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17.4038 · Interpellation · 2017-12-07

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Bei der anstehenden Revision der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken (ERV) ist unter anderem auch die Zürcher Kantonalbank (ZKB) betroffen. Die revidierte ERV sieht vor, dass systemrelevante Banken auch Gone-Concern-Kapital für den Sanierungsfall bereitstellen müssen. In diesem Zusammenhang soll bei der ZKB die uneingeschränkte Staatsgarantie nur noch zu 50 Prozent an das Gone-Concern-Kapital angerechnet werden. Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Zürcher Kantonsrat im Notfall die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen wird. Eine beschränkte Anrechnung der Staatsgarantie bedeutet letztlich, dass die Bundesebene an der Verfassungs- und Gesetzestreue des finanzstärksten Schweizer Kantons zweifelt.

Dazu bitte ich den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Aus welchem Grund zweifelt der Bundesrat daran, dass der Kanton Zürich seine Verfassung und seine Gesetze nicht einhalten will oder kann?

2. Wieso untergräbt der Bund die Glaubwürdigkeit der ZKB bzw. des Kantons Zürich?

3. Aus welchen Gründen gefährdet der Bund das AAA-Rating der Zürcher Kantonalbank?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 28. Juni 2017 beschlossen, dass für die inlandorientierten systemrelevanten Banken (SIB) Gone-Concern-Kapitalanforderungen gelten sollen. Diese betragen 40 Prozent der Going-Concern-Kapitalanforderungen. Verfügt eine inlandorientierte SIB über eine explizite kantonale Staatsgarantie oder einen ähnlichen Mechanismus, so sind damit bereits 50 Prozent der Gone-Concern-Anforderungen erfüllt. Der Erfüllungsgrad lässt sich bis auf 100 Prozent der Gone-Concern-Anforderungen erhöhen, sofern im Krisenfall die gesamten erforderlichen Mittel aus der Staatsgarantie oder dem ähnlichen Mechanismus ohne Zutun der Bank oder Dritter, also unwiderruflich, innert kurzer Frist unbelastet zur Verfügung stehen. Die Rekapitalisierung muss ähnlich wie im Fall eines durch die Finma angeordneten Bail-in erfolgen. Im Falle einer kantonalen Staatsgarantie bedeutet dies, dass die Rekapitalisierung gestützt auf die Staatsgarantie dem politischen Willensbildungsprozess entzogen sein muss. Die erforderlichen Mittel sind von den zuständigen Organen im Krisenfall kurzfristig in genügendem Umfang abrufbar. Bei Kantonalbanken muss die Staatskasse des Kantons deshalb über entsprechende liquide Mittel verfügen.

Gemäss dem Beschluss des Bundesrates besteht somit die Möglichkeit, dass mit einer expliziten Staatgarantie die Gone-Concern-Anforderungen bis zu 100 Prozent erfüllt werden können. Der Bundesrat stellt mit den dazu notwendigen Bedingungen sicher, dass Banken mit Staatsgarantie nicht bevorteilt werden gegenüber Banken, die die Gone-Concern-Anforderungen durch die Ausgabe von Schuldinstrumenten zur Verlusttragung bei Insolvenzmassnahmen (Bail-in Bonds) erfüllen. Gemäss Artikel 126a der Eigenmittelverordnung müssen solche Schuldinstrumente in voller Höhe einbezahlt sein und dürfen nicht verrechenbar oder in einer Weise besichert oder garantiert sein, welche die Verlusttragung im Fall von Insolvenzmassnahmen einschränkt.

1. Der Bundesrat zweifelt in keiner Weise an der Verfassungs- und Gesetzestreue des Kantons Zürich. Wie oben dargestellt, besteht die Möglichkeit, dass die Gone-Concern-Anforderungen der Zürcher Kantonalbank (ZKB) durch eine entsprechend ausgestaltete Staatsgarantie zu 100 Prozent erfüllt sind. Die Gone-Concern-Anforderungen können zudem auch mit überschüssigem Going-Concern-Kapital erfüllt werden. Dabei gilt ein privilegiertes Anrechnungsverhältnis für hochrangiges verlustabsorbierendes Tier-1-Kapital an die Gone-Concern-Anforderungen von 2 zu 3. Mit dem aktuellen Tier-1-Kapitalüberschuss und der bestehenden Staatsgarantie würde die ZKB zum heutigen Zeitpunkt die Gone-Concern-Anforderungen bereits vollumfänglich erfüllen.

2./3. Die Ausgestaltung der Gone-Concern-Anforderungen für inlandorientierte systemrelevante Banken untergräbt die Glaubwürdigkeit der ZKB bzw. des Kantons Zürich in keiner Weise. Die Beurteilung der ZKB durch die Ratingagenturen stützt sich insbesondere auf die bestehenden kantonalen Gesetze und Reglemente zur Staatsgarantie sowie die Kapitalausstattung und Risikostruktur der Bank. An diesen Fakten ändert sich durch den Beschluss des Bundesrates in Bezug auf die Gone-Concern-Anforderungen nichts.

Antwort des Bundesrates.