17.5505 · Fragestunde. Frage · 2017-11-29
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
- Warum wurde im Abstimmungskampf um das Asylgesetz 2016 die Möglichkeit und die Absicht, dieses als Rechtsgrundlage für Kohäsionszahlungen an die EU heranzuziehen, nie erwähnt?
- Wie verträgt sich diese Unterlassung mit der "Informationspflicht" des Bundesrates sowie mit dem Grundsatz von Treu und Glauben, also nach dem Vorbild anständiger Menschen?
- Warum gelten bereits jetzt die "Zahlungsbestimmungen", während wir auf die raschen Verfahren zur Beseitigung des Asylchaos noch immer warten?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Asylgesetzrevision von 2016 hat keine Rechtsgrundlage für Zahlungen an die EU geschaffen. Der Artikel betreffend Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration des Asylgesetzes (Art. 93 AsylG) ist seit 2006 in Kraft. Der Artikel betreffend internationale Kooperation (Art. 113 AsylG) besteht bereits seit den Neunzigerjahren.