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17.4032 · Motion · 2017-12-07

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Strafprozessordnung (StPO) vorzulegen, damit die Appellationsgerichte selbst eine Beweiserhebung durchführen müssen, wenn sich ihre Beweiswürdigung von jener der erstinstanzlichen Gerichte unterscheidet.

Begründung

Ein Prozess, der für Schlagzeilen sorgte (Affäre Ségalat, BGE 6B_200/2013 vom 26. September 2013), hat eine Schwachstelle in der StPO aufgedeckt: Gegen ein freisprechendes Urteil von erster Instanz kann Berufung eingelegt werden, ohne dass das Appellationsgericht eine eigene Beweiserhebung durchführen muss. Dies geht aus Artikel 389 Absatz 1 StPO hervor, der lautet: "Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind."

Diese Bestimmung verhindert die Gewährleistung eines fairen Berufungsverfahrens, wenn dieses auf einen Freispruch folgt, denn die von erster Instanz freigesprochene Person hat nicht die Möglichkeit, auf die vom Appellationsgericht angeführten Beweise wirksam einzugehen (indem die Beweise neu erhoben werden). Artikel 389 Absatz 1 StPO hindert die Appellationsrichterinnen und -richter ausserdem daran, von Beweisen, die ihnen zur Beurteilung vorgelegt werden, unmittelbar Kenntnis zu nehmen.

In der Rechtslehre ist dieser Punkt auf Kritik gestossen. Deshalb soll es in Abweichung von Artikel 389 Absatz 1 StPO nicht möglich sein, dass das Appellationsgericht ohne eigene Beweiserhebung eine andere Beweiswürdigung vornimmt als das erstinstanzliche Gericht (Capus/Lelieur/La Sala: Juger en appel sans ré-administrer les preuves?, "Anwaltrevue" 2017, S. 359ff.).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 389 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) geht vom Grundsatz aus, dass Rechtsmittelverfahren auf Beweisen beruhen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben wurden. Dieser Grundsatz ist im Strafprozessrecht nicht neu; er übernimmt in der Sache die Regelungen verschiedener kantonaler Strafprozessordnungen (z. B. Art. 190 StPO-VS, Art. 350 StPO-BE, § 420 StPO-ZH, § 188 StPO-BL, § 180 StPO-BS, Art. 145 StPO-GR, Art. 322 StPO-SH).

Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichtes werden gemäss Artikel 389 Absatz 2 StPO nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (Bst. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (Bst. b) oder die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (Bst. c). Zudem erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (Abs. 3).

Über den Wortlaut dieser engen Formulierung hinaus ist es der Rechtsmittelinstanz gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1) und der Lehre nicht verwehrt, Beweisabnahmen auch dann zu wiederholen, wenn sie den Sachverhalt anders würdigen will. Denn auch im Rechtsmittelverfahren gilt der Wahrheits- und Untersuchungsgrundsatz (vgl. z. B. Riklin, OFK-StPO, Art. 389 N. 2; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Komm., Art. 389 N. 2ff.; Schmid, StPO-Praxiskommentar, Art. 389 N. 1, 3; Moreillon/Parein-Reymond, PC CPP, Art. 389 N. 3).

Darüber hinaus hat eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren auch zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 i. V. m. Art. 405 Abs. 1 StPO).

Die Motion will über diese Rechtsprechung hinausgehen und verlangt in bestimmten Fällen eine zwingende Wiederholung von Beweiserhebungen durch die Rechtsmittelinstanz. Eine solche Regelung würde ihr richterliches Ermessen jedoch unnötigerweise einschränken und sie auch dann zur erneuten Beweiserhebung verpflichten, wenn eine solche gar nicht nötig ist. Eine obligatorische Beweiserhebung wäre daher auch aus prozessökonomischen Gründen und mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nicht sachgerecht.

Am 1. Dezember 2017 hat der Bundesrat einen Vorentwurf zur Änderung der StPO in die Vernehmlassung geschickt (Umsetzung Motion 14.3383); diese dauert bis Mitte März 2018. Wenn das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens ergibt, dass der Wortlaut von Artikel 389 StPO an die Rechtsprechung angepasst werden sollte, so kann dies im Rahmen der laufenden Revision der StPO getan werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Im Falle einer Berufung keine Verurteilung einer oder eines von der ersten Instanz freigesprochenen Angeklagten ohne erneute Beweiswürdigung | Lexipedia | Lexipedia