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17.3911 · Interpellation · 2017-09-29

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In den Medien und im Parlament war in den vergangenen Monaten zu vernehmen, dass einzelne ausländische Anbieter der Sharing Economy in der Schweiz keine MWST entrichten. Dieser Vorwurf verwundert, da laut Schweizer Gesetzgebung bei digitalen Leistungen die MWST dort anfällt, wo die Leistung erbracht wird. Entsprechend sollte die MWST für digitale Leistungen zwingend hier entrichtet werden - entweder indem sie durch das ausländische Unternehmen abgerechnet wird oder in Form der Bezugssteuer (MWST wird direkt durch den Schweizer Bezieher an den Fiskus entrichtet). Es stellt sich somit die Frage, ob und wo Lücken bei der MWST-Regulierung bestehen.

Der Bundesrat wird in diesem Zusammenhang gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Ist es wirklich so, dass bei gewissen ausländischen Anbietern von digitalen Leistungen die MWST in der Schweiz umgangen wird?

2. Falls ja: Von welchem Umfang der Steuervermeidung geht der Bundesrat aus, bzw. wie viel geht dem Schweizer Fiskus verloren?

3. Falls ja: Wie ist dies möglich? Bestehen auf regulatorischer Ebene Lücken, die korrigiert werden müssen? Ist in diesem Zusammenhang beispielsweise über eine Registrierungspflicht nachzudenken?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Weder bei Dienstleistungsanbietern generell noch bei solchen im Bereich der Sharing Economy im Konkreten kann angenommen werden, dass die ausländischen Anbieter stets obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig sind. Ebenso wenig kann gesagt werden, dass beim inländischen Kunden stets die Bezugsteuer anfällt.

Einerseits führen Dienstleistungen, die dem Empfängerortsprinzip unterliegen (wie beispielsweise Werbe- oder Beratungsleistungen), nie zur obligatorischen Steuerpflicht des ausländischen Leistungsanbieters. Sie werden stattdessen beim inländischen Empfänger via Bezugsteuer erfasst. Ausgenommen von dieser Grundregel sind Telekommunikations- und elektronische Leistungen, wenn sie einer nicht mehrwertsteuerpflichtigen Person im Inland erbracht werden. Zwar gilt auch hier das Empfängerortsprinzip, aber das Mehrwertsteuerrecht kennt eine Sonderregelung und schliesst die Bezugsteuer aus. Ablieferungspflichtig ist der Leistungsanbieter, sofern er obligatorisch steuerpflichtig ist.

Andererseits hängen sowohl die obligatorische Steuerpflicht als auch die Bezugsteuerpflicht von zahlenmässigen Limiten ab. Nur wenn die Limiten erreicht werden, muss die Mehrwertsteuer abgeführt werden. Solche Limiten dienen der Praktikabilität beim Vollzug der Mehrwertsteuer.

Wie bei anderen Leistungsanbietern muss auch im Bereich der Sharing Economy geprüft werden, welche Dienstleistung ein ausländischer Plattformbetreiber tatsächlich anbietet. Jeder Fall muss einzeln betrachtet werden, denn es sind verschiedene Modelle denkbar. Überweist ein inländischer Kunde beispielsweise den Betrag von 100 Franken an einen Plattformbetreiber, bedeutet dies nicht zwingend, dass die 100 Franken dem Plattformbetreiber zuzurechnen sind. Je nach Geschäftsmodell kann auch nur ein sogenannter Durchlaufposten vorliegen. Dies hat natürlich Auswirkungen auf eine allfällige obligatorische Steuerpflicht des Plattformbetreibers: Kann ihm ein Umsatz nicht zugerechnet werden, ist dieser bei der Bestimmung der obligatorischen Steuerpflicht auch nicht relevant.

Es ist also möglich, dass im Inland keine Mehrwertsteuer anfällt, weil die erforderlichen Limiten für die Begründung der obligatorischen Steuerpflicht resp. der Bezugsteuerpflicht nicht erfüllt sind. Dies ist vom Gesetzgeber gewollt.

Allerdings wird ab dem 1. Januar 2018 die Limite für die Begründung der obligatorischen Steuerpflicht rascher erreicht werden, als dies aktuell der Fall ist. Laut den revidierten Gesetzesbestimmungen wird neu nicht nur der im Inland realisierte, sondern der weltweit erzielte Umsatz massgebend sein.

Der Bundesrat kann weder bestätigen, dass die Mehrwertsteuer im Bereich der Sharing Economy stets korrekt abgeführt wird, noch kann er bestätigen, dass dem nicht so wäre. Weder der Bundesrat noch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) kennen sämtliche Betreiber von Internetplattformen oder deren Kunden. Dem Bundesrat und der ESTV liegt deshalb auch kein Zahlenmaterial vor.

3. Der Bundesrat nimmt an, dass sich die Frage nach der Registrierungspflicht auf die Eintragung eines Unternehmens in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bezieht. Angesichts der revidierten Gesetzesbestimmungen, die per 1. Januar 2018 in Kraft treten, wird die obligatorische Steuerpflicht sowohl für in- als auch für ausländische Unternehmen vermehrt begründet werden. Bei im Ausland ansässigen Unternehmen erfordert die Durchsetzung der Pflichten, die sich daraus ergeben, unter Umständen die Zusammenarbeit mit den ausländischen Behörden. Hierfür sind bilaterale oder multilaterale Abkommen mit ausländischen Staaten notwendig. Der Bundesrat prüft, ob weitere internationale Abkommen für diesen Bereich abgeschlossen werden müssen.

Antwort des Bundesrates.