17.4060 · Interpellation · 2017-12-11
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Kabotagefahrten, d. h. Binnentransporte in der Schweiz mit im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen, sind gemäss Artikel 14 des Landverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU grundsätzlich verboten. Trotzdem kommt es im Güter- und Personentransport auf der Strasse immer wieder zu Zuwiderhandlungen. Umso wichtiger ist ein konsequenter Vollzug der geltenden Bestimmungen. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Wie hoch sind die Bussen bei Zuwiderhandlungen gegen die zoll- und verkehrsrechtlichen Bestimmungen bei Kabotage?
2. Sind die Bussen jeweils unterschiedlich hoch, wenn
a. mehrfach dasselbe Fahrzeug der Kabotage überführt wird und
b. es dasselbe Fahrzeug und derselbe Chauffeur sind?
3. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass mit einer klaren Erhöhung der Bussen eine höhere Abschreckungswirkung und damit ein effektiverer Vollzug erreicht werden könnte?
4. In der Branche werden grosse Schnittstellenprobleme zwischen den einzelnen Behörden festgestellt. Gibt es bspw. ein obligatorisches Meldeverfahren an die kantonalen Strassenverkehrsämter, wenn von den Zollbehörden eine Busse bei Widerhandlungen gegen die zollrechtlichen Kabotagebestimmungen ausgesprochen wird? Falls nein, warum nicht?
5. Warum sind die Bundesbehörden angesichts der klaren Vollzugsmängel nicht bereit, die nötigen Strukturen für einen effizienten Vollzug zu schaffen, z. B. mittels Einführung einer Koordinationsstelle (wie in Interpellation 15.3169 gefordert)?
6. Warum kann die Verzollung nicht zwingend von einer Immatrikulation in der Schweiz abhängig gemacht werden (z. B. durch Nachweis, dass das Fahrzeug zur Immatrikulation "angemeldet" ist; ähnlich des Versicherungsnachweises)?
7. Gemäss Antwort des Bundesrates auf die Interpellation 15.3169 besteht schon heute eine Art "Meldestelle". Polizei und Transportgewerbe melden Verdachtsfälle der Zollfahndung, welche daraufhin die "entsprechenden Vorkehrungen" einleitet. Was sind das für Vorkehrungen, bzw. wie wird vorgegangen?
8. Das Kabotageverbot ist im Grundsatz im LVA festgehalten. Hingegen gibt es kein eigentliches Kabotagegesetz mit detaillierten Ausführungsbestimmungen zu Vollzug, Bussen usw. Die negative Folge ist, dass die Behörden viele Spezialfälle in Merkblättern regeln müssen bzw. ein grosser Interpretationsspielraum besteht. Ist der Bundesrat angesichts dieser Tatsachen bereit, ein Kabotagegesetz auszuarbeiten?
Stellungnahme des Bundesrates
Einleitend ist festzuhalten, dass Widerhandlungen gegen das Kabotageverbot sowohl aus zollrechtlicher Sicht (Zollgesetz und Mehrwertsteuergesetz) als auch in transportrechtlicher Hinsicht (Landverkehrsabkommen und Personenbeförderungsgesetz) sowie gemäss Strassenverkehrsvorschriften (Verkehrszulassungsverordnung) strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
1./2. Der Bussenrahmen im Bereich der zollrechtlichen Widerhandlungen, die von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) geahndet werden, erstreckt sich bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags oder bis zu 800 000 Franken bei der Mehrwertsteuerhinterziehung. Die Höchstbusse bei Widerhandlungen im Rahmen des Transportrechts, die das Bundesamt für Verkehr (BAV) gestützt auf das Personenbeförderungsgesetz verfügen kann, beträgt 100 000 Franken. Die Ahndung der strassenverkehrsrechtlichen Kabotage-Widerhandlungen fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Die Höhe der Busse hängt in allen drei Bereichen jeweils von verschiedenen Strafzumessungskriterien ab (bspw. Verschulden, Anzahl der Inlandfahrten, Höhe der Abgaben, finanzielle Verhältnisse usw.). In Wiederholungsfällen werden die Bussen erhöht.
3. Der Bundesrat erachtet die geltenden Sanktionsmöglichkeiten als genügend abschreckend. Nebst den Bussenandrohungen im zollrechtlichen, strassenverkehrsrechtlichen sowie transportrechtlichen Bereich müssen die Fahrzeughalter zudem die Bezahlung der Einfuhrabgaben gewärtigen, was durchaus einschneidende wirtschaftliche Folgen haben kann.
4. Die Zuständigkeiten zwischen dem BAV, der EZV und den kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden sind geregelt. Gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen und Zuständigkeiten melden sie sich gegenseitig Feststellungen im Bereich verbotener Kabotagefahrten.
5./7. Bei den zollrechtlichen Widerhandlungen eröffnet die Zollfahndung eine Strafuntersuchung, trifft die Beweismassnahmen und informiert die kantonalen Behörden und das BAV. Alle Vollzugsbehörden sind sich der Sensibilität dieser Thematik bewusst. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation 15.3169 ausgeführt, dass die Zusammenarbeit funktioniert und deshalb die Schaffung einer neuen Meldestelle keinen Mehrwert bringen würde.
6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Verzollung von Kabotagefahrzeugen nicht zwingend von einer vorgehenden Voranmeldung für die strassenverkehrsrechtliche Immatrikulation abhängig gemacht werden sollte. Die EZV verzollt solche Fahrzeuge gestützt auf das Zollrecht und meldet diese bereits heute den kantonalen Vollzugsbehörden hinsichtlich der strassenverkehrsrechtlichen Immatrikulation (siehe Antwort auf Frage 4). Im Übrigen können ausländische Fahrzeuge ohne Nachweis der Einfuhrverzollung in der Schweiz strassenverkehrsrechtlich auch nicht immatrikuliert werden.
8. Mit den geltenden Zoll-, Transport- und Strassenverkehrsbestimmungen verfügen die Vollzugsorgane des Bundes (BAV und EZV) und der Kantone über ausreichend rechtliche Sanktionsmöglichkeiten, die sie auch anwenden. Die Vollzugsbehörden setzen ihre bestehenden Ressourcen risikoorientiert und lagegerecht ein; systematische Kontrollen wären aufgrund des immensen Verkehrsvolumens - auch mit einem Kabotagegesetz - nicht möglich.
Antwort des Bundesrates.