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17.4183 · Interpellation · 2017-12-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

1. Gedenkt der Bundesrat, die Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK), die sie in ihrem Bericht "Zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung" abgegeben hat, umzusetzen? Falls ja, wie und bis wann?

2. Welche Ausbildung wird von den Mitgliedern interdisziplinärer Teams verlangt, damit sie Behandlungen zur Geschlechtszuweisung bei Minderjährigen durchführen können? Wird bei operativen Eingriffen und bei hormonellen Behandlungen die gleiche Ausbildung vorausgesetzt? Beinhaltet diese Ausbildung auch pädagogische Elemente, damit die Eltern von intersexuellen Kindern angemessen informiert werden können? Zieht der Bundesrat unter Umständen in Erwägung, das medizinische Personal über praktische Fragen im Zusammenhang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung zu informieren?

3. Verfügt der Bundesrat über Statistiken über in der Schweiz lebende Personen mit sogenannten "Varianten der Geschlechtsentwicklung", insbesondere über die Anzahl Betroffener und die Anzahl medizinischer Behandlungen? Falls nein: Wird er diese Daten erheben?

Begründung

Jedes Jahr kommen in der Schweiz 20 bis 100 Kinder mit Varianten der Geschlechtsentwicklung zur Welt. Dies wird entweder bei der Geburt bemerkt, was zur Folge hat, dass ein interdisziplinäres Team das Geschlecht des Kindes bestimmt, oder später (zum Beispiel in der Pubertät). Für viele dieser Kinder stellt ihr Zustand keine gesundheitlichen Risiken dar. Dennoch kommt es vor, dass sie regelmässig medizinische Behandlungen (irreversible Eingriffe wie die operative Entfernung der Geschlechtsorgane, Hormonbehandlungen usw.) über sich ergehen lassen müssen; die Eltern und das medizinische Personal entscheiden, und man holt nicht die Zustimmung der Kinder ein, nachdem man sie umfassend aufgeklärt hat. Es ist bedauerlich, dass gesunde Kinder in unserem Land solchen Behandlungen unterzogen werden, die an eine Genitalverstümmelung grenzen, und dass sie dabei nicht nach ihrer Meinung gefragt werden.

Das Kindeswohl verlangt, dass Kindern ein gewisses Selbstbestimmungsrecht gewährt wird. Wenn eine medizinische Behandlung nicht der Heilung dient, sondern vielmehr darin besteht, einem Menschen das männliche oder weibliche Geschlecht zuzuweisen, sollte das Kind gemäss den Persönlichkeitsrechten des Kindes den vorgesehenen Behandlungen zustimmen müssen, selbst wenn das heisst, dass die Urteilsfähigkeit abgewartet werden muss (in zahlreichen Ländern der Welt sind geschlechtsangleichende Operationen für Transmenschen erst erlaubt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben).

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Auftrag des Bundesrates legte die Nationale Ethikkommission im Bereich der Humanmedizin (NEK) Ende 2012 den Bericht "Zum Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung: Ethische Fragen zur 'Intersexualität'" vor (siehe www.nek-cne.admin.ch > Publikationen > Stellungnahmen > Nr. 20/2012). Dieser enthält 14 unterschiedliche Empfehlungen, die sich vor allem an die Medizinerinnen und Mediziner sowie an die Fachverbände, teils aber auch an staatliche Stellen richten. Im Zentrum steht die Forderung, die Integrität von Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung zu achten und gegen jede Form von Diskriminierung anzugehen. Am 6. Juli 2016 hat der Bundesrat Kenntnis vom Stand der Umsetzung derjenigen Empfehlungen genommen, die den Bund betreffen, und anschliessend die Öffentlichkeit via Medienmitteilung (siehe www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen) sowie die Kommissionen für soziale Sicherheit und Gesundheit sowie für Rechtsfragen von National- und Ständerat via Schreiben vom 6. Juli 2016 darüber informiert.

Wie schon damals stellt der Bundesrat nun fest, dass die Massnahmen in der Verantwortung des Bundes, welche sich aus dem zitierten Bericht herleiten lassen, grossmehrheitlich umgesetzt sind oder sich in Umsetzung befinden:

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat die strafrechtlichen Regeln zu geschlechtsbestimmenden chirurgischen Eingriffen geprüft, so insbesondere die Regeln zur Einwilligung und zur Verjährung beim Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB). Das geltende Recht erfasst solche Sachverhalte angemessen. Es besteht hier somit kein Anpassungsbedarf mehr.

