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18.3218 · Postulat · 2018-03-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, Alternativen zu Aussteuerung und Sozialhilfe für über 55-Jährige zu prüfen.

Konkret soll das Sozialversicherungssystem so ausgestaltet werden, dass Personen ab 55 Jahren bei einem Stellenverlust in der Arbeitslosenversicherung versichert bleiben, wenn sie während mindestens 20 Jahren gearbeitet haben. In einem Bericht soll der Bundesrat die Voraussetzung und Folgen eines solchen Paradigmenwechsels aufzeigen.

Begründung

Erwerbsarbeitslose über 55 Jahre haben es trotz langjähriger Berufserfahrung besonders schwer, wieder eine existenzsichernde Arbeit zu finden. Die Folge ist ein Leben in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zum Erreichen des AHV-Alters, und es ist oft verbunden mit der Anmeldung bei der Sozialhilfe. Zwischen 2010 und 2016 ist die Zahl der Sozialhilfeanmeldungen von Arbeitslosen über 55 Jahre um 50,5 Prozent gestiegen. Von dieser Entwicklung sind zunehmend auch gut Qualifizierte betroffen.

Diese Entwicklung führt zu einem wachsenden und ungelösten sozialen Problem. Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe fordert deshalb griffigere und verbindlichere Ansätze, über Solidaritätsappelle und freiwillige Massnahmen hinaus. Um eine bessere Absicherung von älteren Erwerbslosen ausserhalb der Sozialhilfe sicherzustellen, soll eine Aussteuerung ab 55 Jahren vermieden werden. Damit wird das Problem der Arbeitslosigkeit älterer Personen sachgerecht in der Arbeitslosenversicherung gelöst, und es wird wirksam verhindert, dass ältere Personen bei einem Stellenverlust in die Sozialhilfe abgedrängt werden.

Bei diesem Paradigmenwechsel handelt es sich nicht einfach um eine Kostenverschiebung von der Sozialhilfe in die Arbeitslosenversicherung. Sondern es geht nach wie vor darum, ältere stellensuchende Personen wenn immer möglich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dafür sind die RAV besser geeignet als die Sozialdienste. Sie verfügen über effektivere Instrumente, die mit Blick auf die besonderen Bedürfnisse älterer Stellensuchender weiter differenziert werden können. Mit der Umsetzung des Inländervorrangs werden die Möglichkeiten der RAV bei der Arbeitsvermittlung sogar noch erweitert. Die Verhinderung der Aussteuerung mit über 55 Jahren kann deshalb kostengünstiger ausgestaltet werden als die heutige Praxis.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Ältere Erwerbspersonen sind in der Schweiz generell gut in den Arbeitsmarkt integriert. Ihre Erwerbstätigenquote ist im internationalen Vergleich sehr hoch und hat über die letzten 20 Jahre weiter zugenommen. Ältere Erwerbspersonen sind zudem deutlich seltener von Entlassungen betroffen als jüngere und befinden sich häufiger in festen und stabilen Anstellungsverhältnissen. Sie verfügen nach wie vor über eine vergleichsweise tiefe Sozialhilfequote (alle Altersklassen: 3,3 Prozent; 46 bis 55-Jährige: 3,4 Prozent; 56 bis 64-Jährige: 2,9 Prozent - BFS, 2016). Ausgesteuerte Personen werden dabei nicht automatisch zu Sozialhilfebeziehenden, und nicht alle sozialhilfebeziehenden Personen über 55 Jahre sind Ausgesteuerte der Arbeitslosenversicherung (ALV). Das von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos) vorgeschlagene Modell spräche hingegen generell allen arbeitslosen Personen ab 55 Jahren, die den Wiedereinstieg ins Berufsleben während ihres Taggeldanspruchs bei der ALV nicht erreichen und nach heutigem System ausgesteuert werden, existenzsichernde Leistungen durch die ALV zu.

