17.3343 · Interpellation · 2017-05-04
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Eine kürzlich veröffentlichte Studie der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (Eawag) belegt, dass kleine Fliessgewässer in der Schweiz mit einer Vielzahl von Herbiziden, Fungiziden und Insektiziden belastet sind. Gemäss Eawag wurden in keinem der untersuchten Fälle die gesetzlichen Anforderungen an die Wasserqualität eingehalten. Selbst Stoffkonzentrationen, die für Gewässerorganismen als akut toxisch gelten, wurden überschritten. Biologische Untersuchungen weisen darauf hin, dass die betroffenen Lebensgemeinschaften unter den Stoffgemischen leiden. Die Resultate einer ähnlichen Eawag-Studie aus dem Jahr 2014 sowie jene der aktuellen Studie lassen den Schluss zu, dass die Vorgaben des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) konstant verletzt werden.
Ich bitte den Bundesrat daher, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie beurteilt er die konstante Verletzung der Artikel 3 und 6 Ziffer 1 GschG?
2. Welche Kosten entstehen durch diese konstante Verletzung des GschG?
3. In welcher Weise sind Hersteller von Pestiziden, Zulassungsbehörden und Anwender verantwortlich für diese Verletzungen des GschG?
4. Wie sind die beschriebenen Gewässerbelastungen einzuordnen im Verhältnis zu den Belastungen durch die Mikroverunreinigungen, die via Kläranlagen ins Gewässer gelangen?
5. Welche Massnahmen sind notwendig, um die gesetzlichen Bestimmungen einhalten zu können?
6. Wie und in welchem Umfang tragen die Hersteller von Pestiziden, Zulassungsbehörden und Anwender gemäss Artikel 3a die entstehenden Kosten für diese Massnahmen?
7. Gemäss Oberziel des Nationalen Aktionsplanes Pestizidreduktion (NAP) sollen die Risiken aus der Anwendung von Pestiziden halbiert werden. Dementsprechend muss in vielen kleinen Gewässern auch nach inkrafttreten des NAP mit Grenzwertüberschreitungen gerechnet werden. Wie beurteilt er diesen Widerspruch zum bestehenden Gesetz?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) bezweckt den Schutz der Kulturpflanzen in der Landwirtschaft vor nachteiligen Einwirkungen (Krankheiten, Schädlinge, Unkraut) und dient der Sicherung der Erträge und der Qualität der Ernteprodukte. Wie die in der Interpellation zitierte Studie der Eidgenössischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz (Eawag) zeigt, führt der PSM-Einsatz aber auch zu starken Belastungen kleiner Fliessgewässer, welche sowohl streckenmässig als auch bezüglich ihrer ökologischen Funktion von grosser Bedeutung sind. Der Bundesrat ist sich der Notwendigkeit bewusst, im Bereich des Gewässerschutzes im Zusammenhang mit der Anwendung von PSM weitere Massnahmen zu ergreifen. Basierend auf dem Bericht zur Erfüllung des Postulates 12.3299, "Bedarfsabklärung eines Aktionsplans zur Risikoreduktion und nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln", hat der Bundesrat das WBF beauftragt, einen entsprechenden Aktionsplan (AP PSM) zu erarbeiten. Den Aktionsplan wird der Bundesrat voraussichtlich im Herbst 2017 verabschieden.
1. Der sorgfältige bzw. der sachgemässe Umgang mit den teilweise für einzelne Organismen hoch toxischen PSM (Art. 3 und Art. 6 des Gewässerschutzgesetzes; SR 814.20) ist zentral für die Verbesserung der Situation. Dabei ist insbesondere die Eigenverantwortung der Anwender gefordert. Der Nachweis der Verletzung der beiden Gesetzesartikel ist oft schwierig.
2. Die Kosten, welche durch die Verletzung der Gesetze entstehen, können nicht beziffert werden. Die negativen Auswirkungen von PSM und anderen Mikroverunreinigungen auf Gewässerorganismen sind jedoch nachgewiesen. Die PSM sind ein wichtiger Einflussfaktor für die verbreitet tiefe Artenvielfalt in den Schweizer Gewässern in intensiv landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil Gewässertiere und -pflanzen auf der Roten Liste der gefährdeten Arten übervertreten sind.
3. Neben der sachgerechten Anwendung ist auch die Zulassung entscheidend. Die Zulassungsbehörde muss sicherstellen, dass PSM hinreichend geeignet sind und bei vorschriftsgemässem Umgang keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben (insbesondere Art. 1, Art. 4 Abs. 5, Anhänge 9CI-2.5.1.3 und 9CI-2.5.2.2 der Pflanzenschutzmittelverordnung, SR 916.161). Es sind heute jedoch PSM zugelassen, die wegen ihrer möglichen Abschwemmung in ein Gewässer auch bei vorschriftsgemässer Anwendung zu unannehmbaren Nebenwirkungen auf Wasserlebewesen führen können. Um diesen Umstand zu beheben, werden aktuell unter der Federführung der Zulassungsstelle Anwendungsvorschriften zur Reduktion der Abschwemmung erarbeitet, um diese dann im Rahmen der Zulassung verfügen zu können. Zudem wird gegenwärtig geprüft, ob die Evaluation risikomindernder Massnahmen für Einträge via Drainagen in den AP PSM aufgenommen werden soll.
4. Die Belastung der Schweizer Fliessgewässer durch kommunales Abwasser weist eine ähnliche Grössenordnung wie jene durch PSM auf. Allerdings sind primär mittlere bis grosse Fliessgewässer durch Mikroverunreinigungen aus Abwasserreinigungsanlagen betroffen. PSM belasten hingegen besonders stark kleine Fliessgewässer in landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebieten.
5./6. Wie der Bundesrat in seinem Bericht in Erfüllung des Postulates Bertschy 13.4284 festgehalten hat, sollen die Tragfähigkeit der Ökosysteme bewahrt und damit auch Ökosystemleistungen langfristig erhalten bleiben. Die Erkenntnisse dieses Berichtes sollen bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik für die Jahre ab 2022 sowie der Umweltpolitik berücksichtigt und in geeigneter Weise mit den ökonomischen und sozialen Anliegen der Landwirtschaft sowie mit Fragen zur Ernährungssicherheit und Wirtschaftspolitik abgestimmt werden. Weiter hat der Bundesrat wie erwähnt die Erarbeitung eines AP PSM in Auftrag gegeben (vgl. Einleitung und Antwort zu Frage 3). Im Rahmen der Erarbeitung des AP PSM wurden zahlreiche Akteure konsultiert. Gegenwärtig werden u. a. folgende Massnahmen zum verbesserten Schutz der Gewässer bundesintern evaluiert: a. Reduktion der PSM-Anwendungen, b. Strengere Anwendungsvorschriften zur Reduktion der Abschwemmung und c. Förderung der guten fachlichen Praxis. Der AP PSM wird auch Angaben über die Finanzierung der einzelnen Massnahmen enthalten.
7. Die Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) müssen grundsätzlich eingehalten werden.
Antwort des Bundesrates.