18.3236 · Interpellation · 2018-03-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten:
1. Warum steht Tetrasomie 15q noch nicht auf der Liste der Geburtsgebrechen?
2. Sieht der Bundesrat vor, dieses Gebrechen in die Liste der Geburtsgebrechen aufzunehmen?
3. Ist eine Revision besagter Liste vorgesehen, um weitere Gebrechen darin aufzunehmen?
Begründung
In einem Entscheid vom 5. Dezember 2016 hat die Zweite sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichtes die Beschwerde der Eltern eines Kindes mit Tetrasomie 15q abgewiesen, mit der Begründung, dass dieses Gebrechen nicht auf der Liste der Geburtsgebrechen nach Artikel 13 Absatz 2 IVG steht. Besagte Liste ist ein Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21).
Meines Erachtens wäre es ratsam, dass der Bundesrat sich um die Aufnahme dieses Gebrechens kümmert.
Stellungnahme des Bundesrates
1./2. Nach Artikel 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Die Geburtsgebrechen, deren Behandlungskosten von der IV übernommen werden müssen, werden vom Bundesrat in der Liste im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) abschliessend bezeichnet.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können Geburtsgebrechen nur dann in die Liste aufgenommen werden, wenn der Krankheitsverlauf mit einer anerkannten medizinischen Behandlung beeinflusst werden kann (vgl. BGE 131 V 21).
Das Syndrom der Duplikation/Inversion 15q11 ist eine Chromosomenanomalie, bei der ein Fehler innerhalb des Chromosoms 15 zu einer Verdoppelung eines Teils der Gene führt. Symptome einer Duplikation/Inversion 15q11 sind eine verzögerte Entwicklung und ein intellektuelles Defizit (moderat bis schwer), mit fehlender oder schlechter expressiver Sprache und sehr eingeschränktem Sprachverständnis, Verhaltensschwierigkeiten ähnlich wie bei Autismus, epileptischen Anfällen und Muskelhypotonie, meist zusammen mit überstreckbaren Gelenken und Speichelfluss.
Obwohl eine Diagnose möglich ist, kann das Syndrom als solches nicht behandelt werden. Damit erfüllt es die Anforderungen gemäss Rechtsprechung für eine Aufnahme in die Liste der Geburtsgebrechen nicht. Allerdings sind einige der Symptome (z. B. Epilepsie und Autismus) in der GgV aufgeführt. Die medizinischen Massnahmen zur Behandlung dieser Symptome werden von der IV übernommen.
Eine Ausnahme in Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit bildet die Trisomie 21, die aufgrund eines Parlamentsentscheids im Zuge der Revision vom 2. Februar 2016 in die Geburtsgebrechenliste aufgenommen wurde. Eine Ausweitung dieser Ausnahme auf andere nichtbehandelbare genetische Krankheiten wie die Duplikation/Inversion 15q11 ist nicht vorgesehen.
3. Im Rahmen der Weiterentwicklung der IV (BBl 2017 2535) soll die Geburtsgebrechenliste angepasst werden. Im Vordergrund steht die Aufnahme der vom Bundesgericht entwickelten Definitionskriterien im Gesetz. Ein Geburtsgebrechen soll gemäss Botschaft des Bundesrates dann vorliegen, wenn das prä- und perinatal aufgetretene Leiden fachärztlich diagnostizierbar ist, die Gesundheit beeinträchtigt, einen bestimmten Schweregrad aufweist, eine lange dauernde oder komplexe Behandlung erfordert und mit medizinischen Massnahmen behandelbar ist. Gestützt darauf soll die Liste aktualisiert, an die aktuellen medizinischen Kenntnisse angepasst und insbesondere um seltene Krankheiten ergänzt werden.
Antwort des Bundesrates.