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17.3951 · Interpellation · 2017-09-29

Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft

Erledigt

Wortlaut

Die Bundesanwaltschaft hat bestätigt, dass sie 2013 eine Strafuntersuchung gegen Rifaat Al-Assad wegen Kriegsverbrechen eröffnet hat, und dies auf der Grundlage der universellen Zuständigkeit, welche die Schweiz verpflichtet, Personen, die sich auf ihrem Territorium aufhalten und die Verbrechen des Völkerstrafrechts verdächtigt werden, zu verfolgen.

Der Bundesrat wiederholt regelmässig, dass der Kampf gegen die Straflosigkeit ein wichtiges Ziel seiner Aussen- und Justizpolitik darstellt. In einem Interview mit "La Liberté" im Jahr 2012 hat die Bundesanwaltschaft namentlich ausgeführt, dass sie seit dem 1. Januar 2011 über eine gesetzliche Grundlage verfüge, die klar zum Ausdruck bringe, dass sie für die Verfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die alle unverjährbar sind, zuständig sei. Diese gesetzliche Bestimmung verpflichte die Bundesanwaltschaft, Personen, die solcher Verbrechen verdächtigt werden und sich - und sei es auch nur vorübergehend - auf dem Territorium der Schweiz aufhalten, zu verfolgen.

In ihren Antworten auf die Interpellationen 11.4168, 14.3283, 15.3362 und 16.3745 hat die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft wiederholt bestätigt, dass die der Bundesanwaltschaft zur Verfügung stehenden Mittel zur Verfolgung solcher internationalen Verbrechen ausreichend seien. In ihrem Tätigkeitsbericht 2016 bestätigt die Bundesanwaltschaft dies ebenfalls: "Im Rahmen der Umsetzung der Strategie 2016-2019 wurde insbesondere entschieden, dass der Deliktsbereich Völkerstrafrecht strategische Bedeutung hat."

Allerdings wurde seit der Schaffung des betreffenden Kompetenzzentrums (zuerst CCV, dann RV) bis zum heutigen Tag noch keine Verfolgung eines Verbrechens des Völkerstrafrechts vor dem Bundesstrafgericht zur Anklage gebracht.

Schweden beispielsweise hat eine Einheit mit acht Vollzeit-Staatsanwältinnen und -anwälten für die Verfolgung von Fällen des Völkerstrafrechts; diese Einheit hat schon rund zehn Fälle zu einem Abschluss gebracht.

Fragen:

1. Bleibt die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft im Lichte der neuesten Entwicklungen bei ihrer Einschätzung, dass die zur Verfolgung von Kriegsverbrechen eingesetzten Mittel ausreichend sind?

2. Wie erklärt sich die Aufsichtsbehörde die anhaltende Kritik von Vereinigungen und von Anwältinnen und Anwälten der Zivilparteien und die Enthüllungen der Presse zu dieser Thematik?

3. Wie viel Prozent ihrer Tätigkeit wendet die Einheit RV für die Verfolgung von Verbrechen des Völkerstrafrechts auf und wie viel für Fälle internationaler Rechtshilfe?

4. Wird eine Verselbstständigung einer Einheit CCV endlich ein Thema, damit die Verbrechen des Völkerstrafrechts mit der nötigen Zeit, der nötigen Spezialisierung und den nötigen Ressourcen verfolgt werden können?

Antrag des Bundesrates

Antwort der Aufsichtsbehörde

Stellungnahme des Bundesrates

1. Einleitend sei daran erinnert, dass sich Artikel 7 des Parlamentsgesetzes (ParlG), welcher die Informationsrechte des einzelnen Ratsmitglieds regelt, nur auf Auskünfte des Bundesrates oder der Bundesverwaltung bezieht. Die Bestimmung ist hingegen nicht anwendbar für Auskunftsbegehren gegenüber den eidgenössischen Gerichten und der BA bzw. der AB-BA (von Wyss, in: Kommentar zum Parlamentsgesetz, N. 19 zu Art. 7 ParlG), da sich der Verkehr zwischen der Bundesversammlung und der AB-BA nach Artikel 162 ParlG richtet. Dementsprechend sind für Auskunftsbegehren gegenüber der AB-BA ausschliesslich die Informationsrechte der Kommissionen massgebend.

Zweitens ist zu betonen, dass die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der BA gemäss Artikel 26 Absatz 4 ParlG nicht Gegenstand der parlamentarischen (Ober-)Aufsicht ist. Diese Regelung dient unter anderem dem Schutz der eidgenössischen Gerichte und der BA vor politischen Einflussnahmen auf deren Entscheidfindung.

