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17.5240 · Fragestunde. Frage · 2017-05-31

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Die Europäische Menschenrechtskonvention verlangt mit dem 6. und dem 13. Zusatzprotokoll die Abschaffung der Todesstrafe. Die Todesstrafe ist grausam, unwiderruflich und gehört abgeschafft.

- Wie versucht der Bundesrat die Länder, in welchen die Todesstrafe noch nicht abgeschafft wurde, davon zu überzeugen, diese abzuschaffen?

- Wie würde er reagieren, wenn ein Mitgliedland des Europarates planen würde, die Todesstrafe wieder einzuführen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die weltweite Abschaffung der Todesstrafe ist eine Priorität der schweizerischen Aussenpolitik, wie dies der Vorsteher des EDA anlässlich der 127. Jahrestagung des Ministerkomitees des Europarates am 19. Mai 2017 in Nikosia bekräftigt hat. Bei Ländern, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben, wirkt die Schweiz im Dialog darauf hin, dass diese Staaten die Todesstrafe abschaffen oder zumindest deren Anwendung einschränken oder aussetzen. Dabei setzt sie eine Palette von aussenpolitischen Instrumenten situationsgerecht ein. Beispielsweise thematisiert die Schweiz die Todesstrafe bei bilateralen Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern anderer Staaten und regt Schritte zur Abschaffung an. Sie interveniert diplomatisch in konkreten Fällen oder bei besorgniserregenden Entwicklungen und unterstützt in ausgewählten Ländern Initiativen und Projekte zur Abschaffung der Todesstrafe vor Ort. Ferner beteiligt sich die Schweiz aktiv an länderspezifischen Prozessen und Debatten in multilateralen Foren wie der Uno.

Eine Wiedereinführung der Todesstrafe durch einen Mitgliedstaat des Europarates würde den Grundwerten und der Satzung des Europarates widersprechen, gegen die EMRK und auch deren Zusatzprotokolle verstossen und der Rechtsprechung des EGMR entgegenstehen. Seit fast zwanzig Jahren wurde in den Mitgliedländern des Europarates keine Todesurteile mehr vollzogen. Bislang hat kein Europaratsmitglied konkrete Schritte unternommen, um die Todesstrafe wiedereinzuführen. Dies gilt auch für die Türkei, welche, soweit öffentlich bekannt, keine formellen Schritte zur Wiedereinführung der Todesstrafe in die Wege geleitet hat. Sollte sich dies ändern, wird der Bundesrat geeignete Massnahmen prüfen. Im Vordergrund stehen dabei Massnahmen des Europarates, der über eine Reihe von Instrumenten verfügt für den Fall, dass ein Mitgliedstaat den von ihm eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt.

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