17.4122 · Interpellation · 2017-12-13
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat kommt den Kantonen entgegen: Er hält die Unternehmen dazu an, in der Schweiz ansässige Personen bevorzugt einzustellen. Stellenanzeigen sind demnach vorrangig den Personen zugänglich zu machen, die bei den regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) registriert sind, dies bei einer Arbeitslosenquote von 8 Prozent und mehr.
Ich bin erstaunt darüber, dass das Kriterium für die Auslösung dieses Mechanismus die Anzahl der Arbeitslosen ist und nicht die tatsächliche Anzahl der Personen auf dem Arbeitsmarkt. Dieser Unterschied ist insofern wichtig, als Ausgesteuerte weiterhin auf dem Arbeitsmarkt sind und für Stellenbesetzungen vollumfänglich infrage kommen. Im Kanton Waadt beispielsweise gibt es um die 17 000 bis 18 000 Arbeitslose, während die Zahl der bei den RAV registrierten Stellensuchenden bei 25 000 liegt, also beinahe 50 Prozent höher ist.
Meine Frage an den Bundesrat:
Ist es möglich, für die Auslösung des Mechanismus betreffend den Inländervorrang die tatsächliche Anzahl der Personen auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Gesetzgeber hat die Stellenmeldepflicht von der Höhe der Arbeitslosigkeit abhängig gemacht (Art. 21a Abs. 2 und 3 AuG, Art. 53a Abs. 2 AVV).
Als registrierte Arbeitslose zählen Personen, welche bei einem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum gemeldet sind, keine Stelle haben und sofort vermittelbar sind - unabhängig davon, ob sie Arbeitslosenentschädigung beziehen oder nicht. Die Arbeitslosenquote basiert folglich auf einer Vollerhebung aller Personen auf Stellensuche, die rasch verfügbar sind und bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet sind. Diese Personen bilden die Hauptzielgruppe der Stellenmeldepflicht.
Bei Verwendung der Arbeitslosenquote zur Bestimmung der meldepflichtigen Berufsarten können jedoch sämtliche registrierten Stellensuchenden - darunter namentlich auch solche in Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung, in Weiterbildung oder in einem Zwischenverdienst - mit einem zeitlichen Vorsprung auf die gemeldeten offenen Stellen zugreifen. Gemäss Gesetz erstreckt sich somit die Wirkung der Stellenmeldepflicht auf die Gesamtheit der bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldeten Stellensuchenden.
Antwort des Bundesrates.