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17.5516 · Fragestunde. Frage · 2017-11-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Auszug aus der Asylstatistik, drittes Quartal 2017: Migranten aus Italien durchqueren die Schweiz. Wenn sie hier kein Asylgesuch stellen, können sie nach Italien zurückgebracht werden, da neun von zehn dort registriert sind. Gleichzeitig entlastet die Schweiz im Rahmen eines Relocation-Programmes Italien mit der Übernahme von dort registrierten Asylsuchenden.

Auf der einen Seite nehmen wir, auf der anderen geben wir.

- Wie ist genau die Logik?

- Welche Kriterien unterscheiden die beiden Gruppen?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz wendet das geltende Recht konsequent an. Illegal an der Südgrenze einreisende Personen, die durch das Grenzwachtkorps angehalten werden und kein Asylgesuch stellen, werden gestützt auf bilaterale Rückübernahmeabkommen nach Italien rücküberstellt. Für Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, aber bereits in Italien registriert wurden, ersucht die Schweiz gestützt auf die Dublin-Verordnung konsequent um die Übernahme der Asylverfahren. Die Europäische Union hat im Herbst 2015 als Reaktion auf die europäische Migrationskrise zwei Beschlüsse zur Entlastung von besonders betroffenen Staaten gefasst. Die Umsetzung dieser sogenannten Relocation-Beschlüsse sieht vor, dass andere europäische Staaten die Durchführung des Asylverfahrens von in Italien und Griechenland angelandeten Personen übernehmen. Diese Programme tragen zu einer geordneten europäischen Migrationssteuerung bei. Sie dienen explizit nicht dazu, dass asylsuchende Personen ihr Zielland selbstständig wählen können oder dass von bereits rechtskräftig ergangenen Entscheiden abgewichen wird. Die Schweiz setzt sich für eine faire und solidarische Verteilung von Asylsuchenden in Europa ein und beteiligt sich daher mit einem Aufnahmekontingent von 1500 Personen an diesem Relocation-Programm.