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17.4239 · Motion · 2017-12-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das neue Vollstreckungsmittel Ordnungshaft in die Gesetzgebung aufzunehmen.

Begründung

Die Zivilprozessordnung regelt die Mittel, mit denen ein Zivilurteil (z. B. betreffend Persönlichkeitsschutz) vollstreckt werden kann, in Artikel 343 Absatz 1 Buchstaben a bis e ZPO. Dort finden sich die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB (Busse; bis 31. Dezember 2006 Haft oder Busse), die Ordnungsbusse, die Tagesbusse, Zwangsmassnahmen und Ersatzvornahmen. Bei Unterlassungsverpflichtungen kommen nur Artikel 292 StGB oder noch wirkungslosere Ordnungsbussen in Betracht. In der Praxis zeigt sich, dass immer wieder Gerichtsurteile vom Verurteilten nicht eingehalten werden und die Opfer dadurch weiterhin nicht den notwendigen Schutz erhalten. Mit der Möglichkeit der Ordnungshaft als neues Vollstreckungsmittel könnte schneller zugunsten des Opfers gehandelt werden. Die Nichtbefolgung von gerichtlichen Anordnungen hätte rasche, spürbare und damit wirksame Konsequenzen. Artikel 343 ZPO ist zu ergänzen, um das Vollstreckungsmittel Ordnungshaft bis 30 Tage oder bis 90 Tage für schwere Fälle und/oder für Wiederholungsfälle, insbesondere bei mehrfacher Nichtbeachtung persönlichkeitsschützender Entscheide, zur Anwendung bringen zu können.

Eine solche Haftform ist im Ausland durchaus bekannt: Zur Vollstreckung von Unterlassungspflichten kennt Deutschland eine Ordnungshaft bis sechs Monate (vgl. § 890 Nr. 1 D-ZPO) und Österreich eine Zwangshaft bis 12 Monate im Wiederholungsfall (vgl. § 355 Nr. 1 A-Exekutionsordnung).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die ZPO wäre der falsche Aufhänger für dieses Anliegen. Es soll im Rahmen des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen behandelt werden.

Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.

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