17.4231 · Interpellation · 2017-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Wer nichtverschreibungspflichtige Medikamente (over the counter, OTC) im Versandhandel verkaufen will, befindet sich in einer absurden Lage.
Das geltende Recht verbietet den Versandhandel mit Medikamenten. Der Online-Handel fördert indes den Einkaufstourismus im Ausland, und die Online-Verkäufe von Medikamenten, deren Qualität und Sicherheit nicht kontrolliert werden, legen zu. Der Import solcher Medikamente auf dem Graumarkt kommt einem unlauteren Geschäftsgebaren gleich. Zudem gefährden diese Medikamente auch die Gesundheit.
Die gegenwärtige Praxis, nach der für den Versandhandel mit OTC-Medikamenten eine ärztliche Verschreibung vorliegen muss - während sie in Apotheken und Drogerien vor Ort ohne Verschreibung abgegeben werden -, ist ein Hemmnis für Verkäufer und Konsumentinnen und Konsumenten. An ihrer Informationsveranstaltung vom 11. Dezember 2017 sagte Swissmedic, die Selbstmedikation sei zu fördern und der Verkauf zu liberalisieren. Die Versicherten und insbesondere die Personen mit eingeschränkter Mobilität, Chronischkranke, Bewohnerinnen und Bewohner von Randregionen sowie innovative Unternehmen sind die Leidtragenden. Schweizer Apotheken und Drogerien können keinen Online-Handel betreiben, und dies im 21. Jahrhundert.
1. Wie will der Bundesrat die Selbstmedikation und den Online-Handel fördern?
2. Wie beurteilt er das Potenzial des Versandhandels, wenn es darum geht, die Randregionen zu versorgen?
3. Hält er es für möglich, die Online-Beratung durch Fachleute zuzulassen und die entsprechenden automatischen Beschränkungen dafür vorzusehen?
4. Die Branche schätzt, dass der Versandhandel bei den verschreibungspflichtigen Medikamenten zu Einsparungen von bis zu 12 Prozent und bei den OTC-Medikamenten zu Einsparungen von bis zu 30 Prozent führen könnte. Wie steht der Bundesrat dazu?
5. Was schlägt der Bundesrat vor, um der Branche zu ermöglichen, den neuen Konsumgewohnheiten der Patientinnen und Patienten zu begegnen, wenn er die Erfahrungen anderer Märkte mit E-Commerce und den Niedergang des herkömmlichen Detailhandels berücksichtigt? Befürchtet er nicht auch, dass das geltende Recht die Branche zugunsten der ausländischen Konkurrenz gängelt?
Stellungnahme des Bundesrates
Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist in Artikel 27 des Heilmittelgesetzes (HMG; SR 812.21) geregelt. Dieser ist grundsätzlich untersagt, aber die Kantone, bei denen die Verantwortung für die Arzneimittelabgabe liegt, können Bewilligungen dafür erteilen. Wer dieser Tätigkeit nachgehen möchte, muss im Besitz einer kantonalen Detailhandelsbewilligung zur Führung einer öffentlichen Apotheke sein und bei den kantonalen Behörden eine Bewilligung für den Versandhandel mit Arzneimitteln beantragen. Zudem muss er die anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften beachten (Art. 26 Abs. 1 HMG). Es trifft zu, dass der Gesetzgeber verlangt, dass für das abgegebene Arzneimittel eine ärztliche Verschreibung vorliegen muss.
1. Das am 18. März 2016 genehmigte revidierte HMG sieht die Aufhebung der Abgabekategorie C vor. So werden eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten über eine breitere Palette an Arzneimitteln verfügen, die sie abgeben dürfen. Ausserdem werden Apothekerinnen und Apotheker bestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel auch ohne Verschreibung abgeben können (Art. 24 revHMG). Das revidierte HMG sieht jedoch gegenüber dem heutigen Gesetz keine Änderung in Bezug auf den Versandhandel mit Arzneimitteln vor.
2. Da die Kantone für die Bewilligungen für den Versandhandel mit Arzneimitteln zuständig sind, ist es an ihnen, das Potenzial dieses Handels für die Versorgung der Randregionen zu beurteilen. Heute bewilligen manche Kantone die Arzneimittelabgabe an anderen als den üblichen Abgabeorten, so zum Beispiel die Lieferung von Arzneimitteln an den Wohnort des Patienten oder der Patientin durch die Apotheke.
3. Die Online-Beratung durch Fachleute wird vom HMG nicht untersagt. Zur Gewährleistung der Patientensicherheit und der Qualität der Arzneimittel verlangt das Gesetz jedoch, dass die Abgabe von Arzneimitteln durch Apothekerinnen und Apotheker oder andere Medizinalpersonen erfolgt. Zu präzisieren ist auch, dass der Bundesrat das Projekt E-Medikation in seine Strategie Gesundheit 2020 mit dem Ziel aufgenommen hat, jegliche Medikationsfehler zu vermeiden und die Patientensicherheit zu gewährleisten.
4. Wird ein Arzneimittel der Spezialitätenliste (SL) ärztlich verordnet und demnach über die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet, darf die versicherte Person dieses Arzneimittel bei einer Apotheke ihrer Wahl zum Publikumspreis gemäss SL beziehen. Es gilt die Wahlfreiheit der versicherten Person gegenüber dem Leistungserbringer nach Artikel 41 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10), ausser die versicherte Person habe ihr Wahlrecht im Rahmen einer besonderen Versicherungsform freiwillig eingeschränkt (Art. 41 Abs. 4 KVG). Es spricht jedoch nichts dagegen, wenn die Versicherten bei zugelassenen Leistungserbringern gemäss den Artikeln 35ff. KVG ihre Medikamente zu kostengünstigen Konditionen beziehen. Sie tragen damit zu einer Senkung der Kosten zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei. Diese vergütet den verbilligten Preis, der von der versicherten Person bezahlt wird, und nicht den in der Spezialitätenliste angegebenen Höchstpreis (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation Ruiz Rebecca 17.3555, "Enge Verbindungen zwischen Krankenkassen und Versandapotheken. Sind die Patientendaten geschützt?").
5. Das HMG soll die Gesundheit der Patientinnen und Patienten schützen und gewährleisten, dass jedes in Verkehr gebrachte Arzneimittel sicher, wirksam und von guter Qualität ist. Deshalb unterliegt der Arzneimittelhandel viel strengeren Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen als der herkömmliche Detailhandel mit anderen Produkten. Der rechtmässige Versandhandel mit Arzneimitteln in anderen Ländern, die ein ähnliches System für das Inverkehrbringen wie die Schweiz kennen, ist ebenfalls sehr strikt reglementiert.
Der Online-Vertrieb von Heilmitteln, hauptsächlich aus dem Lifestyle-Segment, verbreitete sich in den letzten Jahren zwar sehr stark, aber die von den Behörden ausgeübte Aufsicht in diesem Bereich hat gezeigt, dass diese Vertriebsplattformen meist rechtswidrig sind, dass die darauf angebotenen Arzneimittel oft aus illegalen Quellen im Ausland stammen und dass die Qualität und die Sicherheit dieser Produkte nicht gewährleistet sind.
Der Bundesrat erarbeitet derzeit im Rahmen einer Umfrage mit dem Titel Digital Tests einen Bericht zu den regulatorischen Herausforderungen der Digitalisierung für die Unternehmen.
Antwort des Bundesrates.