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17.3438 · Postulat · 2017-06-13

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, zu prüfen und in einem Bericht darzulegen, ob und wie die heutigen rechtlichen Grundlagen angepasst werden müssen, um den Atomausstieg sicher und verursacherfinanziert abzuwickeln. Konkret soll:

1. der Schutz der Bevölkerung auch mit den immer älteren Anlagen gewährleistet sein;

2. die Finanzierung der Stilllegungs- und Entsorgungskosten durch die Atomstromproduzenten und -konsumentinnen und -konsumenten sichergestellt werden.

Begründung

Mit dem klaren Ja der Bevölkerung zum Atomausstieg ist klar, dass die heutigen Atomkraftwerke (AKW) früher oder später stillgelegt und nicht mit neuen AKW ersetzt werden. Während das Neubauverbot hier Klarheit geschaffen hat, muss nun genauer untersucht werden, ob es weiteren regulatorischen Handlungsbedarf für die Gewährleistung der Sicherheit in der risikobehafteten Schlussphase gibt. Insbesondere sind drei

Anliegen sicherzustellen: der Schutz der Bevölkerung vor Unfällen und untragbaren Finanzrisiken. Die Schweiz betreibt die ältesten AKW der Welt. Mit ihrem Weiterbetrieb betritt sie deshalb Neuland. Nachdem klar ist, dass keine neuen AKW mehr gebaut werden, ist zu überprüfen, ob dieser AKW-Weiterbetrieb und der geordnete Ausstieg mit der heutigen gesetzlichen Grundlage sichergestellt sind.

Insbesondere ist auch die Auswirkung der wirtschaftlichen Schieflage der AKW-Betreiber zu berücksichtigen, konkret, was bei einem Konkurs der Betreiberfirmen mit den AKW passiert und wie die Versorgungssicherheit respektive der Schutz der Bevölkerung trotz finanziellen Engpässen weiterhin gewährleistet bleibt.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

In der Volksabstimmung vom 21. Mai 2017 haben die Schweizer Stimmberechtigten das revidierte Energiegesetz mit Änderungen namentlich beim Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) angenommen. Unter anderem wird dadurch die Erstellung neuer Kernkraftwerke verboten. Im Rahmen der vorangehenden Diskussion zur Energiestrategie 2050 haben sowohl der Nationalrat wie auch der Ständerat die Verankerung eines Langzeitbetriebskonzepts im KEG abgelehnt. Das Parlament hat somit zum Ausdruck gebracht, dass die geltenden rechtlichen Grundlagen ausreichend sind, um einen langfristig sicheren Betrieb der Kernkraftwerke zu gewährleisten. Zur Konkretisierung der bestehenden Rechtsgrundlagen hat der Bundesrat eine Teilrevision der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 (KEV; SR 732.11) verabschiedet, die am 1. Juni 2017 in Kraft getreten ist. Damit werden neu im Rahmen der KEV die Anforderungen an den von den Betreibern der Kernkraftwerke zu erbringenden Sicherheitsnachweis für den Langzeitbetrieb geregelt.

Der Bewilligungsinhaber hat der nuklearen Sicherheit stets den Vorrang beim Betrieb der Kernanlage einzuräumen. Der sichere Betrieb muss auch unter schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gewährleistet sein. Darüber wacht das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (Ensi) als Aufsichtsbehörde.

Bei der Finanzierung von Stilllegungs- und Entsorgungskosten gilt heute schon das Verursacherprinzip. Die Betreiber von Kernanlagen sind verpflichtet, ihre radioaktiven Abfälle auf eigene Kosten sicher zu entsorgen. Entsorgungskosten, die während des Betriebs von Kernkraftwerken anfallen, müssen von diesen laufend bezahlt werden. Für die Nachbetriebskosten haben die Betreiber Rückstellungen zu bilden. Die Kosten für die Stilllegung der Kernkraftwerke sowie die nach ihrer Ausserbetriebnahme anfallenden Kosten für die Entsorgung der radioaktiven Abfälle sind durch zwei unabhängige Fonds, den Stilllegungsfonds für Kernanlagen und den Entsorgungsfonds für Kernkraftwerke, sichergestellt. Beide Fonds werden durch Beiträge der Betreiber geäufnet.

Für die ungedeckten Stilllegungs- und Entsorgungskosten ist im KEG eine spezielle Regelung verankert. Die in den Artikeln 79 und 80 KEG geregelte Haftungskaskade sieht vor, dass die Betreiber ihre Kosten selber tragen müssen und zudem eine solidarhaftungsähnliche Nachschusspflicht betreffend die Kosten der anderen Betreiber besteht. Ist diese Kostenübernahme wirtschaftlich nicht tragbar, beschliesst die Bundesversammlung, ob und in welchem Ausmass sich der Bund an den nichtgedeckten Kosten beteiligt.

Die im KEG festgelegte Haftungskaskade betreffend Stilllegungs- und Entsorgungskosten würde auch im Falle des Konkurses eines Betreibers zum Tragen kommen.

Im Ergebnis sieht der Bundesrat keine neuen oder offenen Fragen, die mit der bestehenden Gesetzgebung nicht bereits abgedeckt wären.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.