Abbau von Handelshemmnissen bei Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen. In der EU zulässige Health Claims sollen auch in der Schweiz möglich sein
17.3622 · Motion · 2017-06-27
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Parallelimport für Arzneimittel der Abgabekategorie E zu vereinfachen. In diesem Sinne soll er insbesondere Vorgaben abschaffen, welche eine Umetikettierung notwendig machen (wie beispielsweise die Deklaration der Zulassungsnummer und der Abgabekategorie auf der Packung), oder Arzneimittel der Abgabekategorie E generell von der Zulassungspflicht ausnehmen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Am 18. März 2016 hat das Parlament das revidierte Heilmittelgesetz verabschiedet. Im Rahmen dieser Revision wurde das Zulassungsverfahren vereinfacht, und es wurde beschlossen, die Abgabekategorien neu zu gestalten: Die Abgabekategorie C soll aufgehoben werden, und die entsprechenden Arzneimittel sollen den Kategorien D und B zugeordnet werden. Es soll aber auch überprüft werden, welche Arzneimittel der Abgabekategorie D in die Abgabekategorie E umgeteilt werden können.
Eine Aufhebung der Zulassungspflicht für das Inverkehrbringen von Medikamenten der Abgabekategorie E würde eine Gesetzesrevision bedingen und wäre nicht mehr in Übereinstimmung mit dem europäischen Recht. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Motion ab.
Er ist jedoch bereit zu prüfen, ob mit anderen Massnahmen auf Verordnungsebene eine Vereinfachung des Parallelimports von Medikamenten der Abgabekategorie E möglich wäre. Dazu wird er sich von den folgenden Grundsätzen leiten lassen:
1. Die allfälligen Massnahmen sollen mit den entsprechenden Vorschriften der Europäischen Union vereinbar sein.
2. Die Prüfung wird zeitlich mit der laufenden Umteilung der Abgabekategorien gemäss dem revidierten Heilmittelgesetz vom 18. März 2016 abgestimmt, da hierbei eine Reihe weiterer Arzneimittel der Abgabekategorie E zugeteilt wird.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.