Mit dem demografischen Wandel nimmt die Bedeutung der älteren Erwerbspersonen für den Schweizer Arbeitsmarkt weiter zu. Schon jeder fünfte Erwerbstätige in der Schweiz hat heute das 55. Lebensjahr überschritten. Der Bundesrat verfolgt in seiner Arbeitsmarktpolitik die Förderung der Erwerbsintegration bis zum und wenn möglich über das Pensionsalter hinaus. Mit Bestrebungen im Rahmen der Fachkräfte-Initiative (FKI) wie der Sensibilisierung der Arbeitswelt setzt er sich in Zusammenarbeit mit allen beteiligten Akteuren für dieses Ziel ein. Trotz des tiefen Risikos, arbeitslos zu werden, nehmen die Instrumente der ALV Rücksicht auf einen möglichen schwierigeren Wiedereinstieg älterer Arbeitsloser in den Arbeitsmarkt und sind auf deren rasche und dauerhafte Reintegration ausgerichtet. Eine Übernahme der Existenzsicherung durch die ALV steht diesem Ziel diametral entgegen. Die damit einhergehende Verschiebung der Anreize könnte sich gar kontraproduktiv auf die Erwerbsintegration älterer Arbeitskräfte auswirken.

Die vorgeschlagene Ausweitung der Zuständigkeit der ALV widerspricht zudem der grundlegenden Rolle, welche der ALV als Sozialversicherung in der sozialen Sicherung arbeitsloser Personen zukommt. Es besteht eine Aufgabenteilung zwischen der ALV nach Versicherungsregime und der Unterstützung für Arbeitslose durch die kantonale Sozialhilfe. Mit den Beiträgen an die ALV versichern sich die Beitragszahlenden gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit. Sie erhalten damit das Recht auf entsprechende zeitlich begrenzte Versicherungsleistungen für den Fall, dass sie ihre Stelle verlieren. Die Leistungen stehen in direktem Zusammenhang mit den eingezahlten Beiträgen, sind entsprechend zeitlich begrenzt und eng an die Stellensuche gebunden. Ist das Recht auf Leistungen der ALV ausgeschöpft, kann die kantonale Sozialhilfe subsidiäre Massnahmen für die arbeitslosen Personen ergreifen. Falls die soziale Sicherung der arbeitslosen Personen weder durch die ALV noch durch die Sozialhilfe ausreichend gewährleistet ist, kann der Bund ergänzende Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge erlassen. Der Bundesrat sieht angesichts der bestehenden Instrumente der sozialen Sicherung keinen Bedarf für einen Eingriff dieser Art. Ebenso schätzt der Bundesrat die bestehende Aufgabenteilung als wirksam und zielgerichtet ein. Die von der Skos vorgeschlagene Anpassung erachtet er weder als notwendig noch als zielführend für die Erwerbsintegration der über 50-jährigen Erwerbspersonen.

Die aufgeführte rechtliche Kompetenzordnung in der staatlichen Unterstützung von arbeitslosen Personen wird in einem 2015 erstellten rechtlichen Gutachten des Bundesamtes für Justiz zur Auslegung von Artikel 114 Absatz 5 der Bundesverfassung (Erlass von Vorschriften zur Arbeitslosenfürsorge) erläutert (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden - VPB 2016.2, S. 15-31). Eine 2013 veröffentlichte Studie kommt ausserdem zum Ergebnis, dass die Reduktion der Taggelddauer für 50- bis 54-Jährige im Rahmen der Avig-Revision 2003 im Durchschnitt einen leicht positiven Effekt auf das kurz- bis mittelfristige Einkommen sowie auf die Arbeitsmarktintegration hatte (Degen, Kathrin / Lalive, Rafael (2013)). Die bestehenden Analysen verdeutlichen, dass eine Ausweitung der Leistungen der ALV auf die Existenzsicherung der grundsätzlichen Rolle und Zielsetzung der ALV in der sozialen Sicherung arbeitsloser Personen widerspräche. Die Situation hat sich seit Veröffentlichung der Analysen nicht verändert. Eine erneute Prüfung erachtet der Bundesrat daher als nicht notwendig.

Angesichts der Situation älterer Personen auf dem Arbeitsmarkt sowie der fokussierten Instrumente der ALV und der FKI wie auch der bestehenden Analysen zum Thema erachtet der Bundesrat eine Prüfung der von der Skos vorgeschlagenen Regelung als nicht angezeigt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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