17.3447 · Interpellation · 2017-06-14
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
In seiner schriftlichen Antwort zur Motion der WBK-N 16.3911 sagt der Bundesrat: "Bund und Kantone haben den Handlungsbedarf erkannt, die Zuständigkeiten im Grundsatz bereits geklärt und Ziele definiert."
Ausserdem ist darin zu lesen, dass die Kantone zur Ermittlung des finanziellen Aufwandes entsprechende Erhebungen in Auftrag gegeben haben und die Ergebnisse im Frühjahr 2017 erwartet werden.
Des Weiteren sollte noch einmal erwähnt werden, dass das Parlament für den Zeitraum von 2017 bis 2020 einen Verpflichtungskredit von 54 Millionen Franken zur Mitfinanzierung von kantonalen Projekten bewilligt hat.
Wir bitten den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:
1. Wie werden diese 54 Millionen konkret verwendet, oder wie sollen sie verwendet werden?
2. Wie sehen die Ergebnisse der von den Kantonen durchgeführten Schätzungen zum Finanzbedarf für eine erfolgreiche Integration junger Asylsuchender aus?
3. Ist der Bundesrat bereit, den Kantonen - über den Verpflichtungskredit hinaus - den zugestandenen Pauschalbetrag von 6000 Franken pro asylsuchender Person zu erhöhen? Oder ist der Bundesrat gewillt, andere Formen der Finanzhilfe an die Kantone oder zum Beispiel auch an Unternehmen, die junge Asylsuchende zur beruflichen Integration einstellen, zu erwägen?
4. Wie sieht es mit der interinstitutionellen Zusammenarbeit in den Bereichen Asyl, Integration, Bildung und Arbeitsmarkt aus:
a. auf Bundesebene?
b. in den Kantonen? Dies insbesondere, was das Angebot an Vorbereitungskursen, Coaching usw. betrifft.
5. In Anbetracht der kantonalen Unterschiede, wie sie namentlich der UN-Kinderrechtsausschuss im Februar 2015 festgestellt hat, fragen wir, ob der Bundesrat oder die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) planen, Mindestanforderungen hinsichtlich der Aufnahme und der Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) zu erlassen. Dies insbesondere, was die Vorbereitungsangebote zur Berufsbildung und die individuelle Betreuung betrifft.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Diese Frage beantwortet der Bericht "Begleitmassnahmen Artikel 121a der Bundesverfassung (BV): Verstärkung der Integrationsmassnahmen für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene", den der Bundesrat am 18. Dezember 2015 veröffentlichte. Die Kantone, die Beiträge aus dem Pilotprogramm erhalten, können diese in die von ihnen erarbeiteten Massnahmen investieren. Dabei sind die Empfehlungen des Staatssekretariates für Migration (SEM) vom März 2017 zu berücksichtigen. Im Rahmen des Pilotprogramms sollen jährlich 800 bis 1000 Teilnahmen an Integrationsvorlehren und an Angeboten der frühen Sprachförderung ermöglicht werden. Der erwähnte Verpflichtungskredit betrifft die Jahre 2018 bis 2021. Die Kantone arbeiten zurzeit die entsprechenden Massnahmen aus. Das SEM hat die Frist für die Gesuchseingabe auf den Herbst 2017 festgesetzt.
2. Der Fachbericht der Kantone vom 3. Februar 2017 mit dem Titel "Finanzielle Abgeltungen des Bundes für die Integration VA/FL, die Unterbringung und Betreuung von MNA sowie die Vorbereitung spät eingereister Jugendlicher und junger Erwachsener auf die berufliche Grundbildung" macht durchschnittliche Integrationskosten von 18 000 Franken pro vorläufig aufgenommene Person (VA) und anerkannten Flüchtling (FL) geltend. Die Zahlen wurden auf die Gesamtheit der VA/FL hochgerechnet. Die durchschnittlichen Integrationskosten für die Zielgruppe von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind nicht separat aufgeführt.
3. Am 3. März 2017 wurde der erwähnte Fachbericht der Kantone der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes und dem Vorsteher des Departementes für Wirtschaft, Bildung und Forschung vorgestellt. Auf dieser Basis haben sich Bund und Kantone darauf geeinigt, einen gemeinsamen Prozess zu lancieren, die Integrationsagenda Schweiz. Bis Ende 2017 sollen gemeinsame Ziele für einen effizienten und systematischen Integrationsprozess definiert werden. Dabei sollen auch die entsprechenden Kosten und der erwartete Nutzen thematisiert werden.
4. Im Rahmen der erwähnten Integrationsagenda Schweiz werden auch die Schnittstellen zwischen Integration, Bildung und Arbeitsmarkt berücksichtigt und die Zuständigkeiten in den jeweiligen Teilbereichen geprüft. Auch in den nationalen Gremien zur interinstitutionellen Zusammenarbeit werden die Themen Migration und Integration diskutiert. Die Kantone verfügen in der Regel ebenfalls über geeignete Gefässe zur interinstitutionellen Zusammenarbeit. Diese wird von Kanton zu Kanton unterschiedlich gehandhabt.
5. Nach der Kompetenzordnung der Bundesverfassung (Art. 115 BV; SR 101), die ferner in Artikel 82 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) wiedergegeben ist, obliegt die Rechtsetzung und Rechtsanwendung auf dem Gebiet der Sozialhilfe, wozu auch die Betreuung und eine gewisse Integrationsförderung (vgl. Art. 82 Abs. 5 AsylG) gehören, auch im Asylbereich grundsätzlich den Kantonen. Dieser Zuständigkeit entsprechend hat die SODK im Mai 2016 "Empfehlungen zu unbegleiteten minderjährigen Kindern und Jugendlichen aus dem Asylbereich" verabschiedet. Diese Empfehlungen bezwecken, das Recht und die Praxis der Kantone bezüglich Unterbringung und Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden zu harmonisieren und damit den programmatischen Vorgaben der Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes; SR 0.107) Nachachtung zu verschaffen. Die Empfehlungen enthalten zudem ein eigenes Kapitel über Fragen der weiterführenden Ausbildung.
Antwort des Bundesrates.