17.4107 · Interpellation · 2017-12-13
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Seit dem 1. Januar 2014 verbietet die Tierschutzgesetzgebung die Rollkur und das Barren sowohl im Training als auch auf Sportplätzen. Der SVPS hat Veranstalter, Richter und Reiter zu diesen verbotenen "Hilfsmassnahmen" informiert und sensibilisiert. Nichtsdestotrotz dokumentierten Tierschützer in den vergangenen Jahren den Einsatz der verbotenen Rollkur an unterschiedlichsten Pferdesportanlässen der Schweiz. Beim BLV, welches die Oberaufsicht über den gesetzlichen Tierschutz innehat, sind demgegenüber bis heute keine Meldungen oder Verzeigungen bekannt.
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie stellen BLV und Kantone konkret den Vollzug der beiden Verbote
a. im Training und
b. auf Sportplätzen sicher?
2. Machen Bund und Kantone stichprobenweise Kontrollen im Training (Barren!) und bei Wettkämpfen, oder beauftragen sie Dritte mit solchen Kontrollen? Wie sind die Resultate dieser Kontrollen? Kann er die Aussage bestätigen, dass im Training und an Wettkämpfen kaum Einsatz der Rollkur anzutreffen sei?
3. Gemäss SVPS-Reglement sind Turnier-Richter respektive andere Offizielle beauftragt, Verstösse gegen das Rollkurverbot an Pferdesportanlässen zu melden und zu sanktionieren, etwa mit Turnierausschluss. Wie viele Verstösse und Sanktionen wurden 2015, 2016 und 2017 dem SVPS gemeldet, und weshalb wurden diese Fälle nicht den Vollzugsbehörden weitergeleitet?
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Zentral für die Einhaltung der Tierschutzbestimmungen im Reitsport ist neben der Eigenverantwortung der Reiterinnen und Reiter, dass sich der Schweizerische Verband für Pferdesport (SVPS) verpflichtet, Sportveranstaltungen im Einklang mit der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung umzusetzen (vgl. Generalreglement, Ausgabe 2007, Stand 1. Januar 2018, Ziff. 1.14 und 2.4, einsehbar unter: www.fnch.ch > Der SVPS > Statuten & Rechtsgrundlagen). Die Behörden stehen im engen Kontakt mit dem SVPS. Dieser schult die Richterinnen und Richter zu den Vorgaben des Tierschutzrechts und führt systematische Kontrollen an Sportveranstaltungen durch. Er bestraft Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung mit Verwarnungen und Sperren. Ergänzend zur Selbstverpflichtung der Veranstalter und zur Eigenverantwortung der Reiterinnen und Reiter kommt der Vollzug durch die zuständigen Kantone. Systematische Kontrollen zur Einhaltung der Tierschutzvorschriften sind bei Sportveranstaltungen und Trainings weder vorgesehen, noch wären dafür in den Kantonen die nötigen Ressourcen vorhanden. Gemäss einer Rückfrage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) bei den Kantonen kontrollieren diese Reitturniere teils gezielt. Teils haben die Kantone bisher erst entsprechende Schulungen durchgeführt und planen, gezielte Kontrollen an Pferdesportveranstaltungen durchzuführen. Darüber hinaus finden Kontrollen auf begründete Meldungen hin statt. Verbotene Methoden werden häufiger an Trainings als an Wettkämpfen angewandt. Die Vollzugsbehörden haben nur beschränkt Kenntnis von Trainings, weshalb sie insoweit hauptsächlich auf Meldungen von Privaten hin einschreiten können. Bei Verstössen gegen das Verbot des Barrens oder der Rollkur an Wettkämpfen oder in Trainings erstatten die Kantone Strafanzeigen.
3. Nach dem Reglement des SVPS müssen Richter Reiterinnen und Reiter, die tierschutzwidrige Praktiken anwenden, auf dem Abreitplatz sofort abmahnen (Generalreglement, Ziff. 1.14). Gemäss eigenen Angaben hat der SVPS 2015 bis 2017 keine Meldungen über Verstösse gegen das Verbot der Rollkur erhalten und folglich auch keine entsprechenden Meldungen an die Kantone erstattet.
Antwort des Bundesrates.