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17.4278 · Interpellation · 2017-12-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die Sozialhilfe ist eine tragende Säule der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Sie ist im föderalistischen Bundesstaat auf der Ebene von Kantonen und Gemeinden angesiedelt. Trotzdem sind sich die wichtigsten Akteurinnen und Akteure einig, dass die Grundzüge der Sozialhilfe gesamtschweizerisch einheitlich geregelt werden sollen. Die Kantone und auch das Bundesparlament lehnen eine Kompetenzdelegation an den Bund und die Schaffung eines Rahmengesetzes für die Sozialhilfe allerdings ab. Sie wollen die Harmonisierung der Sozialhilfe durch mehr Verbindlichkeit für die statistisch unterlegten Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) stärken.

In einem Bericht vom 25. Februar 2015 begrüsst der Bundesrat die laufenden Bestrebungen zur Stärkung der Skos-Richtlinien durch die SODK. Leider wurden die Versprechungen seither durch mehrere Kantone nicht eingehalten. Die Kürzungsspirale dreht sich trotz einer Revision der Skos-Richtlinien mit restriktiveren Regeln für spezifische Gruppen (z. B. Kürzung Grundbedarf für Jugendliche bis 25 Jahre um 20 Prozent auf 789 Franken pro Monat, Kürzungen für Familien ab fünf Personen, stärkere Sanktionsmöglichkeiten) weiter. Mit der Senkung des Grundbedarfs für fast alle Sozialhilfebeziehenden um 8 Prozent unter die Skos-Richtlinien setzt der Kanton Bern voraussichtlich einen neuen Tiefpunkt - sowohl in Sachen Armutsbekämpfung als auch bei der freundeidgenössischen Solidarität. Es stellen sich deshalb folgende Fragen:

1. Traut der Bundesrat den Kantonen nach den Entwicklungen der letzten Jahre überhaupt noch zu, das Versprechen auf mehr Verbindlichkeit und Harmonisierung bei den Sozialhilfeleistungen umzusetzen?

2. Was kann der Bund im Rahmen der aktuellen Rechtslage tun, um den negativen Sozialhilfewettbewerb unter den Kantonen zu stoppen und Verfassungsgrundsätze wie das Recht auf Hilfe in Notlage (Art. 12), das Recht auf Gleichbehandlung (Art. 8) oder das Diskriminierungsverbot durchzusetzen?

3. Der Druck auf die steigenden Sozialhilfekosten entsteht unter anderem auch, weil "zahlreiche vorgelagerte Versicherungssysteme von Sparmassnahmen und Restrukturierungen betroffen sind (z. B. IV oder ALV)" (Bericht Kanton Bern). Kann der Bundesrat diesen Zusammenhang bestätigen? Welche Gegenmassnahmen sieht er vor?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat erachtet die fehlende Verbindlichkeit bei der Sozialhilfe als nicht mehr zeitgemäss. Das geht aus seinem Bericht vom 25. Februar 2015 "Ausgestaltung der Sozialhilfe und der kantonalen Bedarfsleistungen. Handlungsbedarf und -möglichkeiten" hervor. Da die Sozialhilfe nicht in die Zuständigkeit des Bundes fällt, erwartet er jedoch, "dass sich die Kantone ihrer Verantwortung bewusst sind und selbst einen verbindlichen Rahmen für die Sozialhilfe definieren" (S. 59-60).

1. Mit der letzten Teilreform der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) konnte ein umfassender Konsens hinsichtlich der Empfehlungen gewahrt werden. Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) hat die Empfehlungen verabschiedet, womit deren Bedeutung unterstrichen werden sollte, ohne sie für die Kantone verbindlich zu erklären. Die meisten Kantone wenden die Richtlinien an. Der zweite Teil der Revision ist erst seit 2017 in Kraft. Derzeit kann davon ausgegangen werden, dass sich die Kantone zu keiner weiteren Harmonisierung verpflichten wollen. Der Bundesrat hat im Übrigen festgestellt, dass gewisse Kantone ihre Sozialhilfegesetze überarbeitet haben und von den Skos-Richtlinien abgewichen sind.

2. Der Bundesrat zieht daraus den Schluss, dass es den Kantonen nicht gelungen ist, die Sozialhilfe mit einem verbindlichen Rahmen zu stärken. Der Bund kann das nicht an ihrer Stelle tun.

Die kantonalen Gesetze können vor Gericht einer abstrakten oder konkreten Kontrolle unterzogen werden. Es ist jedoch nicht Sache des Bundesrates, darüber zu befinden, ob diese Gesetze oder Revisionen die Grundrechte beeinträchtigen, ausser in jenen Fällen, in denen die Bundesgesetzgebung eine Genehmigung der kantonalen Bestimmungen durch den Bund vorsieht.

3. Der Bundesrat hat die Entwicklung der Sozialhilfeausgaben und deren Folgen in seinem Bericht "Kostenentwicklung in der Sozialhilfe" vom 6. September 2017 untersucht. Anhand der verfügbaren Daten lassen sich keine konsequenten, unilateralen und direkten Verlagerungen von den Sozialversicherungen zur Sozialhilfe feststellen. Die Entwicklung muss indes weiter beobachtet und ausgewertet werden.

Antwort des Bundesrates.