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17.3381 · Interpellation · 2017-06-01

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Medienberichten kommen Asylbewerber oftmals krank in die Schweiz. Tuberkulose komme etwa bei Eritreern 30-mal häufiger vor als bei uns. Die Krätze oder Windpocken verbreiten sich in Asylzentren und machen kostspielige Gruppenbehandlungen erforderlich. Für die hierbei eingesetzten Arzneien sollen etwa im Kanton Bern die Krankenkassen nicht immer aufkommen. Dolmetschereinsätze, Isolationsmassnahmen und Zusatzabklärungen trieben die Kosten immer öfter über die Fallpauschalen der Spitäler hinaus. Damit müssten die Kantone für die Mehrkosten aufkommen. Hinzu kommen Kosten für Zahnbehandlungen und psychiatrische Massnahmen. Die Globalpauschale des Bundes an die Kantone von 1500 Franken pro Asylbewerber und Monat reicht dafür nicht mehr aus. Ein entsprechender Vorstoss (16.3395) für die Kostenübernahme durch den Bund ist im Parlament gescheitert. Über die medizinischen Kosten, Belastungen des Gesundheitssystems und Gefahren für das Volk, welche die Asylpolitik verursacht, schweigt sich das SEM aus. Deshalb meine Fragen:

1. Wie haben sich die Kosten bei Bund, Kantonen, Gemeinden und Krankenversicherungen für die medizinische Versorgung der in Asylverfahren stehenden Personen in der Schweiz seit 2010 entwickelt?

2. Wie entwickeln sich die Zahnarztkosten der in Asylverfahren stehenden Personen seit 2010?

3. Wie entwickeln sich die Kosten für psychologische und psychiatrische Betreuung/Pflege der in Asylverfahren stehenden Personen seit 2010?

4. Was unternimmt der Bundesrat, um die explodierenden medizinischen Kosten im Asylwesen insgesamt zu drosseln?

5. Kann er ausschliessen, dass im Asylbereich bezüglich medizinischer Versorgung eine Vollkasko-Mentalität herrscht? Wenn nein: Welches sind die Grenzen?

6. Kann er ausschliessen, dass eine medizinische Behandlung (oder der Nachgang einer solchen) nicht als Grund angeführt wird, um bei einem Asylbewerber eine Rückführung ins Heimatland abzusagen oder zu verschieben?

7. Nach welchen Kriterien werden Asylbewerber für die obligatorische Grundversicherung auf die Krankenversicherer verteilt, und ist sichergestellt, dass Asylbewerber als potenziell "schlechte Risiken" nicht immer derselben Krankenversicherung zugeteilt werden (womit dort die Prämien für die übrigen Versicherten hochgetrieben werden)?

8. Wäre es für ihn denkbar, für Asylbewerber eine eigene Krankenkasse zu lancieren?

Stellungnahme des Bundesrates

Solange Asylsuchende in einem Zentrum des Bundes untergebracht sind, gewährleistet dieser die Sozialhilfe. Nach erfolgter Zuweisung eines Asylsuchenden an einen Kanton ist der entsprechende Kanton für die Leistung von Sozialhilfe zuständig. Mit der Sozialhilfe soll die Existenz bedürftiger Personen, wozu auch die medizinische Grundversorgung gehört, gesichert werden.

Asylsuchende unterstehen der Krankenversicherungspflicht. Somit wird die über die Sozialhilfe zu gewährende medizinische Grundversorgung nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) abgewickelt.

Die Kosten von Zahnbehandlungen ausserhalb des KVG-Leistungskatalogs sind von der Sozialhilfe nur dann zu übernehmen, wenn die Behandlung nötig ist und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgt. Dies bedeutet, dass nur jene Massnahmen, die Zahnschmerzen beseitigen und/oder die Kaufähigkeit sicherstellen, gedeckt werden. Stehen mehrere Behandlungswege offen, so gebührt der günstigsten Variante der Vorzug.

1.-3. Der Bund verfügt über keine Zahlen zu den Gesamtkosten der Gesundheitsversorgung der Asylsuchenden.

Es kann aber festgehalten werden, dass die Durchschnittskosten von Asylsuchenden in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2015 8,8 Prozent über den Durchschnittskosten der übrigen Versicherten in der Schweiz lagen. Die Kosten aller Asylsuchenden betrugen 0,67 Prozent der Gesamtkosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Postulat Clottu 16.3796, "Gesundheitskosten von Asylsuchenden (Ausweis N) und Sans-Papiers").

Im Jahr 2016 hat der Bund den Kantonen mittels Globalpauschalen insgesamt Subventionen für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden in der Höhe von rund 139 Millionen Franken geleistet.

4./5. Die gemäss KVG von den Versicherern zu übernehmenden Leistungen stellen grundlegende Sozialleistungen im Gesundheitsbereich dar und sind daher aus Rechtsgleichheitsüberlegungen auch Asylsuchenden zu gewähren, weshalb weder das KVG noch das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) entsprechende Beschränkungen im Leistungsbereich normieren. Der vom Interpellanten befürchteten "Vollkasko-Mentalität" wirkt das KVG bereits mit der Bestimmung entgegen, dass Leistungen nur dann von den Versicherern zu übernehmen sind, wenn sie wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind.

Weiter gestatten Artikel 80 Absatz 1 bzw. Artikel 82a Absatz 3 AsylG Bund und Kantonen, durch die Einschränkung der Wahl der Leistungserbringer den Zugang von Asylsuchenden zu unserem Gesundheitssystem sinnvoll zu steuern. Insbesondere durch die verbreitete Anwendung von sogenannten Gatekeeping-Modellen wird so von Bund und Kantonen sichergestellt, dass Asylsuchende die notwendigen KVG-Leistungen angemessen in Anspruch nehmen.

6. Gesundheitliche Probleme und gestützt darauf allfällig notwendige medizinische Behandlungen werden von ausreisepflichtigen Personen in der Regel im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuches vorgebracht. Das Staatssekretariat für Migration prüft in solchen Fällen umgehend, ob eine Behandlung im Heimatland möglich ist und folglich der Vollzug nicht ausgesetzt werden muss oder ob die geltend gemachte Krankheit den Vollzug der Wegweisung hindert.

7. Artikel 80 Absatz 1 bzw. Artikel 82a Absatz 2 AsylG gibt Bund und Kantonen die Möglichkeit, für Asylsuchende die Wahl des Versicherers einzuschränken. So kann der Vollzug des KVG im Asylbereich - unter Schonung der Mittel der öffentlichen Hand - durch Versicherer erfolgen, die günstige Konditionen anbieten. Zudem wird der Verwaltungsaufwand von Bund und Kantonen für die Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden signifikant reduziert, wenn nur mit einem oder einzelnen Versicherern Geschäftsbeziehungen zu unterhalten sind.

8. Die Schaffung einer "Bundeskrankenkasse für Asylsuchende" wird vom Bundesrat verworfen, da damit unnötige Parallelstrukturen geschaffen würden und nicht sicher wäre, ob dies tatsächlich zu Kosteneinsparungen führen würde und die Wettbewerbssituation positiv zu beeinflussen vermöge. Zudem würde eine solche Versicherung eine Änderung des KVG-Systems bedingen.

Antwort des Bundesrates.