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17.3364 · Interpellation · 2017-05-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Europäische Union gewährt den Ukrainern und Georgiern künftig Visa-Freiheit, welche die Schweiz wegen des Schengen-Vertrags ungefragt übernehmen muss. Sämtliche Bürgerinnen und Bürger der Ukraine und von Georgien können demnach ohne Visum für 90 Tage in die Schweiz reisen. In diesem Zusammenhang ersuchen wir den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

1. Welche Möglichkeiten verbleiben der Schweiz, wenn die 42,8 Millionen Ukrainer und die 3,8 Millionen Georgier in einem Mass aus ihren bürgerkriegsgeschüttelten bzw. wirtschaftlich instabilen Ländern immigrieren, das nicht zu bewältigen ist?

2. Grossbritannien und der EU-Mitgliedstaat Irland haben bei der Reisefreiheit von Ukrainern und Georgiern eine Ausnahmeregelung erstritten. Hat sich die Schweiz als Nicht-EU-Mitglied ebenfalls um Ausnahmeregelungen bemüht, und wenn nein, warum nicht?

3. Wie verhält sich die Schweiz im Fall, dass mit Visa reisende Ukrainer und Georgier in grosser Zahl Asylanträge stellen?

4. Was unternimmt die Schweiz im Fall, dass Ukrainer und Georgier in nichtverkraftbarem Mass in den Schweizer Arbeitsmarkt, in die Schwarzarbeit oder in unser Sozialsystem drängen?

5. Was unternimmt die Schweiz im Fall, dass Ukrainer und Georgier die Aufhebung der Visumpflicht zu kriminellen Zwecken missbrauchen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Aufhebung der Visumpflicht gilt nur für ukrainische und georgische Staatsangehörige, die einen biometrischen Pass besitzen und für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen in einem Zeitraum von 180 Tagen in den Schengen-Raum einreisen. Auch wenn die Folgen der Aufhebung der Visumpflicht nicht genau vorhersehbar sind, deutet zurzeit nichts auf eine verstärkte Migration in die Schweiz hin; die ukrainische und georgische Diaspora in der Schweiz ist relativ klein, und in den vergangenen Jahren haben nur wenige Staatsangehörige dieser beiden Staaten ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt.

2. Im Gegensatz zur Schweiz gehören Grossbritannien und Irland nicht dem Schengen-Raum an. Sie müssen die Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands somit nicht übernehmen. Die Aufhebung der Visumpflicht für ukrainische und georgische Staatsangehörige stellt eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands dar, welche die Schweiz aufgrund des Schengen-Assoziierungsabkommens übernommen hat (SR 0.362.31). Die Schweiz war auf EU-Ebene im Rahmen ihrer Mitwirkungsrechte unter dem Schengen-Assoziierungsabkommen aktiv an den Diskussionen zu diesen Visaliberalisierungen beteiligt, allerdings ohne formelles Mitentscheidungsrecht.

3. Falls die Zahl der Asylgesuche nach der Aufhebung der Visumpflicht für ukrainische und georgische Staatsangehörige stark ansteigen sollte (vgl. Antwort auf Frage 1), verfügt die Schweiz über eine Reihe von Massnahmen, die auf nationaler und europäischer Ebene eingeführt werden können. Auf nationaler Ebene hat sich das beschleunigte Verfahren zur Behandlung von Asylgesuchen (das sogenannte 48-Stunden-Verfahren) in der Vergangenheit als wirksam erwiesen, um den Missbrauch des Asylsystems zu bekämpfen. Auf europäischer Ebene stellt die Ende März 2017 in Kraft getretene Revision des Mechanismus zur Aussetzung der Visumbefreiung (Verordnung [EU] 2017/371, ABl. L 61, 8.3.2017, S. 1) eine zusätzliche Sicherheit für alle Schengen-Staaten und somit auch für die Schweiz dar. Dank dieses verstärkten Mechanismus kann die Schweiz namentlich die Europäische Kommission über einen starken Anstieg der Asylgesuche informieren. Die Europäische Kommission muss regelmässig beurteilen, wie sich die Aufhebung der Visumpflicht auf den gesamten Schengen-Raum auswirkt, und falls nötig die Wiedereinführung der Visumpflicht vorschlagen.

4. Die Aufhebung der Visumpflicht ändert nichts an der geltenden Praxis in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang. Somit müssen alle ukrainischen und georgischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben möchten, eine Arbeitsbewilligung und ein nationales Visum einholen. Dies gilt unabhängig davon, ob sie einen biometrischen Pass besitzen oder nicht. Zudem werden Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Aufenthaltsstatus in der Schweiz missbrauchen (Schwarzarbeit, Belastung des Sozialsystems), in ihren Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat weggewiesen.

5. Die Schweiz hat im Rahmen der Diskussionen auf EU-Ebene mehrfach ihre Bedenken bezüglich der öffentlichen Sicherheit, namentlich in Bezug auf die organisierte Kriminalität, geäussert. Mit dem verstärkten Aussetzungsmechanismus (siehe Antwort auf Frage 3 oben) ist es neu im Falle der Erhöhung der Risiken für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit möglich, eine Aussetzung der Visaliberalisierung zu beantragen. Sollte die Kriminalität markant ansteigen, kann sich die Schweiz vorstellen, diesen Aussetzungsmechanismus anzurufen.

Antwort des Bundesrates.