18.4133 · Interpellation · 2018-12-03
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Oberzolldirektion kann Unternehmen und Personen im Ausland die Bewilligung dafür erteilen, die Zollabwicklung für Importe in die Schweiz über das System E-dec vorzunehmen, sofern ihr Sitz oder Wohnsitz höchstens 15 Kilometer von der Landesgrenze entfernt ist und sie die folgenden Anforderungen erfüllen (Art. 8 der Zollverordnung der EZV, SR 631.013):
- Sie verfügen über das elektronische System E-dec.
- Sie leisten für die voraussichtlichen Abgaben Sicherheit.
- Sie gewährleisten den ordnungsgemässen Ablauf des Verfahrens und namentlich die Datensicherheit.
- Sie verfügen über ein Zustelldomizil im Zollgebiet und garantieren die Aufbewahrung und Archivierung der Dokumente für den Fall einer behördlichen Kontrolle.
Diese Möglichkeit führt zu einem unlauteren Wettbewerb, der den Schweizer Unternehmen schadet: Diese müssen - man denke zum Beispiel an die Löhne - deutlich höhere Kosten tragen als ausländische Unternehmen. Ausserdem besteht ein Widerspruch zum Prinzip der Gegenseitigkeit: Ausländische Akteure können Zollgeschäfte für Importe in die Schweiz durchführen, Schweizer Akteure können jedoch keine Importgeschäfte beispielsweise in Italien durchführen. Der Grund ist, dass die Zulassungskriterien seitens der italienischen Zollbehörden viel strenger sind. Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass von ausländischen Unternehmen in Italien eine Niederlassung gefordert wird, was bedeutet, dass sie eine Mehrwertsteuernummer brauchen und Steuern zahlen müssen. In der Schweiz dagegen wird dies von ausländischen Unternehmen nicht verlangt, was einen Verlust von Steuereinnahmen zur Folge hat.
Ausserdem haften Unternehmen unabhängig davon, ob sie in der Schweiz oder im Ausland sind, im Fall von fehlerhaften Zollveranlagungen solidarisch: Die Eidgenössische Zollverwaltung kann nichtgezahlte Abgaben und Mehrwertsteuern rückwirkend für bis zu fünf Jahre einfordern. Ausländische Unternehmen könnten während dieser Zeitspanne ihre Tätigkeit aufgeben und nicht mehr in der Schweiz operieren. Das würde es unmöglich machen, den geschuldeten Betrag einzuziehen.
Daher frage ich den Bundesrat:
1. Wie viele ausländische Unternehmen haben 2017 und 2018 in der Schweiz Waren über die einfache Anmeldung im elektronischen System verzollt?
2. Auf welche Summe beläuft sich die im Durchschnitt verlangte Sicherheit (oder Bürgschaft), und wird diese für ausreichend befunden?
3. Auf welche Summe belaufen sich die nichtgezahlten Zölle und Abgaben ausländischer Unternehmen, die, nachdem sie Zollgeschäfte durchgeführt haben, nicht mehr in der Schweiz tätig waren?
4. Was gedenkt der Bundesrat in Bezug auf diesen Mangel an Gegenseitigkeit zu tun, der den Schweizer Unternehmen der Branche schadet?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Im Jahr 2017 übermittelten insgesamt 91 und im Jahr 2018 92 Zollanmelder mit Sitz im grenznahen Ausland Zollanmeldungen in das schweizerische Informatiksystem. Davon sind drei Firmen in Italien ansässig.
2. Die durchschnittliche Sicherheitsleistung der ausländischen Zollanmelder liegt bei rund 30 000 Franken. Diese reicht aus, um die geschuldeten Abgaben sicherzustellen.
3. In den letzten fünf Jahren mussten bei ausländischen Zollanmeldern keine Verlustbuchungen vorgenommen werden.
4. Der Unionszollkodex der EU lässt es ebenfalls zu, dass Schweizer Firmen Zollanmeldungen bei Grenzzollstellen der Nachbarstaaten einreichen dürfen. Aus zollrechtlicher Sicht ist die Gegenseitigkeit gewahrt. Andere Anforderungen, wie zum Beispiel die Niederlassungs- oder Steuerpflicht, sind souveräne Vorgaben der Nachbarstaaten ausserhalb des Zollrechts. Es steht der Schweiz frei, bei Bedarf ähnliche Massnahmen vorzusehen. Der Bundesrat sieht im Moment jedoch keinen Handlungsbedarf.
Antwort des Bundesrates.