Lexipedia

18.3785 · Interpellation · 2018-09-19

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Fragen zu beantworten:

1. Was gedenkt er zu unternehmen, um dem Schengen-Übereinkommen Nachachtung zu verschaffen und Luftfahrzeuge im Schengen-Binnenverkehr vom Zwang zur Benutzung von Zollflugplätzen zu befreien?

2. Welche Erlasse müssten geändert werden, um Luftfahrzeuge im Schengen-Binnenverkehr vom Zwang zur Benutzung von Zollflugplätzen zu befreien?

3. Welche Erleichterungen kann er sich für die Leicht- und Sportaviatik vorstellen?

Begründung

Die Schweiz ist seit dem 12. Dezember 2008 Teil des Schengen-Raumes. Das Übereinkommen bestimmt, dass die Binnengrenzen im Schengen-Raum im reinen Personenverkehr, also ohne Waren, an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überquert werden dürfen. Dabei unterscheidet das Schengen-Übereinkommen nicht, mit welchem Verkehrsmittel diese Grenzen überquert werden. Namentlich fallen auch Grenzüberquerungen mit dem Flugzeug ausdrücklich unter diese Regelung.

Gemäss Beschluss des Exekutivausschusses vom 26. April 1994 "bedeutet dies, dass für alle Reisenden unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Befreiung von jeglicher grenzpolizeilicher Kontrolle aus Anlass des Grenzübertritts sowie vom Zwang zur Benutzung zugelassener Übergänge besteht". Mit den Bestimmungen des EU-Rechts bzw. des Schengen-Übereinkommens ist es also nicht vereinbar, wenn die Reisenden bei Flügen zwischen Schengen-Mitgliedstaaten nur bestimmte Flugplätze benutzen dürften. Nach wie vor verlangt aber die Schweiz, dass Luftfahrzeuge ausschliesslich über bestimmte Flugplätze, nämlich via sogenannte Zollflugplätze, ein- und ausfliegen.

In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass beim Flugverkehr, anders als beim übrigen Individualverkehr mit Autos, Booten, Velos und dergleichen, jeder grenzüberschreitende Flug vorgängig bekannt ist, da für grenzüberschreitende Flüge ein Flugplan aufgegeben werden muss. Der grenzüberschreitende Flugverkehr ist - anders als jeder andere Verkehr - also den Behörden im Voraus bekannt.

Gemäss Zollgesetz hat der Bundesrat die Kompetenz, das Zollverfahren auch für den Flugverkehr zu regeln.

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Die heute einschlägige Rechtsgrundlage, der Schengener Grenzkodex, sieht vor, dass an den Binnengrenzen keine systematischen Personenkontrollen durchgeführt werden dürfen. Auf Zollkontrollen (Warenkontrollen) hat Schengen jedoch keinen Einfluss, da diese vom Schengener Grenzkodex als solche nicht erfasst werden und zwischen der Schweiz und der EU auch keine Zollunion besteht. An der Landesgrenze werden daher nach wie vor Zollkontrollen durchgeführt. Diese betreffen auch den grenzüberschreitenden Luftverkehr.

Für grenzüberschreitende Flüge stehen in der Schweiz 12 Zollflugplätze mit permanenter oder partieller Besetzung durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) zur Verfügung. Zusätzlich hat die EZV den direkten Ein- resp. Abflug vom oder ins Schengen-Ausland auf 31 Nichtzollflugplätzen bewilligt; dies unter der Voraussetzung, dass nur Waren im Rahmen der Wertfreigrenze oder mit der Verzollungs-App verzollte Waren mitgeführt werden.

Würden weitere Flugfelder für grenzüberschreitende Flüge zugelassen, wäre der Aufwand für die Überwachung und Kontrolle des Warenverkehrs unverhältnismässig gross; dies selbst dann, wenn die grenzüberschreitenden Flüge im Voraus bekannt sind. Es ist selbstredend, dass eine breitere Kontrolltätigkeit in einem Aufgabengebiet Auswirkungen auf die Kontrollen in anderen Bereichen hat, umso mehr, wenn für die Gesamtaufgabe nicht zusätzliche personelle Ressourcen zur Verfügung stehen.

Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass, in diesem Bereich Anpassungen vorzunehmen.

3. Aus den obengenannten Gründen sieht der Bundesrat keine Erleichterungen für die Leicht- und Sportaviatik vor. Für Flugveranstaltungen kann die EZV bereits heute Vereinfachungen bewilligen.

Antwort des Bundesrates.