Lexipedia

18.3198 · Interpellation · 2018-03-14

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im Mai 2011 hat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (BetmVV-EDI) erlassen. Darin gilt Cannabis nur als Betäubungsmittel, wenn es einen THC-Gehalt von mindestens 1 Prozent aufweist. Mit anderen Worten: Hanf mit einem THC-Gehalt von unter 1 Prozent ist legal. Dadurch hat sich in den letzten Jahren mit rasanter Geschwindigkeit ein neuer Markt nicht unbedeutenden Ausmasses entwickelt. Überall in der Schweiz wird Cannabis verkauft, das zwar einen geringen Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) (kleiner als 1 Prozent) aufweist, aber einen hohen Gehalt an Cannabidiol (CBD). Obschon es erwiesen ist, dass CBD keine psychoaktive Wirkung hat, sind seine Langzeitauswirkungen und -risiken noch immer kaum bekannt. Daher meine ersten Fragen:

1. Welche Gründe haben das EDI dazu bewogen, die Legalitätsgrenze für THC bei 1 Prozent anzusetzen? Ist diese Ziffer wissenschaftlich belegt?

2. Wurde eine Studie über die Langzeitauswirkungen und -risiken von CBD geführt?

Hinzu kommt, dass diese Sachlage vermutlich zu Unsicherheiten bei den Polizeikontrollen führt, denn es ist quasi unmöglich, die legalen und die illegalen Hanfblüten voneinander zu unterscheiden. Daher frage ich den Bundesrat weiter:

3. Gibt es eine schnelle und einfache Möglichkeit für die Polizeikräfte, legalen und illegalen Cannabis voneinander zu unterscheiden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der THC-Grenzwert wurde in der Folge der Teilrevision des Betäubungsmittelrechts 2008 im Rahmen der Ausarbeitung des Verordnungsrechts vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) am 30. Mai 2011 auf 1 Prozent festgelegt (vgl. Anhang 1 BetmVV-EDI vom 30. Mai 2011, SR 812.121.11). Ziel war, die gemäss altem Betäubungsmittelgesetz zulässige industrielle Nutzung von Cannabis weiterhin zu ermöglichen. Zuvor waren Anbau, Import, Herstellung und Inverkehrbringung von Cannabis nur verboten, wenn damit die Absicht verbunden war, diesen als Betäubungsmittel zu verwenden. Hinter der Einführung eines Grenzwerts steht die Überlegung, dass der THC-Gehalt verantwortlich für die Rauschwirkung von Cannabis ist und gleichzeitig objektiv gemessen werden kann. Cannabis mit weniger als 1 Prozent THC wirkt nicht psychotrop und hat deshalb keine Bedeutung als Rauschdroge.

Der Grenzwert wurde 2010 von der Fachgruppe für forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin im Rahmen der Anhörung zur Anpassung des Verordnungsrechts als Folge der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes 2008 vorgeschlagen. Er berücksichtigt zudem die natürlichen Schwankungen des THC-Gehalts von Cannabispflanzen und gewährleistet dadurch Rechtssicherheit für die legale Hanfindustrie.

2. Über die Wirkung von Cannabidiol (CBD), dem neben Tetrahydrocannabinol (THC) wichtigsten Wirkstoff von Cannabis, ist aktuell noch wenig bekannt. In Tierversuchen wurden bei sehr hohen Dosen in einzelnen Studien Hinweise auf eine leicht beruhigende Wirkung gefunden. Gesicherte Erkenntnisse aufgrund von Versuchen am Menschen liegen indes nicht vor.

Das Expert Committee on Drug Dependence (ECDD) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unterzieht den Wirkstoff CBD derzeit einer Untersuchung. Das vorläufige Fazit hält fest, dass CBD basierend auf den vorliegenden Evidenzen weder psychotrop noch psychoaktiv wirkt und ein äusserst geringes Missbrauchspotenzial aufweist.

3. Entsprechende Schnelltests zur Unterscheidung von Drogenhanf und Industrie- oder sogenanntem CBD-Hanf wurden bereits zur Marktreife gebracht und werden flächendeckend vom Grenzwachtkorps, von den Kantonspolizeien und der Militärpolizei eingesetzt. Im Vollzug wurden solche Cannabis-Typisierungstests bereits rund 30 000 Mal eingesetzt.

Antwort des Bundesrates.