Ausbildungszulagen für alle Jugendlichen bis 18 Jahre bringt Erleichterungen für Familien und Firmen
18.4056 · Motion · 2018-09-28
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Familienzulagen (SR 836.2) derart anzupassen, dass für alle Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren automatisch Ausbildungszulagen ausgerichtet werden.
Begründung
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen unterscheidet zwischen Kinder- und Ausbildungszulagen. Die finanzielle Abstufung zwischen den beiden Mindestzulagenhöhen (heute 200 bzw. 250 Franken im Monat) hat sich bewährt.
Das Vorlegen eines Ausbildungsnachweises für Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren hingegen ist ein unnötiger bürokratischer Aufwand für Jugendliche, Eltern, Ausbildungsstätten, Arbeitgeber und die Familienausgleichskassen. In diesem Lebensabschnitt sind heute praktisch alle Jugendlichen in irgendeiner Ausbildung. Deshalb entstehen bei einer Aufhebung dieser Verpflichtung nur geringe Mehrkosten bei den Familienausgleichskassen, es gibt jedoch deutlich weniger Bürokratieaufwand - insbesondere bei den Arbeitgebern, über die das ganze Meldeverfahren abgewickelt wird.
Wenn für alle Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren die Ausbildungszulagen ohne Ausbildungsnachweis ausgerichtet werden, ist dies eine administrative Entlastung: Der Verwaltungsaufwand sinkt auf allen Stufen. Zudem gilt dann wie bei den anderen Sozialversicherungszweigen AHV, IV, Krankenversicherung und wie beim Mündigkeitsalter des ZGB der gleiche bewährte Schwellenwert von 18 Jahren. Für junge Erwachsene in Ausbildung bis 25 Jahre kann das heutige System weitergeführt werden.
Es handelt sich um einen einfachen, aber für alle betroffenen Familien und Firmen wirksamen Schritt zur Verbesserung und Vereinfachung der Familienpolitik sowie eine administrative Entlastung der Wirtschaft.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Heute wird für Kinder ab dem vollendeten 16. Altersjahr, die eine Ausbildung absolvieren, höchstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres eine Ausbildungszulage ausgerichtet. Damit überprüft werden kann, ob sich das Kind in einer Ausbildung befindet, muss die bezugsberechtigte Person der zuständigen Familienausgleichskasse regelmässig einen Ausbildungsnachweis vorlegen.
Der Bundesrat hat am 30. November 2018 die Botschaft zur Revision des Familienzulagengesetzes vom 24. März 2006 (FamZG; SR 836.2) verabschiedet. Mit dieser Gesetzesrevision sollen auch die Voraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen angepasst werden. So sollen den Eltern bereits ab dem Zeitpunkt Ausbildungszulagen gewährt werden, in dem ihre Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden. Diese Neuerung berücksichtigt, dass heute die jüngsten Kinder eines Jahrgangs in der Mehrzahl der Kantone 15 Jahre und 1 Monat alt sind, wenn sie mit der nachobligatorischen Ausbildung beginnen. Weil auf den effektiven Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung abgestellt wird, ist ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Gesetzesrevision steht deshalb im Widerspruch zur vorliegenden Motion, die eine Gesetzesanpassung verlangt, wonach Ausbildungszulagen für Kinder zwischen dem vollendeten 16. und 18. Altersjahr ohne Prüfung des Ausbildungsnachweises ausgerichtet werden sollen.
Der Bundesrat hat im Rahmen eines Programms zur administrativen Entlastung von Unternehmen in verschiedenen Bereichen Regulierungs-Checkups durchgeführt, so auch im Bereich der Familienzulagen (vgl. Regulierungs-Checkup im Bereich der Familienzulagen, Forschungsbericht Nr. 2/17, BSV, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch > Publikationen & Services > Publikationen > Forschungspublikationen). Im Rahmen dieses Check-ups wurde auch geprüft, wie hoch die Kostenersparnis ausfallen würde, wenn der Nachweis einer Ausbildung erst ab dem 18. Altersjahr zu erbringen wäre. Diese wurde auf 800 000 Franken pro Jahr geschätzt (vgl. S. 51). Gleichzeitig würde die Umsetzung dieser Massnahme deutlich höhere Kosten auf der Leistungsseite auslösen, weil auch für Kinder, die nicht in einer Ausbildung sind, Ausbildungszulagen ausgerichtet würden. Diese Mehrkosten dürften bei rund 30 Millionen Franken pro Jahr liegen. Dadurch würden die Arbeitgeber mit höheren Abgaben belastet.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.