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Muss schwere Legasthenie nicht von der IV anerkannt und in die gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 IVG erlassene Liste im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen aufgenommen werden?

17.4049 · Interpellation · 2017-12-07

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Schwere Legasthenie ist eine dauerhafte Lese- und Rechtschreibstörung, die durch neurologische und genetische Faktoren hervorgerufen wird. Sie tritt bei normal intelligenten Kindern auf. Dank Fortschritten in der Neurowissenschaft konnte gezeigt werden, dass es sich wirklich um eine neurologische Störung, eine Krankheit, handelt. Diese ist übrigens in medizinischen Klassifikationssystemen wie der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) und im Diagnostischen und statistischen Manual psychischer Störungen (DSM-5) im Unterkapitel zu Lernstörungen aufgeführt. Die Legasthenie wird von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seit 1993 als Behinderung anerkannt.

Funktionelle bildgebende Verfahren zeigen bei dieser Krankheit bestimmte Hirnaktivitäten auf.

2008 wurde bei der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen die ganze Problematik den Kantonen zugewiesen. Dies hatte kontinuierliche und ungleiche Einsparungen bei den diagnostischen und therapeutischen Mitteln (Logopädie, Psychomotoriktherapie) zur Folge, die sich nachteilig auf die betroffenen Kinder auswirken. Indem die Kantone diese Krankheit auf den schulischen Kontext beschränken, kultivieren sie ein überholtes Bild, bei dem der angeborene und der neurologische Aspekt der Störung nicht anerkannt werden. In der Folge erhalten betroffene Jugendliche im schulischen sowie im beruflichen Rahmen nicht die angemessene Betreuung. Eine grosse Mehrheit wird später von der Sozialhilfe abhängig oder ist von verspäteten Massnahmen der IV betroffen. So fallen die Kosten viel höher aus, als dies bei frühzeitig ergriffenen Massnahmen der Fall wäre. Frühzeitige Massnahmen könnten dann ergriffen werden, wenn die Legasthenie in die Liste der von der IV anerkannten schweren Geburtsgebrechen aufgenommen würde.

Verfügt der Bundesrat über eine Studie, in der untersucht wurde, wie sich die Situation dieser Krankheit in der Schweiz entwickelt hat?

Wurde eine qualitative Beurteilung der seit 2008 ergriffenen kantonalen Massnahmen im Zusammenhang mit der Legasthenie vorgenommen?

Ist der Bundesrat bereit, die zusätzlich anfallenden Kosten der IV zu analysieren, die durch eine verspätete und unangemessene Behandlung in den Kantonen entstehen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Dyslexie (Lesestörung) ist eine Teilleistungsstörung. Sie äussert sich in der verminderten Fähigkeit, zu lesen und das Gelesene zu verstehen. Als Ursachen werden eine genetische Veranlagung, Probleme bei der auditiven und visuellen Wahrnehmungsverarbeitung, Sprachverarbeitung und bei der Verarbeitung von sprachlichen Informationen angenommen.

Da eine medizinische Behandlung der Dyslexie nicht möglich ist, besteht kein Anspruch auf medizinische Leistungen im Sinne von Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

Bei der Behandlung der Dyslexie stehen also nicht medizinische, sondern schulische Massnahmen im Vordergrund. Wie auch der Interpellant festhält, sind im Jahr 2008 mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) alle Sonderschulmassnahmen und pädagogischen Massnahmen in die alleinige Verantwortung der Kantone übergegangen. Für Massnahmen wie logopädische und psychomotorische Therapien ist die IV seither nicht mehr zuständig (Art. 14 IVG).

Bei der IV gibt es keine Hinweise dafür, dass die Umgangsweise der Kantone mit der Dyslexie bei der IV zu Folgekosten führt, zumal die Dyslexie, selbst wenn allfällige (schulische) Massnahmen spät ergriffen oder unvollständig wären, für sich alleine nicht invalidisierend ist.

Der Bundesrat sieht daher keinen Anlass, im Bereich der Dyslexie Nachforschungen anzustellen. Die Anregung einer Studie zur Situation in den Kantonen liegt nicht in der Zuständigkeit des Bundes.

Antwort des Bundesrates.

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