17.4309 · Interpellation · 2017-12-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Via Preis kann die Energieverschwendung verringert und ein Anreiz geschaffen werden, Energie sparsam zu verwenden: Je höher der Preis ist, umso stärker ist der Anreiz, mit der Energie haushälterisch umzugehen. Jedoch kann eine lineare Erhöhung des Energiepreises für Haushalte mit tiefem Einkommen und für kleine Unternehmen problematisch sein. Mit einer progressiven oder dynamischen Tarifgestaltung kann dieser Schwierigkeit begegnet werden, ohne dass zusätzliche Abgaben oder Beiträge nötig werden: Der Preis für einen moderaten Energieverbrauch bleibt bezahlbar, für zusätzlich verbrauchte Energiemengen steigt er jedoch. Diese Tarifgestaltung wurde in Kalifornien bereits erfolgreich getestet. Italien, Frankreich, Belgien und Japan zeigen ebenfalls Interesse. 2011 schrieb der Bundesrat in Beantwortung einer Interpellation zum selben Thema (11.3330, "Dynamische Stromtarife als Effizienzmassnahme"), dass er diese Massnahme neben anderen im Rahmen der Energiestrategie 2050 prüfen wolle. Seither wurden, insbesondere an der Universität Lausanne, verschiedene Studien zur Erforschung der Chancen und der Risiken einer progressiven oder dynamischen Tarifgestaltung durchgeführt. Mit den laufenden Arbeiten sollte es möglich sein festzulegen, wo die Grenzwerte für eine Familie und für die verschiedenen Wirtschaftszweige liegen.
1. Befürwortet der Bundesrat die freiwillige Einführung von progressiven Tarifen für die Nutzung des Verteilnetzes durch die Netzbetreiber als Beitrag zur Erreichung der in der Energiestrategie 2050 festgelegten Richtwerte für die Senkung des Energieverbrauchs?
2. Erlauben die geltenden rechtlichen Bestimmungen die Einführung solcher Tarife? Falls ja: in welcher Form? Falls nein: Welche Bestimmungen sind problematisch? Bildet Artikel 14 Absatz 3 des Stromversorgungsgesetzes ein Hindernis?
3. Sind innerhalb eines Versorgungsgebiets unterschiedliche Systeme denkbar, sodass zum Beispiel nur für die Haushalte die progressiven Tarife gelten würden und für die Unternehmen weiterhin die linearen?
4. Welche Kriterien könnten im Rahmen der heute geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der progressiven Tarifgestaltung angewendet werden? Ich denke dabei zum Beispiel an die Anzahl Personen pro Haushalt oder den Besitz eines Elektroautos.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Progressive Netztarife entsprechen nicht einer verursachergerechten Verteilung der Netzkosten und stehen deshalb als Instrument im Bereich Stromeffizienz nicht im Vordergrund. Das totalrevidierte Energiegesetz (EnG) und weitere Bundesgesetze enthalten derweil Massnahmen wie die wettbewerblichen Ausschreibungen, das Gebäudeprogramm, die steuerlichen Anreize im Gebäudebereich, die Zielvereinbarungen mit Industrie- und Dienstleistungsunternehmen und die Effizienzvorschriften für Elektrogeräte, welche zur Erreichung der Richtwerte zum Energie- und Stromverbrauch beitragen. Zeichnet sich ab, dass die Richtwerte nicht erreicht werden, beantragt der Bundesrat gemäss Artikel 55 Absatz 3 EnG die zusätzlich notwendigen Massnahmen. Im Übrigen hatte das vom Bundesrat vorgesehene Klima- und Energielenkungssystem (Kels) nebst der Reduktion von Treibhausgasemissionen zum Ziel, zu einem sparsamen und effizienten Energieverbrauch mittels einer (vom Netztarif zu unterscheidenden) Abgabe auf Energietarifen beizutragen. Das Parlament ist jedoch im Jahr 2017 nicht auf die entsprechende Vorlage eingetreten. Es hat überdies bei der Beratung des EnG eine Verpflichtung von Stromlieferanten zu Effizienzzielen mittels weisser Zertifikate abgelehnt.
2.-4. Bezüglich progressiver Stromtarife stellen sich zudem verschiedene rechtliche Fragen: Die Tarife für die den festen Endverbrauchern gelieferte Energie haben sich an den Gestehungskosten einer effizienten Produktion und an langfristigen Bezugsverträgen zu orientieren (Art. 6 des Stromversorgungsgesetzes [StromVG] und Art. 4 Abs. 1 der Stromversorgungsverordnung [StromVV]). Hier besteht also kein Raum für eine progressive Tarifgestaltung.
Die Netznutzungstarife dagegen richten sich nach Artikel 14 StromVG. Sie müssen unter anderem die verursachten Netzkosten widerspiegeln (Abs. 3 Bst. a) und einer effizienten Elektrizitätsverwendung Rechnung tragen (Abs. 3 Bst. e). Da die Netzkosten aber vorwiegend durch die Spitzenlast (Leistung) und weniger durch den Gesamtverbrauch (Arbeit) bestimmt werden, würden progressive Netztarife in einem Spannungsverhältnis zur Verursachergerechtigkeit liegen. Heute versuchen die Netzbetreiber, in der Tarifgestaltung beiden Elementen ausgewogen Rechnung zu tragen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass sich Netznutzungstarife, die bei einem höheren Elektrizitätsbezug progressiv ansteigen, kaum mit dem Grundsatz der (Netz-)Kostenwahrheit (Art. 14 Abs. 3 Bst. a StromVG) vereinbaren liessen - schliesslich steigen die Netzkosten mit zunehmendem Elektrizitätsverbrauch nicht exponentiell an.
Würden die progressiven Tarifansätze nur für eine bestimmte Verbrauchergruppe festgesetzt, drohte zudem ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsprinzip (Art. 14 Abs. 3 Bst. c StromVG).
Antwort des Bundesrates.