17.3944 · Motion · 2017-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf für eine Regelung im Strassenverkehrsrecht vorzulegen, welche die freie Nutzung der öffentlichen Strassen garantiert, sodass eine normale Nutzung nicht mit Abgaben oder Registrierungspflichten verbunden ist, und zwar unabhängig davon, ob die Nutzung persönlicher oder beruflicher Art ist.
Begründung
Die Digitalisierung führt im Bereich des Strassenverkehrs zu grossen Umwälzungen. Angesichts dieser Entwicklung ist der Griff zum Protektionismus verlockend, wie ein Blick in die Kantone und Gemeinden zeigt. Verschiedene Behörden planen, die Nutzung öffentlicher Strassen Beschränkungen zu unterstellen, etwa in Form von Bewilligungen, Registern oder Abgaben.
Unter dem Vorwand des öffentlichen Interesses schränken solche Massnahmen die normale Nutzung des öffentlichen Raums, wie sie in der Bundesverfassung garantiert ist, ein. Die berufliche Nutzung der Strasse umfasst nicht nur den berufsmässigen Personentransport, sondern dazu gehören auch die Aktivitäten, die die Bürgerinnen und Bürger in ihrem Berufsalltag verrichten. Angesichts der beunruhigenden Entwicklungen wird der Bundesrat beauftragt, mit einer klaren und expliziten rechtlichen Bestimmung daran zu erinnern, dass die Bürgerinnen und Bürger ein Recht auf freie Nutzung des öffentlichen Grundes haben, das nicht eingeschränkt werden darf.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die Strassenhoheit fällt grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone (Art. 82 BV). Artikel 3 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) erteilt den Kantonen die Befugnis, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Sie können diese Befugnis den Gemeinden übertragen.
Die Verkehrsplanung bildet einen wesentlichen Bestandteil der Raumplanung. Ihre Bedeutung für die Kantone und Gemeinden zeigt sich insbesondere im Bereich der Agglomerationen. Eine Begrenzung der Kompetenzen oder eine Verschiebung der Kompetenzen zum Bund würde ein wichtiges Steuerungsinstrument der Kantone und Gemeinden beeinträchtigen.
Diese Kompetenzverteilungen zwischen Bund und Kantonen haben sich bewährt, weshalb aus Sicht des Bundesrates kein Anpassungsbedarf besteht.
Die Verfassung gewährt im Übrigen bereits heute die gebührenfreie Benützung öffentlicher Strassen (Art. 82 Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz gilt für öffentliche Strassen und für den Gemeingebrauch, also den widmungsgemässen und gemeinverträglichen Gebrauch. Die Bundesversammlung kann Ausnahmen von der Gebührenfreiheit bewilligen.
Die Einführung einer expliziten rechtlichen Bestimmung, welche die freie Nutzung des öffentlichen Grunds garantiert, ist somit überflüssig, weil sie nur geltendes Recht wiederholen würde.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.