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17.4237 · Interpellation · 2017-12-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Im Rahmen der Umsetzung der Masseneinwanderungs-Initiative sieht die Arbeitsvermittlungsverordnung Ausnahmen von der Stellenmeldepflicht vor. Keine Ausnahme ist allerdings vorgesehen für Stellen, bei denen die betreffende Person nur wenige Stunden pro Woche oder pro Monat arbeitet, insbesondere in Privathaushalten.

Daher stelle ich dem Bundesrat die folgenden Fragen:

1. Stimmt es, dass Privathaushalte, die für ein paar Stunden pro Woche oder pro Monat eine Haushalthilfe beschäftigen wollen, der Stellenmeldepflicht unterliegen?

2. Falls ja, besteht nicht die Gefahr, dass die regionalen Arbeitsvermittlungszentren von Stellenmeldungen überschwemmt werden, während die Kantone ohnehin schon Mühe haben, die Stellenmeldepflicht innerhalb der vom Bund vorgegebenen Fristen umzusetzen?

3. Könnte für Privathaushalte, die jemanden für wenige Stunden pro Woche oder pro Monat anstellen möchten, in der Arbeitsvermittlungsverordnung eine Ausnahme vorgesehen werden, oder wäre dafür eine Gesetzesänderung nötig?

4. Gilt die Stellenmeldepflicht auch für Privathaushalte, die eine Studentin oder einen Studenten für regelmässiges Babysitten, regelmässige Nachhilfestunden für ein Kind oder regelmässige Gartenarbeiten beschäftigen möchten?

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 21a AuG (BBl 2016 8917) müssen zu besetzende Stellen in Berufsarten, die der Meldepflicht unterliegen, bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldet werden. Diese meldepflichtigen Stellen dürfen während fünf Arbeitstagen nicht anderweitig publiziert werden. Damit wird den bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldeten Stellensuchenden ein Informationsvorsprung eingeräumt, der ihre Wiedereingliederungschancen erhöht. Wesentlich ist im Rahmen der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben somit, dass die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gemeldeten stellensuchenden Personen über diesen Informationsvorsprung verfügen. Dieser gilt für alle zu besetzenden Stellen, unabhängig vom Beschäftigungsumfang, da eine wöchentliche Mindestbeschäftigungsdauer weder im Gesetz noch in der Verordnung vorgesehen ist.

Die vom Bundesrat beschlossene Einführung der Stellenmeldepflicht und die Übergangsfrist beim Schwellenwert (8 Prozent per 1. Juli 2018, 5 Prozent per 1. Januar 2020) ermöglichen den regionalen Arbeitsvermittlungszentren, ihre Ressourcen an die neuen Anforderungen anzupassen und die Stellenmeldepflicht planmässig umzusetzen. Die kantonalen Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung werden vom Seco unterstützt.

Der Gesetzgeber hat sich bewusst dagegen entschieden, kleinere Pensen von der Stellenmeldepflicht auszunehmen. Dies ist sinnvoll, da für arbeitslose Personen auch geringe Pensen im Hinblick auf ihre Eingliederung sowie auf ihre Bezugsdauer von Taggeldern von Bedeutung sind. Beispielsweise können kleine Pensen vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen, die bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zur Stellensuche angemeldet sind, den Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern.

Meldepflichtig sind alle Arbeitgeber, die eine Stelle in einer der Meldepflicht unterliegenden Berufsart besetzen wollen. Daraus ergibt sich, dass auch Privathaushalte grundsätzlich der Stellenmeldepflicht unterliegen, wenn sie eine Stelle besetzen möchten, die der Meldepflicht unterliegt, da weder bezüglich der Beschäftigungsdauer noch bezüglich der Art des Arbeitgebers eine Ausnahme vorgesehen ist.

Der Bund und die Kantone sind sich aber der Problematik bezüglich der von der Interpellantin angesprochenen Konstellationen bewusst. Der Bund ist bestrebt, die Vollzugsweisungen so auszugestalten, dass sie den gesetzgeberischen Willen umsetzen, aber gleichzeitig keine unnötige administrative Belastung der Arbeitgeber, inklusive privater Haushalte, verursachen.

Antwort des Bundesrates.

Private, die Personen mit kleinen Teilzeitpensen beschäftigen. Gilt hier der Inländervorrang? | Lexipedia | Lexipedia