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Regeln und Qualitätskontrollen für Einrichtungen der medizinischen "Beratung", die im Auftrag der Versicherer arbeiten

17.3859 · Interpellation · 2017-09-28

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass viele Patientinnen und Patienten, Ärztinnen und Ärzte sowie Anwältinnen und Anwälte von Versicherten unzufrieden sind mit der Vergabe von Gutachteraufträgen durch Privatversicherer und mit den Resultaten, die diese beispielsweise bei der Erwerbsausfallversicherung liefern? Was ist seine Haltung dazu?

2. Wodurch sind die sogenannten Beratungseinrichtungen, die medizinische Gutachten für die Versicherer erstellen, legitimiert? Wird ihre Legitimation durch eine neutrale Stelle validiert?

3. Hat der Bund besondere Regeln oder Weisungen erlassen, die diese Einrichtungen befolgen müssen?

4. Wie und von wem wird das Personal dieser Einrichtungen kontrolliert, insbesondere in Bezug auf die Anerkennung der Diplome, die Erstellung der Gutachten und die Kommunikation der Resultate?

5. Hat die Bundesverwaltung Kenntnis von Streitfällen (z. B. mangelnde Kompetenzen, Interessenkonflikte, Fehleinschätzungen), und wenn ja, gibt es eine öffentlich zugängliche Liste der Anzahl Problemfälle?

Begründung

Gesundheitliche Probleme, sei es durch Krankheit oder durch einen Unfall, stellen das Leben einzelner Menschen und ganzer Familien auf den Kopf. Häufig verunmöglichen Langzeitfolgen die Rückkehr ins normale Leben. In manchen Fällen ist die Lage klar und eindeutig, und die Diagnose entspricht der Realität der betroffenen Personen. In schwierigeren Fällen - vor allem aber immer häufiger und nicht nur in schwierigen Fällen - werfen die Resultate der medizinischen Gutachten, die oft eher die Versicherer bevorzugen, Fragen auf.

Die betroffenen Personen, die sowieso schon geschwächt sind und unter ihrem Zustand leiden, werden dadurch verunsichert und fühlen sich zusätzlich gestresst. Daher ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Untersuchungen und Studien nach den Regeln der Kunst und völlig unabhängig erstellt werden und dass die Resultate der Gutachten nicht durch finanzielle Überlegungen beeinflusst werden.

Solche Situationen kommen manchmal juristischen und medizinischen Kämpfen gleich, und dies mithilfe von Gutachten, deren Verlässlichkeit fraglich zu sein scheint. Mehrere Ärztinnen und Ärzte mit eigener Praxis stellen die Qualität bestimmter auf medizinische Gutachten spezialisierter Beratungspraxen und die Kompetenzen oder zumindest die Objektivität der dortigen Ärztinnen und Ärzte infrage.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich bewusst, dass medizinische Gutachten in der Beurteilung und Abwicklung von Versicherungsfällen in den privaten Personen- und Haftpflichtversicherungen eine wesentliche Funktion haben. Er hat aber keine Informationen darüber, dass hier in der Praxis der Privatversicherung ein besonderes Problem bestehen würde.

Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass für Privatversicherungen das Prinzip der Vertragsfreiheit gilt. Entsprechend kennt das Versicherungsaufsichtsgesetz - im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung, wo Gutachten in Artikel 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts geregelt sind - keine vergleichbare spezifische Regulierung. Zudem besteht in der Privatversicherung keine Regelung, die etwa mit derjenigen der Invalidenversicherung vergleichbar wäre, wo polydisziplinäre Gutachten nur durch Gutachterstellen verfasst werden dürfen, die mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen eine Vereinbarung eingegangen sind.

Immerhin verlangt die Aufsichtsgesetzgebung von den privaten Versicherungsgesellschaften eine einwandfreie Geschäftsführung. Darunter ist auch das Verhindern von Missbrauch gegenüber Versicherten zu verstehen. Die Beurteilung von Schadenfällen ist damit sorgfältig abzuwickeln, und es sind die vertraglich zugesicherten Leistungen zu erbringen. Die Finma hätte also in Fällen von Missbrauch die Möglichkeit einzugreifen. Im Weiteren bestehen in der Schweiz - im Sinne einer freiwilligen Selbstregulierung - seit mehreren Jahren für verschiedene medizinische Fachrichtungen (z. B. Psychiatrie, Rheumatologie, Orthopädie und Neurologie) Leitlinien für die Begutachtung. Es ist davon auszugehen, dass diese Leitlinien auch im Streitfall durchaus als Beurteilungsmassstab herangezogen werden.

Aus Sicht des Bundesrates besteht daher aus heutiger Sicht kein Handlungsbedarf im Sinne der Interpellation.

Antwort des Bundesrates.