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17.3858 · Interpellation · 2017-09-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter hat am vergangenen 11. Juli ihren "Bericht über die Überwachung der zwangsweisen Rückführungen auf dem Luftweg" veröffentlicht, in dem sie auf verschiedene Mängel hinweist.

Die Kommission hat insbesondere festgestellt, dass in mehreren Fällen Personen weggewiesen wurden, ohne dass ihnen Reservemedikationen, die für die Behandlung eines Leidens notwendig sind, mitgegeben wurden.

Zudem weist die Schweiz im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens und häufig ohne grössere Bedenken Asylsuchende in Länder wie Bulgarien oder Ungarn zurück, wo die Aufnahmebedingungen extrem prekär sind. Sogar in Italien sind die Aufnahmebedingungen äusserst schwierig; sie erfüllen die gesetzlichen Standards nicht, insbesondere für Familien und verletzliche Personen (namentlich betagte Personen, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit einer Behinderung, allein reisende Frauen oder Frauen mit Kindern).

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Versichert sich die Schweiz grundsätzlich, dass weggewiesene Personen im Zielland tatsächlich Zugang zu einer adäquaten medizinischen Versorgung haben, insbesondere wenn bekannt ist, dass die Aufnahmebedingungen im Zielland prekär sind?

2. Verlangt die Schweiz vor der Wegweisung, dass die wegzuweisende Person im Zielland tatsächlich mit Würde in Empfang genommen wird und sicher ist, und erhält die Schweiz diese Garantie?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bei Rückführungen in den Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat steht es den Personen frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 des Asylgesetzes). Diese kann in Form von Medikamenten oder einer Pauschale für medizinische Behandlungen nach der Rückkehr gewährt werden. Liegen schwere medizinische Probleme vor, kann das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Partnerorganisation vor Ort beauftragen, bei der Wiedereingliederung in die staatlichen Strukturen der Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaaten Unterstützung zu leisten. Zudem werden abgewiesene Asylsuchende und andere Migranten, die auf dem Luft- und Landweg in einen Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat ausreisen oder dorthin zurückgeführt werden, gegebenenfalls medizinisch begleitet. Schliesslich wird der medizinische Zustand der Person bei der Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt. Dieser wird als zumutbar erachtet, wenn die notwendige medizinische Behandlung im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat vorhanden ist und die betreffende Person im Zielstaat die angemessene Behandlung erhalten kann. Gegen die Wegweisungsverfügung können Rechtsmittel ergriffen werden, sodass gegebenenfalls das Bundesverwaltungsgericht über die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs zu entscheiden hat.

Die Dublin-Staaten verfügen grundsätzlich alle über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche die unbedingt erforderliche Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten sicherstellt. Die meisten Dublin-Staaten (mit Ausnahme von Dänemark, dem Vereinigten Königreich, Irland, Island, Norwegen und Liechtenstein) sind an die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie), gebunden. In Artikel 19 der Aufnahmerichtlinie ist die medizinische Versorgung explizit erwähnt.

Die Situation von Personen mit gesundheitlichen Problemen wird sowohl im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung wie auch beim Vollzug in den Dublin-Staat berücksichtigt. Vor Überstellungen von Personen mit gesundheitlichen Problemen wird der zuständige Dublin-Staat über den gesundheitlichen Zustand ausführlich informiert, sodass er nötigenfalls umgehend weiterführende medizinische Behandlungen in die Wege leiten kann. Zudem prüft das SEM jedes Asylgesuch individuell und sorgfältig nach den konkreten Umständen im Einzelfall und macht gegebenenfalls von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch.

2. Die Schweiz verlangt vor der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat keine individuellen Garantien. Dies ist in der Dublin-III-Verordnung nicht vorgesehen. Auch vor dem Hintergrund, dass in sämtlichen Dublin-Staaten die entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet ist und die Schweiz gegebenenfalls von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen kann, ist das Einfordern von Garantien grundsätzlich nicht angezeigt. Bei Überstellungen von Familien nach Italien werden in Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fall Tarakhel) jeweils ausdrückliche Zusicherungen der italienischen Behörden eingeholt, dass eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sichergestellt ist und die Familie zusammenbleiben kann.

Antwort des Bundesrates.

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