Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. Lücken im Behindertengleichstellungsrecht schliessen
17.3866 · Motion · 2017-09-28
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, den Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen durch private Arbeitgeber zu verstärken.
Begründung
Das seit 2004 geltende Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) setzt Verpflichtungen aus der Uno-Behindertenrechtskonvention (BRK) sowie der Bundesverfassung punktuell um, mit dem Ziel, Menschen mit Behinderungen eine autonome Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Auf private Arbeitsverhältnisse findet dieses Gesetz jedoch keine Anwendung - obwohl der Bund hierzu über die nötige Gesetzgebungskompetenz verfügt. Zudem wurden bis heute die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts nie erfolgreich angewandt, um Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen in der privatwirtschaftlichen Arbeitswelt zu beseitigen.
Das geltende Recht lässt Menschen mit Behinderungen weitestgehend schutzlos gegenüber den vielfältigen Diskriminierungen, mit denen sie in der Arbeitswelt konfrontiert sind. Letzteres haben sowohl die Evaluation des BehiG (2015) wie auch die SKMR-Studie betreffend Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen (2016) eindrücklich aufgezeigt. Obwohl der Bundesrat das Problem anerkannt hat, sieht der Bericht vom Januar 2017 zur Entwicklung der Behindertenpolitik im Bereich Arbeit lediglich Fördermassnahmen vor. Diese reichen indes bei Weitem nicht aus, um den Schutz vor Diskriminierung auf die Anforderungen von Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Bundesverfassung sowie der BRK abzustimmen.
Im Rahmen der zurzeit laufenden nationalen Arbeitsmarktkonferenz werden die Koordination, die Erweiterung sowie das Vorantreiben der Massnahmen zur verstärkten Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderung geprüft. Ergänzend dazu wird der Bundesrat gebeten, dem Parlament eine entsprechende Anpassung der Bestimmungen im BehiG oder allenfalls im Obligationenrecht vorzuschlagen, damit Diskriminierungen (insbesondere in den Bereichen Anstellung, Arbeitsbedingungen und Entlöhnung) aufgrund von Behinderungen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen verhindert bzw. geahndet werden können. Als Grundlage können die entsprechenden Vorschriften des Gleichstellungsgesetzes herangezogen werden; diese sehen insbesondere im Zusammenhang mit Anstellung und Kündigung eine differenzierte Regelung vor, die sich in der Praxis bewährt hat. Für die Frage der Anpassungsmassnahmen sind die relevanten Vorschriften des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung zu berücksichtigen und mit der Neuregelung im BehiG oder gegebenenfalls im Obligationenrecht zu koordinieren.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat räumt der beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen einen hohen Stellenwert ein. Dabei erachtet er es als unerlässlich, neben der Förderung der beruflichen Integration im Rahmen der Sozialversicherungen, insbesondere der Invalidenversicherung, auch die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Erwerbsleben zu verbessern. Nur die Kombination dieser beiden sich ergänzenden Ansätze trägt dem Umstand Rechnung, dass sowohl individuelle Voraussetzungen wie auch Hindernisse im Arbeitsumfeld einer gleichberechtigten Beteiligung am Arbeitsleben entgegenstehen können.
Zu den Hindernissen im Arbeitsumfeld, die es zu beseitigen gilt, gehören Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung. Diese stehen der gleichberechtigten Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Erwerbsleben entgegen; sie entziehen zudem dem Arbeitsmarkt dringend benötigte Fachkräfte.
Rechtlichen Schutz vor Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gewährleisten heute die allgemeinen Bestimmungen zum (arbeitsrechtlichen) Persönlichkeitsschutz. Der Bundesrat hält im Bericht vom 25. Mai 2016 in Erfüllung des Postulates Naef 12.3543, "Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung", fest, dass die bestehenden Rechtsinstrumente für Betroffene wie auch für Fachpersonen zu wenig bekannt oder zu kompliziert sind, gerade auch im Bereich der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung. Wie die Evaluation des Behindertengleichstellungsgesetzes (SR 151.3) weist der Bericht auch in Bezug auf die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen im Erwerbsleben auf eine generell mangelnde Sensibilität und fehlende Kenntnisse der existierenden Möglichkeiten hin.
In Bezug auf den Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung im Erwerbsleben ist der Bundesrat der Ansicht, dass zurzeit der Verbesserung der Kenntnisse und der Sensibilisierung Priorität zukommt. Dazu gehört auch die Verbesserung der Datengrundlagen und der Kenntnisse über das Zusammenspiel der verschiedenen Faktoren, die einer gleichberechtigten Teilnahme von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben entgegenstehen können.
Einen Rahmen zur Verbreitung von Good-Practice-Beispielen, inklusive der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Eingliederungsakteuren, bildet die 2017 stattfindende Nationale Konferenz zur Arbeitsmarktintegration von Menschen mit Behinderung. Der vom Bundesrat im Januar 2017 zur Kenntnis genommene Bericht des Eidgenössischen Departementes des Innern zur Entwicklung der Behindertenpolitik schlägt zudem Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in der Arbeit vor. Dazu gehört insbesondere ein Schwerpunktprogramm, das die Förderung eines inklusiven Arbeitsumfelds zum Ziel hat, u. a. durch Bereitstellen von Grundlagen, Aufzeigen von Good-Practice-Beispielen, Entwicklung neuer Ansätze und Bereitstellen von Informationen. Die zentralen Akteure, darunter die Behindertenorganisationen, werden bei der Nationalen Konferenz wie beim Schwerpunktprogramm direkt einbezogen.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.