17.3853 · Interpellation · 2017-09-28
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Am 1. Januar 2018 wird der Normalsatz der Mehrwertsteuer von 8 Prozent auf 7,7 Prozent sinken. Die Konsumentinnen und Konsumenten sind die Hauptbetroffenen dieser Änderung, da die Mehrwertsteuer eine Verbrauchssteuer ist. Die Unternehmen müssten diese Mehrwertsteuersenkung von 0,3 Prozent entsprechend auf die Preise umlegen. Es wäre ungerechtfertigt, wenn die Preise künstlich hoch gehalten werden, während gleichzeitig der Steuersatz gesunken ist. Die Krise um den starken Franken von 2011 hat jedoch gezeigt, dass sich Kostensenkungen keineswegs automatisch in tieferen Preisen niederschlagen. Es besteht demnach das Risiko, dass Unternehmen von der Mehrwertsteuersenkung profitieren, um auf Kosten der Konsumentinnen und Konsumenten ihre Margen zu erhöhen.
Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:
1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass die Mehrwertsteuersenkung vollständig auf die Preise umzulegen ist?
2. Falls die Mehrwertsteuersenkung keine Auswirkung auf die Preise der Unternehmen hat: Wird das Bundesamt für Statistik dann zum Schluss kommen, dass der Landesindex der Konsumentenpreise um 0,3 Prozent steigt?
3. Falls der Satz der Mehrwertsteuer wieder erhöht wird, um andere Projekte zu finanzieren: Wie kann man sichergehen, dass dannzumal nur diejenigen Unternehmen die Steuererhöhung überwälzen, die 2018 ihre Preise gesenkt haben? Mit anderen Worten: Wie lässt sich vermeiden, dass Unternehmen, die 2018 ihre Margen erhöht haben, bei einer Mehrwertsteuererhöhung dann auch noch ihre Preise erhöhen?
4. Wird die Wettbewerbskommission überprüfen, ob es im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuersenkung keine Preisabsprachen gibt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Es ist wünschenswert, dass die Senkung des Mehrwertsteuersatzes auf die Preise umgelegt wird. Generell leitet sich der Umfang dieser Umlegung nach oben oder nach unten vom Wettbewerbsniveau auf den einzelnen Märkten ab. Preissenkungen infolge einer Reduktion des Mehrwertsteuersatzes erfolgen im Allgemeinen langsamer und über einen längeren Zeitraum als Preiserhöhungen und werden weniger wahrgenommen. Zu beachten ist ferner, dass die Senkung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer von 8 auf 7,7 Prozent per 1. Januar 2018 für die dem Normalsatz unterliegenden Gegenstände und Dienstleistungen eine potenzielle Preissenkung von 0,28 Prozent darstellt. Der ermässigte Steuersatz für Lebensmittel und alkoholfreie Getränke bleibt unverändert, und der Sondersatz für Beherbergungsleistungen wird lediglich um 0,1 Prozentpunkte gesenkt. Gemessen an den Auswirkungen anderer, für die Preisbildung wichtiger Faktoren kann die Gesamtwirkung der Änderung der Mehrwertsteuersätze auf die Preise demnach nur sehr begrenzt sein. Es wird infolgedessen kaum möglich sein, die tatsächliche Wirkung des geänderten Steuersatzes auf die Preise zu berechnen. Analog dazu ist auch die Auswirkung, die die Anhebung des Normalsatzes der Mehrwertsteuer von 7,6 auf 8 Prozent per 1. Januar 2011 auf die Preise hatte, nicht bekannt.
2. Im Landesindex der Konsumentenpreise sind die indirekten Steuern, zu denen auch die Mehrwertsteuer gehört, mit eingeschlossen. Einer Erhöhung des Landesindexes kann demnach nicht eine fehlende Auswirkung der Mehrwertsteuersenkung auf die Preise zugrunde liegen.
3. Zwar gehört die Überwälzbarkeit - neben der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung - zu den Grundsätzen der Mehrwertsteuer. Es ergeben sich jedoch aus diesen Grundsätzen keine subjektiven Rechte. Das ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt. Wie erwähnt, hängt die Frage der Überwälzbarkeit von den Preisgestaltungsmöglichkeiten ab. Diese werden entscheidend nach Massgabe der Markt- und Wettbewerbsverhältnissen bestimmt. Die in Artikel 27 der Bundesverfassung verankerte Wirtschaftsfreiheit umfasst - als Ausdruck der Vertragsfreiheit - die freie Preisbildung durch die Privaten. Ein Eingriff des Staates in die Preisbildung ist demnach selbst dann weder möglich noch wünschenswert, wenn gewisse Unternehmen bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes ihre Marge vergrössert hätten. Die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs und der Abbau von Handelshemmnissen sorgen für tiefe Preise für die Konsumentinnen und Konsumenten.
4. Bei Vorliegen eines Verdachts auf eine Preisabsprache obliegt es der Wettbewerbskommission, selbstständig zu beurteilen, ob die Notwendigkeit zur Eröffnung einer Untersuchung gegeben ist.
Antwort des Bundesrates.