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Widersprüchliche Asylpolitik von Bundesrätin Sommaruga in Bezug auf Eritrea und Gambia

17.3346 · Interpellation · 2017-05-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

1. Der Bundesrat hat in der Beantwortung der Interpellation 17.3051, "Fall des Asylbewerbers und ehemaligen gambischen Innenministers Ousman Sonko", Folgendes festgehalten: "Eine Qualifizierung, ob es sich bei einem Staat um eine Diktatur handelt oder nicht, wird vom Bundesrat jedoch nicht vorgenommen." Frau Bundesrätin Sommaruga hat sich bereits mehrmals dahingehend geäussert, dass Eritrea ein Willkürstaat bzw. eine Diktatur sei. Trifft es zu, dass dies entsprechend die persönliche Meinung der Frau Bundesrätin ist und nicht der Meinung des Gesamtbundesrates entspricht? Falls nein, wann hat der Bundesrat Eritrea als Willkürstaat oder Diktatur deklariert?

2. Warum sandte das Staatssekretariat für Migration im Gambia unter Präsident Jammeh Gambier nach Banjul und damit in einen "undemokratischen Staat" (siehe Interpellation 17.3051) zurück? Herrschte damals in Gambia weniger Willkür als heute in Eritrea, um die meisten Asylbewerber aus Gambia nach Banjul zurückzuweisen? 2016 betrug für Gambia die Anerkennungsquote 0 Prozent und die Schutzquote 0,6 Prozent. Im gleichen Jahr betrug für Eritrea die Anerkennungsquote 42,4 Prozent und die Schutzquote 76,6 Prozent.

3. Waren unter Präsident Jammeh die gambischen Gefängnisse für das IKRK ohne Restriktionen zugänglich? Hat ein offizieller Vertreter der Schweiz unter Präsident Jammeh die gambischen Gefängnisse begutachten dürfen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Bundesrat qualifiziert keine politischen Regimes. Jedes Mitglied des Bundesrates ist jedoch frei, sich zur politischen Situation in einem anderen Staat zu äussern.

2. Allein die Existenz demokratischer Defizite im Herkunftsland einer asylsuchenden Person führt nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Als Flüchtlinge anerkannt werden Personen, die aufgrund eines bestimmten Motivs ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (siehe Art. 3 AsylG; SR 142.31).

Was die Asylgründe von gambischen Asylsuchenden betrifft, werden deren Dossiers wie jene von eritreischen Staatsangehörigen im Einzelfall geprüft, damit bestimmt werden kann, ob sie die Kriterien nach Artikel 3 AsylG erfüllen oder nicht. Die Frage der Wegweisung wird besonders sorgfältig geklärt.

Die meisten Asylgesuche von gambischen Staatsangehörigen werden im Dublin-Verfahren behandelt, da diese oft nach Aufenthalten in anderen Ländern, hauptsächlich Spanien und Italien, in die Schweiz gelangen. Ausserdem beruft sich die Mehrheit der gambischen Asylsuchenden auf nichtasylrelevante Gründe (Naturkatastrophen, alltägliche Unfälle, wirtschaftliche oder familiäre Probleme).

Zwischen den Asylstatistiken zu Eritrea und Gambia lassen sich folglich keine Parallelen ziehen.

3. Die Asylpraxis des Staatssekretariates für Migration (SEM) für ein bestimmtes Land hängt nicht nur davon ab, ob das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) dort uneingeschränkt Zugang zu den Haftanstalten erhält. Ob im Sinne von Artikel 3 AsylG ernsthafte Nachteile vorliegen bzw. begründete Furcht besteht, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein, wird im Einzelfall geprüft.

Aus verschiedenen Quellen, namentlich dem Tätigkeitsbericht des IKRK-Büros in Dakar, geht hervor, dass ausländische Organisationen unter Präsident Jammeh keinen Zugang zu den gambischen Gefängnissen erhielten.

In Bezug auf die für die Beurteilung der Asylgesuche gambischer Staatsangehöriger notwendigen Informationen ist zu erwähnen, dass das SEM auch über die zuständige diplomatische Schweizer Vertretung in Dakar genaue und detaillierte Informationen erhält.

Antwort des Bundesrates.

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