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17.4034 · Motion · 2017-12-07

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Drei Jahre nach der Annahme dieser Motion sollen keine Bundesangestellten mehr über ein persönliches Dienstfahrzeug oder ein Privatfahrzeug, das teilweise oder ganz von der Staatskasse finanziert wird, verfügen. Der Bundesrat bestimmt die Ausnahmen für den Chef oder die Chefin der Armee, die Staatssekretärinnen und -sekretäre sowie die Diplomatinnen und Diplomaten.

Begründung

Am 3. Dezember 2017 wurde durch die Medien bekannt, dass das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) 2016 mehr als 14 Millionen Franken für Dienstfahrzeuge ausgegeben hat; der Fahrzeugpark des VBS umfasst 1800 Fahrzeuge. Es handelt sich um ein Privileg, das von den allermeisten Bundesangestellten gar nicht benötigt wird. In einer Zeit, in der in allen Budgets Sparmassnahmen gefordert werden, vor allem bei den Sozialleistungen und der Entwicklungshilfe, ist diese Ausgabe absolut nicht gerechtfertigt, denn die Angestellten verbringen den Grossteil ihrer Zeit in den Kasernen oder im Bundeshaus. Eine Reduktion des Fahrzeugbestands ist nur bei den 250 Poolfahrzeugen vorgesehen.

Das VBS hat den Einsatz der Dienstfahrzeuge nicht umweltverträglich und zu teuer organisiert. Zudem ist es nicht mehr zeitgemäss, individuelle Dienstfahrzeuge bereitzustellen oder zu finanzieren.

Eine Reihe von öffentlichen Verwaltungen und Privatunternehmen, die auf verschiedenste Weise auf Mobilität angewiesen sind, hat sich mit Erfolg für ein Carsharing-Modell am Arbeitsort entschieden. Dieses Modell verbessert die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln und von Einzelfahrzeugen, da sich deren gemeinsame Nutzung nach den effektiven Bedürfnissen richtet.

Der Bundesrat hat drei Jahre Zeit, um in der ganzen Verwaltung, einschliesslich des VBS, das Carsharing-Modell für alle individuellen Transportbedürfnisse der Bundesangestellten zu geschäftlichen Zwecken einzuführen. Dabei muss präzisiert werden, dass der Arbeitsweg nicht zu den geschäftlichen Zwecken gehört.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Zentrale Rechtsgrundlage für die Beschaffung, den Betrieb und die Verwendung von Fahrzeugen des Bundes ist die Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF). In Artikel 7 Absatz 4 heisst es dort: "Die Zuteilung von persönlichen Dienstfahrzeugen richtet sich nach dem Bundespersonalrecht."

Das Bundespersonalrecht sieht in Artikel 71 Absatz 1 der Bundespersonalverordnung vor, dass persönliche Dienstfahrzeuge nur dann zugeteilt werden dürfen, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert. In Artikel 71 Absatz 2 heisst es weiter: "Über die Zuteilung persönlicher Dienstfahrzeuge entscheiden:

a. der Bundesrat für die Personalkategorien nach Artikel 2 Absatz 1;

b. die Departemente im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) für die übrigen Personalkategorien."

Allgemein ist es so, dass in allen Departementen Poolfahrzeuge für Dienstreisen zur Verfügung stehen. Es obliegt den einzelnen Departementen, für gewisse Funktionen persönliche Dienstfahrzeuge abzugeben (in Absprache mit dem EFD), wo es die Erfüllung der Aufgaben erfordert. Für die gesamte Bundesverwaltung gilt weiter, dass die Nutzung von Dienstfahrzeugen nur zulässig ist, wenn die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht opportun erscheint (Art. 5 VFBF).

Bei den in der Presse genannten 1800 Dienstfahrzeugen handelt es sich um die Fahrzeuge des militärischen Berufspersonals. Die zivil angestellten Mitarbeitenden im Bereich Verteidigung haben keine persönlich zugeteilten Dienstfahrzeuge. Solche stehen für Dienstreisen als Poolfahrzeuge zur Verfügung, sofern die Benützung der öffentlichen Verkehrs- und Transportmittel nicht zielführend ist (vgl. Art. 5 VFBF).

Die Armee setzt ihr militärisches Berufspersonal auf über 100 Standorten ein, meist fernab urbaner Umgebung in der gesamten Schweiz. Die Berufsmilitärs müssen flexibel auf Schiess- und Übungsplätzen, an Rapporte, zu Truppenbesuchen usw. verschieben können. Sie haben ihre Bereitschaft nach dem dienstlichen Bedarf (24/7) zu richten und müssen jederzeit damit rechnen, aus dem Stand heraus in der ganzen Schweiz eingesetzt zu werden. Durch diese hohe Verfügbarkeit sowie die häufige Reisezeit legt ein Berufsmilitär mit seinem Dienstfahrzeug im Durchschnitt 37 000 Kilometer pro Jahr zurück. Das militärische Personal bezahlt jeden Monat eine Pauschale zur Nutzung des Dienstfahrzeuges (je nach Stufe zwischen 250 und 320 Franken). Diese Lohnabzüge betragen jährlich mehr als 5,5 Millionen Franken. Durch den Verkauf der ausgedienten Dienstfahrzeuge werden zudem jährlich Einnahmen in der Höhe von rund 3 Millionen Franken generiert, welche der allgemeinen Bundeskasse zugutekommen. Die Armee schafft es, mit ihrem zeitgemässen Berechnungsmodell auf Basis der Vollkostenrechnung die Kilometerkosten der Dienstfahrzeuge unter 52 Rappen pro Fahrzeug zu halten. Dies ist deutlich tiefer als die Kilometerkosten eines Durchschnittsfahrzeuges in der Schweiz.

Bei der Beschaffung von Dienstfahrzeugen hat sich die Armee an die Vorgaben des Bundes zu halten, welche unter anderem vorgeben, dass nur Fahrzeuge aus den umweltfreundlichsten Kategorien zu beschaffen sind.

Carsharing-Modelle (z. B. Mobility) wurden innerhalb des Bereichs Verteidigung verschiedentlich getestet. Da die Mobility-Stationen hauptsächlich in Bahnhofsnähe und in urbaner Umgebung liegen, führt dies zu einer Verlängerung der Fahrtwege, zeitlicher Mehrbelastung und zu einer stärkeren Umweltbelastung. Ausserdem bieten Carsharing-Dienste keine oder nur eine unzureichende Flexibilität für kurzfristig notwendige Veränderungen der Zeitbedürfnisse und Einsatzgebiete. Weiter ist bei Carsharing-Modellen die notwendige Verfügbarkeit nicht zuverlässig gesichert, und verspätete Rückgaben generieren wiederum höhere Kosten.

Die wirtschaftliche und effiziente Bewirtschaftung der Flotte wurde durch interne Revisionen, das Inspektorat VBS sowie die Eidgenössische Finanzkontrolle bestätigt.

In Anbetracht der bereits heute restriktiv ausgestalteten Dienstfahrzeugpolitik des Bundes (Vorrang des öffentlichen Verkehrs, Erforderlichkeit zur Erfüllung der Aufgaben) und der effizienten Bewirtschaftung der Fahrzeugflotten sieht der Bundesrat vorliegend keinen Handlungsbedarf. Er ist überzeugt, dass das heutige Modell mit den persönlich zugeteilten Dienstfahrzeugen das kostengünstigste ist und dass mit einem Carsharing-Modell keine zusätzlichen Kosten eingespart werden können.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.