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17.5492 · Fragestunde. Frage · 2017-11-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Ehepaar E. ist in Libanon Eigentümer diverser Grundstücke und bezieht in Zürich Sozialhilfe. Inzwischen ist es nach Zurzach umgezogen. Dort wurden die Behörden von den Medien über E.s Vermögensverhältnisse in Kenntnis gesetzt.

Welche rechtlichen Grundlagen müssen auf Bundes- und welche auf kantonaler Ebene geändert werden, damit Gemeinden ganz generell beim Umzug von Sozialhilfeempfängern die Akten der Betroffenen weiterleiten müssen und die neuen Wohngemeinden diese Sozialhilfeakten erhalten?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Bundesverfassung sieht vor, dass bedürftige Personen von ihrem Wohnkanton unterstützt werden. Der Bund kann nach Artikel 115 der Bundesverfassung lediglich die Ausnahmen und Zuständigkeiten regeln. Die Sozialhilfe liegt somit im Wesentlichen in der Kompetenz der Kantone. Deshalb obliegt es ihnen, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für den Austausch personenbezogener Daten zu schaffen. Der zum Teil ungenügende Datenaustausch im Bereich der Sozialhilfe ist nur sehr beschränkt auf fehlende Rechtsgrundlagen zurückzuführen. Dies wurde namentlich auch im Bericht des Bundesrates vom 22. Dezember 2010 in Erfüllung des Postulates Lustenberger 07.3682 (BBl 2011 645, Ziff. 3.3.4) klar aufgezeigt. Entscheidend ist vor allem die Sensibilisierung der mit den Dossiers betrauten Mitarbeitenden.

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