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17.3868 · Motion · 2017-09-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Zivilprozessordnung (Prozesskostenrecht inklusive unentgeltlicher Prozessführung) sei im Rahmen der Gesamtüberprüfung dahingehend abzuändern, dass Gerichtskostenvorschüsse (beispielsweise auf eine "Warngebühr") reduziert werden und der Zugang zu den Gerichten nicht mehr Begüterten vorbehalten bleibt.

Begründung

Zu den am meisten aus Praxis und Wissenschaft geäusserten Kritiken an der 2011 in Kraft getretenen Zivilprozessordnung gehört das Prozesskostenrecht. "Die Prozesskosten haben ein Ausmass erreicht, dass nur noch vermögende Personen prozessieren können. Mittelstand und KMU können Prozesse mit höherem Streitwert (Bau-, Haftpflicht-, Erb- und Mietprozesse usw.) faktisch nicht führen" (vgl. Prof. I. Meier, Den Zugang zu den Gerichten öffnen, in: "NZZ" vom 20. Juni 2017). Der Autor weist darauf hin, dass die prohibitive Wirkung der Gerichtskosten in der Zivilprozessordnung noch dadurch verstärkt werde, dass sie grundsätzlich in jedem Fall vorgeschossen werden müssen. Die Erfahrung zeige, dass nicht unbegründete Klagen ausgesondert würden, sondern dass diejenigen Personen von Klagen absehen müssten, die den Kostenvorschuss nicht oder nur unter grossen Entbehrungen aufbringen können. Das Instrument der unentgeltlichen Prozessführung erweise sich in entscheidenden Punkten als unzureichend. Faktisch stehe es nur Personen zur Verfügung, die unter oder am Rande des Existenzminimums stehen. Der Mittelstand ist davon ausgenommen. Auch bei unentgeltlicher Prozessführung droht der Ruin durch Prozessieren, da die minderbemittelte Partei zwar nicht die Gerichtskosten und ihren Anwalt, jedoch die Parteientschädigung an die Gegenpartei zahlen muss.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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