17.3957 · Motion · 2017-09-29
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 34a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) und allfällig in diesem Zusammenhang weitere notwendige gesetzliche Grundlagen derart zu ändern, dass, bevor den Beitragspflichtigen eine Mahngebühr auferlegt wird, diese ohne Mahngebühr gemahnt werden.
Begründung
Gemäss Artikel 34a AHVV sind Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen. Gleichzeitig mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV). Ebenfalls mit den entsprechenden Mahnungen verbunden ist der (freundliche) Hinweis, dass bei Nichteinhaltung der neuen Zahlungsfrist die Betreibung eingeleitet wird. Bei allem Verständnis dafür, dass die rechtzeitige Zahlung der Beiträge notwendig und auch gerechtfertigt ist, ist die genannte Gesetzgebung und Praxis alles andere als kundengerecht. Denn erstens kann es vorkommen, dass eine Rechnung der Ausgleichskasse den Beitragspflichtigen oder die Beitragspflichtige gar nicht erreicht - ohne dass der oder die Betroffene die Möglichkeit hat, das Gegenteil zu beweisen -, und zweitens ist es möglich, dass auch bei bester Organisation der Pflichtigen einmal eine Rechnung übersehen wird. Ohne vorher eine gebührenfreie Mahnung erhalten zu haben, unmittelbar nach Nichteinhaltung der Zahlungsfrist eine Mahnung mit einer Mahngebühr von 20 bis 200 Franken zu erhalten ist für die betroffenen Zahlungspflichtigen ärgerlich und Ausdruck obrigkeitlichen Denkens und Handelns, das nicht mehr zeitgemäss ist. Es ist daher angebracht, dass die Beitragspflichtigen, bevor eine Mahngebühr auferlegt wird, ordentlich - ohne Gebühr - gemahnt werden, innert einer kurzen Frist die Beiträge zu bezahlen, versehen etwa mit dem Hinweis, dass bei einer zweiten Mahnung eine Mahngebühr auferlegt wird. Ein solches Vorgehen zeugt von Respekt und Vertrauen gegenüber den Beitragspflichtigen, ist mit verhältnismässigem Aufwand machbar und führt kaum zu Verlusten der Ausgleichskassen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die AHV wird im Umlageverfahren finanziert. Dabei werden die laufenden Verpflichtungen durch die laufenden Einnahmen bezahlt. Da die Leistungen der AHV hauptsächlich durch Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert werden, ist die AHV auf rechtzeitige Beitragszahlungen angewiesen. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine öffentlich-rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung eine Missachtung gesetzlicher Vorschriften darstellt. Der Beitragsbezug der AHV ist straff ausgestaltet, was letztlich im Interesse der Versichertengemeinschaft liegt.
Für die beitragspflichtigen Arbeitgeber wie auch die Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen stellen die Beitragszahlungen an die AHV einen regelmässigen, standardisierten und planbaren Ablauf dar. Die periodisch zu leistenden Akontobeiträge sind lange im Voraus bekannt. Die Beitragsentrichtung erfolgt heute in aller Regel elektronisch, womit die Einhaltung von Zahlungsfristen programmiert und Verspätungen ausgeschlossen werden können. Der allergrösste Teil der Beitragspflichtigen kommt denn auch seinen Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Termine korrekt nach.
Für die Ausgleichskassen ist der Beitragsbezug der AHV ein Massengeschäft. Dieses beruht auf gesetzlichen Regeln, die den Zahlungspflichtigen bekannt sind. Die in diesem Verfahren ausgesprochenen Mahnungen erfolgen nach Fristablauf weitgehend automatisiert. Die mit der Mahnung erhobenen Mahngebühren dienen in diesem Zusammenhang der Einhaltung der gesetzlichen Fristen und stellen eine Gegenleistung für die mit der Mahnung verbundenen Umtriebe der Ausgleichskassen dar. Würde auf die Mahngebühren verzichtet, müsste der entstandene Aufwand durch die allgemeinen Verwaltungskostenbeiträge abgegolten werden, womit auch die korrekt zahlenden und abrechnenden Kunden für die säumigen Zahlenden geradestehen müssten. Dabei gehen die Ausgleichskassen bei den Mahnungen durchaus verhältnismässig vor. Wehrt sich ein Zahlungspflichtiger gegen die Mahnung (und die Mahngebühr), so überprüfen die Kassen die konkreten Umstände. Stellt sich heraus, dass die Mahnung zu Unrecht erfolgte, oder wurde der Kunde zum ersten Mal mit einer gebührenpflichtigen Mahnung belegt, so werden die Gebühren von den Ausgleichskassen in der Regel annulliert. Die Einführung einer generellen gebührenfreien Vormahnung käme einer Verlängerung des Beitragsinkassos gleich, was angesichts des hohen Beitragsvolumens von AHV/IV/EO und ALV spürbare Folgen für die Finanzierung der Versicherungen zeitigen würde. Der Bundesrat hält es daher nicht für angezeigt, auf die Mahngebühr für verspätete Beitragszahlungen und Abrechnungen zu verzichten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.