Eine erste Vereinfachung der Änderung des zivilrechtlichen Geschlechtseintrags ist aufgrund einer Amtlichen Mitteilung des Eidgenössischen Amtes für Zivilstandswesen (EAZW) vom 1. Februar 2014 umgesetzt worden. Das EJPD prüft derzeit eine Gesetzesänderung, die es transidenten und geschlechtsvarianten Personen vereinfachen soll, ihr Geschlecht und ihren Vornamen im Personenstandsregister zu ändern. Denkbar ist, dass sie künftig ohne vorgängige medizinische Eingriffe oder Begutachtung gegenüber dem Zivilstandsamt eine Erklärung abgeben können, dass der Eintrag ihres Geschlechts und ihres Vornamens geändert werden soll.

Im Rahmen der Botschaft über die Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV) vom 15. Februar 2017 (BBl 2017 2535) hat der Bundesrat eine Aktualisierung der Kriterien für Geburtsgebrechen vorgeschlagen. Nach Abschluss der Beratungen wird die Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (SR 831.232.21) anzupassen sein. Im Rahmen dieser Verordnungsrevision soll auch die gewünschte Änderung diskriminierender Begriffe vorgenommen werden.

Mit Blick auf künftige Gesetzgebungsverfahren soll nicht allein der Geschlechtergerechtigkeit zwischen Männern und Frauen, sondern allgemein der Vielfalt geschlechtlicher Ausprägungen stärker als bisher Beachtung geschenkt werden.

Die Überprüfung des grundrechtlichen Schutzes vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts wurde im Rahmen des Berichtes in Erfüllung des Postulates Naef 12.3543, "Bericht zum Recht auf Schutz vor Diskriminierung", aufgenommen. Gestützt auf eine Studie des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass das Schweizer Recht grundsätzlich genügend Schutz vor Diskriminierung bietet. Der Bundesrat hat sich aber bereiterklärt, verschiedene Empfehlungen des SKMR in diesem Bereich näher zu prüfen. Die meisten dieser Empfehlungen werden bereits im Rahmen laufender Projekte oder in Zusammenhang mit bestehenden Aufträgen berücksichtigt.

Zwei Massnahmen sollen nach Ansicht des Bundesrates nicht umgesetzt werden: Ein kostenfreies Angebot für eine thematisch sehr breit gefasste psychosoziale Beratung hält der Bundesrat nicht für notwendig, da vielfältige kostenfreie Beratungsangebote seitens der Medizin, der Behörden und Privater bereits existieren. Der Bundesrat sieht auch keinen Bedarf für Anpassungen in Bezug auf die Gesetzgebungen zur Invalidenversicherung sowie zur obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung.

2. Die zentrale Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften hat sich ausgiebig mit den Empfehlungen der Nationalen Ethikkommission zum Thema Intersexualität befasst. Sie kam zum Schluss, dass das Ergreifen von Massnahmen im Bereich der Ausbildung der involvierten Berufsgruppen Aufgabe der Fachgesellschaften oder von internationalen Expertengruppen sei. Mit der Revision des Lernzielkataloges des Medizinstudiums (Pro-Files) wurde ein Ziel zu Sexualität und Gender aufgenommen. Varianten der Geschlechtsentwicklung gehören zudem zu den Weiterbildungsinhalten verschiedener medizinischer Fachrichtungen, die damit konfrontiert sind (Urologie, Pädiatrie usw.). Es gibt jedoch keine Vorgaben des Bundes zu den konkreten Behandlungspraktiken oder Informationen zu diesem Bereich, da dies eine Aufgabe der involvierten Fachgesellschaften darstellt.

3. Das BFS sammelt und publiziert unter anderem die Daten der Medizinischen Statistik der Krankenhäuser, also Informationen zu den Diagnosen und Verfahren bei Hospitalisierung. Da es keinen internationalen Konsens über eine eindeutige Definition der Diagnosen und Behandlungen für "Varianten der Geschlechtsentwicklung (Differences of Sex Development, DSD)" gibt - diese können zahlreiche Systeme (anatomisch, genetisch, endokrin usw.) betreffen und je nach Fall als solche betrachtet werden oder nicht -, ist es nicht möglich, genaue und vollständige Daten ohne Angabe der auszuwählenden Codes zu extrahieren. Ausserdem umfassen die Daten des ambulanten Spitalbereichs die Diagnosen nicht, und das BFS verfügt über keine Daten der Patientinnen und Patienten, Arztpraxen und Ambulatorien. Dem BFS liegen somit weder eine Statistik zu den intersexuellen Personen noch vollständige Daten zu den Personen mit "Varianten der Geschlechtsentwicklung" in der Schweiz vor. Auch der zukünftigen einheitlichen Erfassung solcher Daten stehen die unterschiedlichen Definitionen und Ausprägungen der "Varianten der Geschlechtsentwicklung" im Weg.

Antwort des Bundesrates.