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18.3532 · Motion · 2018-06-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesrecht so zu ändern, dass die Gewährung von Arbeitslosenentschädigung an die Pflicht geknüpft wird, gemeinnützige Arbeit zu leisten. Der Grundsatz soll auf Gesetzesstufe festgelegt werden, die Einzelheiten auf Verordnungsstufe (Kategorien von gemeinnütziger Arbeit, Häufigkeit der Tätigkeit, Unfallversicherung, Sanktionsbestimmungen bei Nichtbeachtung usw.).

Begründung

Arbeitslos zu werden ist sowohl für die betroffene Person wie auch für deren Umfeld eine harte Probe. Die arbeitslose Person verliert rasch die Verbindung mit dem Alltag, dem Arbeitsrhythmus, der Arbeitswelt. Sie grenzt sich selbst aus und könnte daran Gefallen finden. Dies umso mehr, als zurzeit in unserem Land das System der Arbeitslosenunterstützung und gegebenenfalls der Sozialhilfe gut funktioniert: Es handelt sich zwar nicht um ein Allheilmittel, bietet aber einen nicht zu vernachlässigenden finanziellen Halt.

Deshalb ist es wichtig und notwendig, diese Menschen nicht aus unserer Gesellschaft auszuschliessen, sondern im Gegenteil alles zu tun, um die Integration bzw. Reintegration zu gewährleisten. Die Pflicht, regelmässig gemeinnützige Arbeit zu leisten, kann dazu beitragen. Ausserdem könnte man damit die soziale Bindung zwischen den arbeitslosen Personen und der Gemeinschaft aufrechterhalten und sie vor jeder Art von zunehmender Marginalisierung schützen, was ihnen selbst wie auch der Gesellschaft schadet.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Arbeitslosenversicherung (ALV) will den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz garantieren für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit. Ausserdem erlaubt die ALV, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Ohne ernsthafte Bemühungen erhalten arbeitslose Personen keine finanzielle Entschädigung. Sie müssen alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Avig, SR 837.0). Um Leistungen der ALV beanspruchen zu können, müssen die Versicherten daher diversen, nicht unerheblichen Pflichten nachkommen, unter anderem:

- Suche und Annahme jeder zumutbaren Arbeit, die ihnen die Beendigung der Arbeitslosigkeit oder die Minderung des infolge ihrer Arbeitslosigkeit entstehenden Schadens ermöglicht.

- Nachweis der Bemühungen bei der Stellensuche in ausreichender Zahl und Qualität.

- Aktive Teilnahme an Kontroll- und Beratungsgesprächen.

- Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM), z. B. Kursen oder Beschäftigungsprogrammen. Bestimmte von der ALV vorgesehene AMM sollen zu einer raschen und dauerhaften Wiedereingliederung der versicherten Personen auf dem Arbeitsmarkt beitragen, indem sie deren Vermittlungsfähigkeit konkret verbessern. Ausserdem erlauben sie den Versicherten, einen geregelten Alltag beizubehalten und aktiv zu bleiben. Auf diese Weise bleiben die Personen in der Arbeitswelt integriert.

Die Nichteinhaltung dieser Pflichten hat finanzielle Folgen. Die Anspruchsberechtigung der versicherten Person wird eingestellt. Diese Einstellung kann bis zu 60 Tage dauern. Bei wiederholter Nichteinhaltung der erwähnten Pflichten kann der versicherten Person der Anspruch auf Arbeitslosenleistungen auch ganz aberkannt werden.

Hier gilt es anzumerken, dass Stellensuchende mit der Bewilligung der zuständigen kantonalen Amtsstelle während kurzer Zeit auch freiwillige Tätigkeiten ausüben dürfen, ohne dass sich dies auf ihre Anspruchsberechtigung auswirkt.

Das Gesetz sieht auch vor, dass die versicherte Person bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit - teilweise auch einer selbstständigen Erwerbstätigkeit - bei der ALV angemeldet bleiben kann. Diese Erwerbstätigkeit wird dann als Zwischenverdienst (ZV) betrachtet. Die versicherte Person hat in diesem Fall Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, falls das Einkommen aus dem ZV geringer ist als die ihr zustehende Arbeitslosenentschädigung. Der ZV stellt ebenfalls eine Pflicht dar, da die Versicherten zur Schadenminderung für den ALV-Fonds beitragen müssen. Die Ausübung einer ZV-Tätigkeit bietet aber auch für die versicherte Person grosse Vorteile, da sie dadurch nicht nur einen Fuss in der Arbeitswelt behält und Sozialversicherungsbeiträge einzahlen kann, sondern weil sie auch ihre Chancen verbessert, dank dieser zusätzlichen Arbeitserfahrung eine Stelle zu finden.

Erwähnenswert ist ausserdem, dass 74 Prozent der Personen, die 2017 Leistungen der ALV bezogen, an AMM teilnahmen oder im ZV waren. Das Risiko ist daher sehr gering, dass Personen, die Arbeitslosenentschädigungen erhalten, marginalisiert werden oder den Bezug zur Arbeitswelt völlig verlieren.

Es lässt sich somit sagen, dass das mit der Motion angestrebte Ziel mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz weitgehend erreicht wird, d. h., es wird sichergestellt, dass die Stellensuchenden einen regelmässigen Tagesablauf und den Kontakt zur Arbeitswelt behalten. Wären diese Personen verpflichtet, regelmässig gemeinnützige Arbeit zu leisten, wäre dies kontraproduktiv im Hinblick auf das von der ALV verfolgte Ziel der raschen und dauerhaften Wiedereingliederung.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.