17.4110 · Postulat · 2017-12-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Rahmen der bevorstehenden Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) die Möglichkeit zu prüfen, dass die Schlichtungsbehörde der klagenden Partei die Klagebewilligung ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung erteilen kann, wenn die beklagte Partei nach Erhalt der Vorladung ihre Säumnis mitgeteilt hat.
Begründung
Mit der ZPO ist der Grundsatz verankert worden, dass vor dem ordentlichen Verfahren ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird. Dieses lobenswerte Ziel verfehlt jedoch seinen Zweck komplett, wenn die beklagte Partei nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheint.
In diesen Fällen führt die Schlichtung lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens um mehrere Wochen oder gar Monate - ohne die Möglichkeit, dass die Parteien sich gütlich einigen können.
Es ist aber nicht ungewöhnlich, dass die beklagte Partei über ihre Vertretung ihr Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung im Voraus ankündigt. In diesen Fällen muss die Schlichtungsbehörde eine nutzlose Schlichtungsverhandlung einberufen, deren Ausgang allen bekannt ist. Die klagende Partei muss auf die Schlichtungsverhandlung warten, von der sie weiss, dass sie dann nicht durchgeführt wird, und eigens anreisen, um die Klagebewilligung zur Fortsetzung des Verfahrens zu erhalten, die ihr auch per Post zugestellt werden könnte.
Um die Arbeit der Justiz zu erleichtern, die Verfahrenskosten für die Prozessparteien zu senken und die Verfahrensdauer zu verkürzen, wird vorgeschlagen, dass die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung direkt erteilen kann, wenn die beklagte Partei ihr Fernbleiben von der Schlichtungsverhandlung ankündigt.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Das mit der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) schweizweit grundsätzlich obligatorisch eingeführte Schlichtungsverfahren hat sich in der Praxis bewährt. Das zeigt sich daran, dass im Schlichtungsverfahren Erfolgsquoten von knapp 50 bis zu 80 Prozent für Erledigungen durch Einigung der Parteien (Anerkennung, Rückzug, Vergleich usw.) erreicht werden. Dies führt zu einer raschen, effizienten und kostengünstigen Streiterledigung im Interesse sämtlicher Beteiligter.
Im Rahmen der Anpassungsarbeiten der ZPO, welche in Erfüllung der Motion der RK-S 14.4008, "Anpassung der Zivilprozessordnung", derzeit laufen, geht es nach Ansicht des Bundesrates unter anderem gerade darum, dieses bewährte Schlichtungsverfahren weiter zu stärken und auszubauen, wie dies teilweise bereits verlangt wurde (vgl. z. B. Standesinitiative Bern 16.302, "Erfolgsmodell Schlichtungsverhandlung ausbauen"). Entsprechende Vorschläge wird der Bundesrat mit seiner Vernehmlassungsvorlage voraussichtlich im Februar 2018 präsentieren. Ob und inwiefern das Schlichtungsverfahren angepasst werden soll, wird somit Gegenstand der Vernehmlassung sein. Die vom Postulat verlangte besondere Prüfung hält der Bundesrat daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht für notwendig.
Nach Ansicht des Bundesrates weist die vom Postulat geforderte faktische Aufweichung der Erscheinenspflicht der Parteien zudem in die falsche Richtung und wäre gar kontraproduktiv: Der Erfolg des Schlichtungsverfahrens beruht gerade darauf, dass möglichst alle Parteien persönlich oder aber ausnahmsweise gehörig vertreten erscheinen, was erfahrungsgemäss oft auch in Fällen gelingt, wo anfänglich Zweifel am Erscheinen der beklagten Partei bestehen. Zudem würde mit der vorgeschlagenen einfachen Entschuldigungsmöglichkeit der beklagten Partei auch die Möglichkeit der Schlichtungsbehörde zum Urteilsvorschlag und zum Entscheid erheblich geschwächt. Demgegenüber erscheinen die erwähnten möglichen Kosten- und Zeitersparnisse nach Ansicht des Bundesrates zu gering.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.