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17.4138 · Interpellation · 2017-12-13

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Nach Artikel 276 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) sorgen die Eltern gemeinsam für den Unterhalt des Kindes. Die Unterhaltspflicht dauert nach Artikel 277 ZGB bis zur Volljährigkeit des Kindes und, wenn es dann noch keine angemessene Ausbildung hat, bis es eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat.

Im Fall einer Scheidung richtet der verpflichtete Elternteil dem berechtigten Elternteil, unter dessen elterlicher Sorge das Kind steht, Unterhaltsbeiträge aus. Er kann diese Beiträge nur bis zur Volljährigkeit des Kindes steuerlich von den Einkünften abziehen (Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG). Diese gesetzliche Regelung erscheint unbefriedigend, da für den verpflichteten Elternteil ungerecht. Denn dem berechtigten Elternteil stehen danach für das Kind weiterhin Sozialabzüge zu. Mit dieser Ungleichbehandlung macht letztlich der Fiskus ein ausgezeichnetes Geschäft.

Ist das Kind volljährig, so kann nämlich der verpflichtete Elternteil seine Unterhaltsbeiträge nicht mehr steuerlich abziehen, obwohl er sie weiterhin ausrichtet, wenn das Kind noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat - was in der Praxis sehr oft der Fall ist. Der Unterhaltsbeitrag wird dann direkt dem volljährigen Kind ausgerichtet. Zwar ist der Unterhaltsbeitrag beim Kind nicht steuerbar, aber dies hat ohnehin keine Auswirkung, da das Kind während der Ausbildung kein steuerbares Einkommen erzielt.

Die Steuerbehörde muss folglich keinen steuerlichen Abzug hinnehmen (dem Kind ausgerichtete Unterhaltsbeiträge) und verliert gleichzeitig keine Steuern vom Einkommen des Kindes (das während der Ausbildung definitionsgemäss kein Einkommen erzielt).

Deshalb frage ich den Bundesrat:

Findet es der Bundesrat normal, dass der Fiskus von dieser rechtlichen Inkohärenz und Ungleichheit finanziell profitiert?

Stellungnahme des Bundesrates

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Unterhaltsbeiträgen für minderjährige und für volljährige Kinder war bereits mehrfach Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen (vgl. etwa 16.4059, 16.4019, 16.3307 oder 15.317). Der Bundesrat hat sich stets gegen Änderungen in diesem Bereich ausgesprochen, insbesondere aus den folgenden Gründen:

Aufwendungen für den Unterhalt von Familienangehörigen stellen Einkommensverwendung dar und sind daher grundsätzlich nicht zum Abzug zugelassen. Die erhaltenen Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen sind entsprechend steuerfrei. Eine Ausnahme besteht einzig bei Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und bei getrennt lebenden Eltern mit minderjährigen Kindern. Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die minderjährigen Kinder erhält, sind von diesem vollständig zu versteuern. Andererseits können diese Leistungen von der leistungspflichtigen Person vollumfänglich in Abzug gebracht werden. Sobald die Kinder volljährig werden, kommt die Ausnahmeregelung jedoch nicht mehr zum Tragen. Das Kind erhält steuerfreie "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" (Art. 24 Bst. e DBG, SR 642.11; Art. 7 Abs. 4 Bst. g StHG, SR 642.14). Der leistende Elternteil kann diesfalls die Unterhaltsbeiträge auch nicht mehr von seinem Einkommen absetzen.

Würden die Alimentenleistungen an das volljährige Kind ebenfalls für abzugsfähig erklärt, müsste das Kind die Unterhaltsbeiträge als Einkommen versteuern. Dies würde in der Regel nicht zu einer den Verhältnissen angepassten sachgerechten Besteuerung führen. Im Übrigen kann der Elternteil, der die Unterhaltszahlungen leistet, den Kinderabzug geltend machen. Leisten beide Elternteile Unterhaltszahlungen, kann bei der direkten Bundessteuer der Elternteil mit den höheren finanziellen Leistungen den Kinderabzug, der andere den Unterstützungsabzug geltend machen. Dies führt zu einer Bevorzugung gegenüber den intakten Ehen, da Verheirateten lediglich der Kinderabzug zusteht. Rechtfertigen lässt sich diese Bevorzugung mit der generell schwierigen finanziellen Situation, in welcher sich getrennt lebende Eltern oft befinden, sowie in Anbetracht der mit der Trennungssituation einhergehenden höheren Ausgaben (beispielsweise bei den Wohnkosten). Für eine weiter gehende Privilegierung besteht jedoch nach Ansicht des Bundesrates kein Raum.

Der Bundesrat betrachtet die heutige Alimentenbesteuerung nach wie vor als insgesamt gerechte Lösung, da die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Regel sachgerecht verwirklicht wird. Zudem berücksichtigen die Zivilgerichte heute die Steuerbelastung der Eltern von minderjährigen und von volljährigen Kindern bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge.

Antwort des Bundesrates.