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17.3383 · Motion · 2017-06-01

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) vorzulegen:

Art. 9c (neu)

Rahmenfristen im Falle von langer Arbeitsunfähigkeit

Abs. 1

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Versicherten, die voll arbeitsunfähig waren und keine Leistungen von einer Krankentaggeldversicherung bezogen haben, wird um zwei Jahre verlängert, wenn:

- während des Zeitraums der unfreiwilligen vollen Arbeitsunfähigkeit eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug läuft;

- die Versicherten keine Leistungen von einer Krankentaggeldversicherung, welche von einem Organ der Arbeitslosenversicherung eingeführt worden ist, bezogen haben;

- die Versicherten im Zeitpunkt der Wiedererlangung einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 Prozent die Anspruchsvoraussetzung der genügenden

Beitragszeit nicht erfüllen.

Abs. 2

Die Rahmenfrist für die Beitragszeit von Versicherten, die unverschuldet wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft nicht arbeiten konnten, wird um die Dauer der vollen Arbeitsunfähigkeit, höchstens jedoch um zwei Jahre verlängert.

Abs. 3

Versicherte können insgesamt nur die Höchstzahl von Taggeldern nach Artikel 27 beziehen.

Art. 14 Abs. 1 Bst. b (Ergänzung):

... und die Voraussetzungen der Beitragszeit nach Artikel 9c Absatz 2 nicht erfüllen.

Begründung

Leider ist Krankheit oft ein Grund, sich an die Sozialhilfe wenden zu müssen, insbesondere wenn die betroffenen Personen wegen einer langwierigen Erkrankung gemäss den Artikeln 14, 18 und 27 Absatz 4 Avig nur noch Anspruch auf beschränkte Leistungen haben. Wegen ihrer Krankheit haben sie während der Rahmenfrist für die Beitragszeit nicht genügend Beiträge leisten können, selbst wenn sie vor ihrer Arbeitsunfähigkeit genügend Beiträge entrichtet haben. Zudem können diesen Personen Leistungen vorenthalten werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug eintritt.

Ziel der vorliegenden Motion ist es, diese Gesetzeslücke zu schliessen und den betroffenen Personen den Zugang zu den üblichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen, sofern sie vor ihrer Erkrankung die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben. Es geht somit nicht darum, Entschädigungsansprüche auf Personen auszuweiten, die ihre Beitragspflicht nicht erfüllt haben. Es soll lediglich die Rahmenfrist für die Beitragszeit während der Dauer der Erkrankung unterbrochen werden bzw. die Rahmenfrist für den Leistungsbezug verlängert werden, wenn die Erkrankung während der Rahmenfrist auftritt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (Avig; SR 837.0) gelten für die Beitragszeit und den Leistungsbezug zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Art. 9 Avig). Die Anzahl Taggelder, auf die eine versicherte Person Anspruch hat (200 bis 520 Taggelder), hängt vom Alter und von der Beitragszeit ab. Die Höhe der Arbeitslosenentschädigung wird anhand der Löhne der letzten sechs oder zwölf Beschäftigungsmonate berechnet. Taggelder, die innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht bezogen wurden, können nicht ausserhalb dieser Rahmenfrist ausgerichtet werden.

Gemäss Avig haben Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft während mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen, dennoch Anspruch auf Taggelder, auch wenn sie die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nicht erfüllen (Art. 14 Abs. 1 Bst. b Avig). Diese beitragsfrei versicherten Personen können 90 Taggelder beziehen (Art. 27 Abs. 4 Avig), deren Höhe sich abhängig von ihrer Bildungsstufe gestützt auf Pauschalansätze von 2213, 2756 bzw. 3320 Franken berechnet. Zudem erhalten sie bei der Stellensuche Unterstützung vom RAV und können an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) teilnehmen. Einarbeitungszuschüsse (EAZ) sind nicht auf 90 Taggelder beschränkt und können sogar bis zum Ende der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ausbezahlt werden.

Die Personen, für die sich die Motion einsetzt, sind somit entgegen der Meinung ihres Verfassers nicht vom Avig-Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Die Verlängerung der Rahmenfristen für die Beitragszeit und für den Leistungsbezug, dank der die von der Motion betroffenen Personen über längere Zeit Taggelder beziehen könnten, die (gemäss den im ersten Abschnitt dieser Antwort des Bundesrates genannten Grundsätzen) zudem höher wären, würde unter Umständen als Ungleichbehandlung empfunden.

Letztlich sind auch andere Personen mit schwierigen Lebensumständen (Trennung, Scheidung, Invalidität, Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder Unterstützung einer pflegebedürftigen Person; Art. 14 Abs. 2 Avig) konfrontiert.

Auch für diese Personen würde sich eine Verlängerung der Rahmenfristen für die Beitragszeit und den Leistungsbezug günstig auswirken. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit während dem Leistungsbezug nicht die Gesamtheit der ihnen zustehenden Taggelder beziehen konnten und für die mangels genügender Beitragszeit von zwölf Monaten keine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet werden kann.

Aus finanzieller Sicht würde eine Verlängerung der Rahmenfristen für die Beitragszeit und den Leistungsbezug für die Arbeitslosenversicherung (ALV) zu Mehrkosten führen, weil die betroffenen Personen je nachdem Anspruch auf einen deutlich längeren Leistungsbezug hätten als jetzt. Da mit den letzten Avig-Revisionen eine Sanierung der Finanzsituation des ALV-Fonds beabsichtigt war und das Verschuldungsniveau der ALV weiterhin hoch ist (Ende 2016 lag es bei 2,6 Milliarden Franken), würde eine solche Änderung des Avig dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Denn dieser wollte mit den letzten Avig-Revisionen die Kosten der ALV reduzieren.

Was die vorgeschlagene Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug betrifft, wäre diese an die Voraussetzung geknüpft, dass die versicherte Person nicht schon Leistungen einer kantonalen Krankentaggeldversicherung der ALV bezogen hat (z. B. APGM im Kanton Waadt). Eine solche Verlängerung käme also nur für Versicherte aus Kantonen zur Anwendung, in denen keine obligatorische Krankentaggeldversicherung für Arbeitslose existiert. Damit verschafft dieser Vorschlag versicherten Personen aus diesen Kantonen einen Vorteil, der insofern problematisch ist, als sie bei einer Krankheit während der Arbeitslosigkeit mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits Leistungen der Sozialhilfe oder einer privaten Versicherung bezogen haben. Eine solche Ungleichbehandlung lässt sich nicht rechtfertigen, denn genau wie Leistungen der Sozialhilfe oder einer Privatversicherung sind die Leistungen der APGM im Kanton Waadt nicht ALV-beitragspflichtig und stellen keine Beitragszeit dar.

Da die vom Vorschlag betroffenen Personen nicht gänzlich auf den Schutz durch die ALV verzichten müssen, ist eine solche Änderung nicht angezeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.