Mit der Umsetzung des Römer Statuts wurde die Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen der BA zugewiesen. Der Bereich Völkerstrafrecht wurde 2012 eingeführt; seit 2016 ist dieser Bereich der Abteilung Rechtshilfe und Völkerstrafrecht (RV) angegliedert. Die Abteilung RV besteht aus 18,5 Vollzeitstellen: sechs Staatsanwälten, fünf Assistenz-Staatsanwälten, 1,5 Praktikanten und fünf Verfahrensassistenten. Davon sind drei Staatsanwälte und eine Assistenz-Staatsanwältin im Bereich Völkerstrafrecht besonders spezialisiert.

Seit 2011 sind bei der BA über 40 Fälle eingegangen. Die Verfahren wurden meistens mit Nichtanhandnahmen oder Einstellungen erledigt; eine Anklage beim Bundesstrafgericht wurde bis heute nicht erhoben. Zum heutigen Zeitpunkt sind 19 Verfahren hängig. Die Möglichkeiten der Strafverfolgung sind begrenzt und eng von der Kooperationsbereitschaft der involvierten Staaten abhängig. Die Tatorte befinden sich immer im Ausland; betroffen sind verschiedene Länder, Regionen und Kulturen; und auch die Opfer oder Zeugen halten sich im Ausland auf. Die betreffenden Straftatbestände sind unverjährbar, sodass zum Teil auch lang zurückliegende Vorfälle zu untersuchen sind. Als besonders erschwerend erweist sich die Frage nach der Vereinbarkeit von privat erhobenen oder im Ausland gemachten Aussagen mit dem schweizerischen Prozessrecht und damit nach deren Verwertbarkeit in einem schweizerischen Strafverfahren.

Die BA setzt sich intensiv mit den besonderen Anforderungen im Bereich des Völkerstrafrechts auseinander. Sie hat im Mai 2017 eine strategische Analyse des Deliktsfelds Völkerstrafrecht in die Wege geleitet und im Januar 2018 ihr Reglement über die interne Organisation der Abteilung RV in Kraft gesetzt. Der Prozess ist keineswegs abgeschlossen, da in einer ersten Phase der aktuelle Zustand erhoben, die anzustrebende Weiterentwicklung definiert und schliesslich die nötigen Massnahmen zur Umsetzung des Konzepts entwickelt werden mussten. Die AB-BA ihrerseits hat die Abteilung RV der BA einer besonderen Inspektion unterzogen. Die entsprechenden Arbeiten sind zum heutigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Über die endgültigen Ergebnisse wird zusammenfassend im Tätigkeitsbericht 2018 der AB-BA berichtet werden.

Zum heutigen Zeitpunkt geht die AB-BA nach wie vor davon aus, dass die von der BA im Bereich Völkerstrafrecht eingesetzten Mittel für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung ausreichend sind. Da die BA auch noch andere Deliktsfelder zu bearbeiten hat (so etwa im Bereich des Terrorismus, des Staatsschutzes oder der internationalen Wirtschaftskriminalität), ist es aber letztlich eine Frage der strategischen Priorisierung des Bundesanwalts, wie viele Ressourcen für die einzelnen Bereiche einzusetzen sind.

Direkte Ländervergleiche sind aufgrund unterschiedlicher Rechtssysteme und Behördenorganisationen nur bedingt möglich.

2. Es liegt in der Natur der Sache, dass die verschiedenen Verfahrensbeteiligten den Gang des Verfahrens teilweise unterschiedlich beurteilen. Wird in einem laufenden Verfahren beschwerdeweise Kritik geübt, nimmt die BA zuhanden des zuständigen Gerichtes Stellung. Im Übrigen besteht aber keine Veranlassung, ausserhalb der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelwege zu Einwendungen von Direktbetroffenen oder zu darauf beruhenden Medienberichten Stellung zu nehmen.

3./4. Wie in ihrem Tätigkeitsbericht 2016 ausgeführt, hat sich die BA per 1. Februar 2016 auch in den Bereichen Rechtshilfe und Völkerstrafrecht neu organisiert und die Abteilung RV gebildet. Deren Mitarbeitende werden je nach Bedarf und Arbeitslast in beiden Bereichen eingesetzt (vgl. die Stellungnahme der AB-BA auf die Interpellation 16.3745), wobei die im Völkerstrafrecht besonders spezialisierten Staatsanwälte vorwiegend in diesem Deliktsbereich eingesetzt werden.

Antwort der Aufsichtsbehörde