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17.3427 · Interpellation · 2017-06-12

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Ein ideales Steuersystem sollte neutral sein bezüglich dessen, ob jemand seinen Konsum sofort tätigt oder aber durch Sparen (bzw. Investieren) zeitlich aufschiebt.

Das Schweizer Steuersystem aber privilegiert den sofortigen Konsum und bestraft den Sparer, der seinen Konsum aufschiebt. Der Sparer muss nämlich seine Kapitalerträge versteuern; dies, obschon sie ihn primär für den Aufschub, also den gegenwärtigen Konsumverzicht, entschädigen (den der unmittelbare Konsument ja gar nicht erleidet). Unser Steuersystem ist also intertemporal nicht neutral, der Zeitpunkt des Konsums löst steuerliche Vor- bzw. Nachteile aus.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat in ihrem Bericht "Welche langfristigen Steuerreformen für die Schweiz?" von 2007 Optionen für ein intertemporal neutraleres System (ein sogenanntes Konsumsteuersystem) dargelegt (vgl. Ziff. 2.1.3, Ziff. 3.2.1.3 und Ziff. 3.2.2.4).

Seither ist (mit Ausnahme der Diskussion um eine zinsbereinigte Gewinnsteuer im Rahmen der USR III) politisch wenig in diese Richtung gegangen. Vor diesem Hintergrund möchte ich dem Bundesrat folgende Fragen stellen:

1. Teilt der Bundesrat die Absicht, das Schweizer Steuersystem bezüglich Konsum vs. Sparen neutraler auszugestalten?

2. Welche Schritte sieht er vor, um dies zu erreichen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Schweizer Steuersystem vereint in seinen Grundzügen sowohl Elemente eines Einkommenssteuersystems als auch solche eines Konsumsteuersystems. Beim Einkommenssteuersystem werden Einkommen aus Investitionen bzw. Ersparnissen voll besteuert. Von einem Konsumsteuersystem wird gesprochen, wenn der Konsum von Waren und Dienstleistungen besteuert wird oder das Einkommen aus Spar- bzw. Investitionskapital steuerfrei bleibt, zumindest soweit es risikofrei verzinst wird.

Dem Konsumsteuersystem folgen die Mehrwertsteuer und die Besteuerung der Vorsorgeeinkünfte der Säulen 1, 2 und 3a im Rahmen der Einkommenssteuer durch den Abzug der Sozialabgaben bzw. Beiträge und die nachgelagerte Besteuerung der Renten bzw. Kapitalbezüge.

Vom Einkommenssteuersystem erfasst werden demgegenüber im Rahmen der Einkommenssteuer die Vermögenseinkommen der Säule 3b, wobei Kapitalgewinne im Privatvermögen und Einkommen aus bestimmten Kapitalversicherungen steuerfrei bleiben. Ebenfalls dem Einkommenssteuersystem folgen die Gewinnsteuer und die Grundstückgewinnsteuer. Zusätzliche Belastungen ergeben sich auch durch verschiedene Formen der Vermögenssteuer und durch die Transaktionssteuern (Emissionsabgabe auf Eigenkapital, Umsatzabgabe, Versicherungsabgabe auf Lebensversicherungen und Handänderungssteuer).

Da die Sparquote die Investitionsquote deutlich übersteigt und die Schweiz entsprechend netto Kapital exportiert, wäre der volkswirtschaftliche Nutzen einer steuerlichen Entlastung der Ersparnisse der Säule 3b fraglich. Besser schneidet ein Abbau der steuerlichen Verzerrung der Investitionsentscheidung mittels Massnahmen auf Unternehmensebene ab. Dazu gehören der Übergang zur zinsbereinigten Gewinnsteuer, allgemeine Gewinn- und Kapitalsteuersenkungen oder die Abschaffung der Emissionsabgabe.

Aufgrund der Situation mit sehr niedrigen Zinsen seit der Finanzkrise und den damit verbundenen niedrigen Finanzierungskosten ist der Abbau der Verzerrung der Investitions- bzw. Sparentscheidung durch den Übergang von der Einkommens- zur Konsumbesteuerung etwas in den Hintergrund getreten. Hingegen sind die ungünstigen Verschuldungsanreize der klassischen Gewinnsteuer nach dem Einkommenssteuersystem international in den Fokus gerückt. Um Wachstumspotenziale zu wecken, stellt die Steuerpolitik heute stärker auf die Förderung von Innovation ab. Dies kann steuerlich mittels Inputförderung (z. B. durch erhöhte Abzüge für Aufwendungen für Forschung und Entwicklung) oder mittels Outputförderung im Rahmen ermässigt besteuerter Gewinne aus Patenten (Patentbox) umgesetzt werden. Beide Elemente waren in der USR III enthalten bzw. werden in der Vernehmlassungsvorlage zur Steuervorlage 17 (SV 17) enthalten sein. Demgegenüber wird die zinsbereinigte Gewinnsteuer, die in der Debatte zur USR III äusserst umstritten war, nicht mehr Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage zur SV 17 sein.

2. Die steuerpolitische Priorität des Bundesrates gilt der SV 17. Er hat derzeit keine Pläne, die steuerliche Verzerrung des Sparentscheides abzubauen.

Antwort des Bundesrates.