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17.4009 · Motion · 2017-12-04

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird eingeladen, nach dem Vorbild des Bribery Act des Vereinigten Königreiches sowie des Foreign Corrupt Practices Act der USA dem Parlament Rechtsgrundlagen zur Bekämpfung der Beihilfe und Verhütung von Korruption im Ausland vorzulegen.

Begründung

Am 1. Juli 2016 trat das neue Korruptionsstrafrecht in Kraft. Dieses weist aber nach wie vor grosse Lücken auf, wenn es um die Bekämpfung von Strukturen geht, die Korruption im Ausland erleichtern. Die Panama Papers, die Paradise Papers und der Fall des 2-Milliarden-Kredites der Credit Suisse und der russischen VTB an Mosambik zeigen die meist sehr verschachtelten Strukturen auf, die zwischen Akteuren in der Schweiz und Korruptionsfällen im Ausland errichtet werden, um die Rückverfolgbarkeit und Strafverfolgung zu erschweren. Bisher gibt es in der Schweiz kaum Verfahren wegen Beihilfe zur Korruption im Ausland. Wer hier Fortschritte erzielen will, muss auch die zwischengeschalteten Strukturen erfassen, die Korruption verschleiern und erleichtern.

Die Schweiz hat sich mit der Ratifikation des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr verpflichtet, auch die Beihilfe, die Ermächtigung und die Verabredung zur Korruption unter Strafe zu stellen. An der Londoner Antikorruptionskonferenz vom Mai 2016 sprach sich die Schweiz dafür aus, mehr zur Verhütung von Korruption beizutragen. Ebenso verpflichtete sich die Schweiz mit der Uno-Agenda 2030 politisch, mehr zum Kampf gegen Korruption, schlechte Regierungsführung und unlautere und illegale Finanzströme zu tun, weil die Ziele der nachhaltigen Entwicklung sonst nicht zu erreichen sind.

Der UK Bribery Act definiert Beihilfe zur Korruption sehr breit. Er erfasst die Vorteilsgewährung im Ausland und nicht allein Bestechung wie die Schweiz. Nichtbritische Staatsangehörige sind erfasst, wenn sie vom UK aus im Ausland Beihilfe zur Korruption leisten. Das UK verfügt zudem über eine Anti-Korruptions-Institution, die im In- und Ausland sehr aktiv ist, während die Schweizer Behörden an die Firmen appellieren, freiwillig die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Auch der Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) der USA ermöglicht die Strafverfolgung von US-Firmen, die im Ausland Geschäfte machen und zu wenig vorkehren, damit ihre Vertreter, Makler, Berater oder sonstigen Vertreter nicht in Korruption verwickelt werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Korruptionsstrafrecht wurde in den letzten Jahren mehrmals geändert und verschärft. Die letzte Änderung, mit der namentlich die Strafbarkeit der Bestechung Privater und der Vorteilsgewährung und -annahme ausgeweitet wurde, ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Die Schweiz hat ausserdem alle einschlägigen Übereinkommen im Bereich der Korruptionsbekämpfung ratifiziert, das heisst das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (SR 0.311.56), das Übereinkommen der OECD über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (SR 0.311.21) und das Strafrechtsübereinkommen des Europarates über Korruption sowie das entsprechende Zusatzprotokoll (SR 0.311.55 und SR 0.311.551). In den periodischen Länderexamen, denen sich die Schweiz im Rahmen dieser Übereinkommen unterzogen hat, hat sich bestätigt, dass die Schweiz ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Prävention (namentlich Sensibilisierung der Unternehmen), die Gesetzgebung und die wirksame Anwendung der Strafbestimmungen einhält. Aus einem Ende 2017 durch die OECD veröffentlichten Bericht (The Detection of Foreign Bribery, OECD 2017) geht zudem hervor, dass die Schweiz im Bereich der Aufdeckung von Korruption eine proaktive Politik verfolgt. Schliesslich setzt sich die Schweiz auf internationaler Ebene aktiv für die Umsetzung der Agenda 2030 ein, insbesondere in Bezug auf die Rückerstattung illegal erworbener Vermögenswerte an die rechtmässigen Eigentümerinnen und Eigentümer, die Opfer und den Herkunftsstaat.

Die Gehilfenschaft zur Bestechung fremder Amtsträger ist in der Schweiz bereits nach geltendem Recht strafbar, auch wenn die Taten im Ausland verübt wurden. Dies geht aus mehreren Strafbefehlen hervor, welche die Bundesanwaltschaft in letzter Zeit erlassen hat (siehe Tätigkeitsbericht 2016 der Bundesanwaltschaft). Im Übrigen ist der räumliche Geltungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuchs weit gefasst. Die Strafbestimmungen sind anwendbar unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Täterin oder des Täters, sobald ein Teil der Taten in der Schweiz verübt wurde. Hat die Täterin oder der Täter das Schweizer Bürgerrecht, ist kein anderer räumlicher Bezug erforderlich. Weist ein Fall von Bestechung im Ausland keinen Anknüpfungspunkt zum Schweizer Recht auf, kann der Straftatbestand der Geldwäscherei trotzdem anwendbar sein, falls die Erträge aus der Korruption über die Schweiz fliessen.

In der Motion wird auf die Herausforderungen bei der Strafverfolgung hingewiesen, wenn die Akteure für ihre Tätigkeit verschachtelte, komplexe Strukturen benutzen. Die Antwort wäre deshalb nicht vollständig, wenn nicht auch Artikel 102 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zur primären Unternehmenshaftung erwähnt würde, der namentlich auf den Straftatbestand der Bestechung fremder Amtsträger und der Bestechung Privater anwendbar ist. Sobald ein Unternehmen die notwendigen Massnahmen nicht ergriffen hat, um zu verhindern, dass sich einer seiner Mitarbeiter, Angestellten, Makler oder Vermittler im Ausland korrumpierend verhält, können die zuständigen Behörden das Unternehmen in der Schweiz verfolgen. In einem solchen Fall wird davon ausgegangen, dass die Straftat "innerhalb des Unternehmens" verübt worden ist. Auf dieser Grundlage sind in der Schweiz bereits mehrere Unternehmen wegen Bestechung fremder Amtsträger strafrechtlich verurteilt worden - was in vielen europäischen Ländern noch nicht geschehen ist.

Schliesslich ist der Vergleich der Schweizer Gesetzgebung mit Erlassen von Ländern, in denen das Regime des Common Law gilt, nicht unproblematisch. Zudem trifft es zwar zu, dass zum Beispiel der Bribery Act des Vereinigten Königreichs die Vorteilsgewährung erfasst; die genannten Erlasse gehen jedoch in einem zentralen Punkt weniger weit als das Schweizer Strafrecht: Anders als Artikel 322septies StGB beschränken sie sich darauf, die Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr zu regeln, sodass sie beispielsweise nicht auf die Bestechung eines ausländischen Richters anwendbar sind. Eine erneute Revision des Korruptionsstrafrechts ist daher auch im Vergleich mit den gesetzlichen Grundlagen anderer Staaten nicht angezeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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