17.4064 · Interpellation · 2017-12-12
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Weltweit wird derzeit das Bedrohungspotenzial durch Drohnen neu beurteilt. Kollisionen von Drohnen mit Luftfahrzeugen häufen sich, und die Wahrscheinlichkeit eines Vorfalls mit katastrophalem Ausgang steigt. Konflikte haben den Armeen dramatisch das Potenzial von kleinen nichtmilitärischen Drohnen aufgezeigt. Bedingt durch die Technologierevolution werden auch kleinste Drohnen mit wenigen Handgriffen zu effizienten Waffen und können, nebst dem offensichtlichen Terrorpotenzial, Konflikte grösseren Ausmasses beeinflussen. Grosse Armeen arbeiten an "Eilbeschaffungen" für die Abwehr dieser lange Zeit als Spielzeuge abqualifizierten kleinen Flugsysteme. Vor diesem Hintergrund sollte die Situation in der Schweiz beurteilt und sollten allenfalls die gesetzlichen Vorgaben wo notwendig angepasst werden.
Der Bund ist für die Gesetzgebung über die Luft- und Raumfahrt zuständig (Art. 87 BV). Der Bundesrat erlässt besondere Vorschriften für Flugkörper, die keine Luftfahrzeuge sind (Art. 2 Abs. 3 LFG). Gemäss geltendem Gesetz können sich unbemannte Luftfahrzeuge bis 30 Kilogramm ohne Mindestflughöhen abgesehen von wenigen Einschränkungen (Art. 17 VLK) frei und unkontrolliert bewegen (Art. 14 VLK).
Für die militärische Abwehr von "Modellflugzeugen" muss auf weitere Rechtsgrundlagen, wie etwa Abwehr unmittelbarer und konkreter Gefahren, zurückgegriffen werden. Demnach ist die Abwehr von Drohnen unter 30 Kilogramm grundsätzlich Aufgabe der Polizei. Diese Situation ist unter den gegebenen Umständen zu überprüfen.
1. Sind die Gesetze und Verordnungen unter Berücksichtigung der rasanten technologischen Fortschritte noch zweckmässig?
2. Die Abwehr von Gefahren, welche von Drohnen ausgehen, sollte eine koordinierte Aufgabe zwischen Bund und Kantonen (also Luftwaffe und Polizei) sein. Gedenkt der Bundesrat, diese neue Aufgabe aufzuarbeiten und die Koordination der Abwehr sicherzustellen?
3. Die Drohnenabwehr kommt auf Bundesebene der Luftwaffe zu. Die Planung der Erneuerung der Bodluv sieht vorerst die Beschaffung einer Lenkwaffe grösserer Reichweite vor. Die Beschaffung zweckmässiger Systeme für die Bedrohung durch Drohnen dürfte erst nach 2030 erfolgen. Ist der Bundesrat bereit, die Priorität bei der Bodluv-Beschaffung zu überprüfen und möglicherweise die Beschaffung eines Systems von grösserer und kleinerer Reichweite gleichzeitig in Betracht zu ziehen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. In seinen Antworten auf die Interpellationen 16.4032, 16.3837 und 17.3733 zeigte der Bundesrat auf, dass zurzeit kein Handlungsbedarf für den Ausbau nationaler gesetzlicher Grundlagen betreffend den Einsatz von Drohnen besteht. Er unterstützt jedoch die Arbeiten an harmonisierten Bestimmungen für Drohnen auf europäischer Ebene. Erste europäische Regelungen für den Betrieb von Drohnen werden im ersten Quartal 2018 erwartet. Die Schweiz wird diese voraussichtlich im Rahmen des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit der EU übernehmen. Sollten sich die Arbeiten auf europäischer Ebene verzögern oder nicht den Erwartungen der Schweiz entsprechen, wird die Situation neu beurteilt werden müssen.
Der Bundesrat erkannte in den letzten Jahren den Handlungsbedarf für eine Fernidentifizierung von Drohnen, um die Rechtsdurchsetzung sicherstellen zu können. Aus diesem Grund unterstützte das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) namentlich mit Blick auf die internationale Harmonisierung die Entwicklung eines sogenannten Urban-Space (U-Space). Dabei handelt es sich um ein System, mit dem für Drohnen eine automatisierte Verkehrsleitung eingeführt werden kann. Werden Drohnen dieser automatisierten Leitung unterstellt, sind ihre Identifizierung, die Überwachung im Luftraum, die Koordination mit anderen Luftverkehrsteilnehmenden sowie der Schutz von besonders sensiblen Gebieten sichergestellt. Da sämtliche notwendigen Elemente für die Rechtsdurchsetzung darin enthalten sind, soll U-Space zukünftig das tragende Element des sicheren, kontrollierten Betriebs von Drohnen werden und europaweit als Grundlage dienen. Der Bundesrat wird diese Arbeiten weiterhin eng verfolgen und unterstützen.
2. Die Koordination der Abwehr von kleinen Drohnen unter 30 Kilogramm im Sinne der Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)) zwischen Luftwaffe bzw. Armee und Polizei ist bereits Tatsache und bedarf keiner weiteren Massnahmen. So werden bei subsidiären Sicherungseinsätzen zugunsten der zivilen Behörden - wie Konferenzschutz - die Einsatz- und Verhaltensregeln für den Luftpolizeidienst durch die Luftwaffe in Absprache mit der Polizei festgelegt. Darüber hinaus sind die Armee und das Bazl in der Arbeitsgruppe Drohnen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz vertreten. In dieser Arbeitsgruppe werden u. a. die Abwehrmöglichkeiten gegen kleine Drohnen intensiv untersucht. Weltweit werden verschiedene Konzepte getestet. Der Bundesrat sieht in der Folge keine Notwendigkeit zur Überprüfung der geltenden Praxis der Abwehr von Drohnen unter 30 Kilogramm durch die Polizei.
3. Bei subsidiären Sicherungseinsätzen zugunsten der zivilen Behörden eignen sich die heutigen Waffensysteme der Armee in der Regel nicht für den Einsatz gegen kleine Drohnen nach VLK. Die Risiken für nichttragbare Kollateralschäden sind zu hoch, und der Einsatz von Schusswaffen, Kanonen und Lenkwaffen wäre unverhältnismässig. Dies gilt grundsätzlich auch für zukünftige bodengestützte Luftabwehrsysteme grösserer und kleinerer Reichweite.
Die Fähigkeit zur Bekämpfung von Drohnentypen, die gemäss VLK in der Kategorie schwerer als 30 Kilogramm einzuordnen sind, ist hingegen Teil der Evaluation von Bodluv-Systemen. Der Bundesrat hat dabei jedoch keine Veranlassung, von seiner Antwort vom 1. Dezember 2017 auf die Anfrage von Nationalrat Portmann 17.1039, "Finanzierung des Schutzes und der Verteidigung des Schweizer Luftraums", abzurücken: Die Beschaffung eines bodengestützten Luftabwehrsystems grösserer Reichweite ist dringender als die eines Systems kleinerer Reichweite. Eine vorgezogene Beschaffung von Systemen kleinerer Reichweite wäre zudem aus finanziellen und personellen Gründen nicht umsetzbar.
Antwort des Bundesrates.