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Kein Import von tierquälerisch produziertem Exotenleder für Luxusprodukte

18.4152 · Interpellation · 2018-12-10

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Leder von exotischen Tieren wird in die Schweiz importiert, da veredelt und danach als Luxusprodukte mit dem Label Swissness wieder verkauft oder exportiert. Das Leder stammt häufig aus tierquälerischen Produktionsmethoden. Bei Wildfang müssen die Tiere tagelang verletzt in den Fallen leiden, bis sie verenden oder in den Verarbeitungsfabriken qualvoll getötet werden. Der Transport und die Haltungsbedingungen sind höchst belastend. Bei Zuchten in Asien gibt es keine Tierschutzvorschriften, die Tötungsmethoden sind barbarisch, Schlangen werden oft lebend gehäutet. Diese Tierhäute werden als Schweizer Produkt zum Beispiel als Uhrenarmband im Hochpreissegment verkauft. Bezüglich Tierschutz ist die Schweiz im Inland vorbildlich. Es stände der Schweiz deshalb gut an, für Luxusprodukte mit der Einhaltung der Normen der World Organisation for Animal Health (OIE) eine Vorbildfunktion wahrzunehmen.

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie hat sich der Import von exotischem Leder in den letzten zehn Jahren entwickelt? Gibt es Zahlen zu Kontrollen und Beanstandungen?

2. Seit dem Jahr 2000 hat sich die Aus- und Wiederausfuhr unter Cites (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) mehr als vervierfacht. Worauf ist diese Zunahme zurückzuführen?

3. Die OIE wird voraussichtlich in wenigen Monaten einheitliche Normen zum Töten von Reptilien als Empfehlungen für Industrie und Behörden verabschieden. Welche Massnahmen sind nötig, damit nur noch Importe zugelassen werden, wenn diese die OIE-Normen erfüllen?

4. Unter welchen Voraussetzungen könnte eine Deklarationspflicht für Exotenlederimport mit Angaben über Herkunft und Gewinnungsart eingeführt werden?

5. Die Rückverfolgbarkeit der Produkte ist wichtig zur Überprüfung der Auflagen und für die Transparenz. Bei einigen Produkten (z. B. Alligatorenleder) ist die Rückverfolgung bereits gegeben, bei anderen (Schlangenleder) wird eine solche angestrebt. Welche Massnahmen sind nötig, um eine Rückverfolgbarkeit bei allen exotischen Ledern zu gewährleisten?

6. Auch die Gewinnung von Hai- und Rochenleder ist tierschutzrelevant. Könnten Nicht-Cites-Tierprodukte wie Hai- und Rochenarten bewilligungs- und kontrollpflichtig gemacht werden, um den Handel mit diesen Produkten besser zu kontrollieren? Wie könnten tierquälerisch erzeugte Produkte erkannt und allenfalls ausgeschlossen werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Beim Import von exotischem Leder handelt es sich zum grössten Teil um Leder von Tierarten, für die das Bundesgesetz über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCites; SR 453) anwendbar ist. Die Anzahl der Einfuhrsendungen von dem BGCites unterstelltem Leder war in den letzten zehn Jahren relativ stabil bei rund 40 000 pro Jahr. Alle diese Sendungen wurden im Rahmen der Importprozesse risikobasiert kontrolliert. Das heisst, dass eine Dokumentenkontrolle immer, eine physische Kontrolle der Ware stichprobenweise durchgeführt wurde. Dies führte zu 200 bis 300 Beanstandungen pro Jahr. Die meisten der beanstandeten Mängel konnten behoben und die Waren dann legal eingeführt werden.

2. Die Zunahme der Aus- und Wiederausfuhren ist vor allem bedingt durch geänderte Exportstrategien der Branche. Die Uhrenbranche und grössere Unternehmen der Luxusgüterindustrie haben ihre Verteilzentren in der Schweiz. Die Waren werden in grösseren Sendungen in die Schweiz importiert und dann teilweise direkt an die bestellenden Boutiquen in der ganzen Welt geliefert. Dies führt zu einer Stückelung der Waren und einer Vervielfachung der Exportsendungen.

3. Die von der OIE voraussichtlich verabschiedeten Normen werden sich als Empfehlungen für das Töten von Reptilien an die Vertragsstaaten richten. Diese Empfehlungen werden jedoch bereits heute durch private Initiativen der Branche mittels Schulungen in den Herkunftsländern verbreitet, und deren Einhaltung wird gefördert und gefordert. Solche Massnahmen der Branche sind erfolgversprechender als staatliche Importrestriktionen, da bei einer Importkontrolle eine Überprüfung der Herstellung im Herkunftsland nicht möglich ist. Zudem sind Importrestriktionen mit Anforderungen an die Produktionsmethoden, welche sich im Produkt nicht niederschlagen und nicht auf internationalen Standards beruhen, handelsrechtlich problematisch.

4. Eine Deklarationspflicht für Exotenlederprodukte sowie deren Modalitäten wären in einer Bundesratsverordnung festzulegen. Dabei wären auch die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz zu berücksichtigen. Die Umsetzung einer solchen Deklarationspflicht wäre für die Branche mit grossem Aufwand verbunden. Insbesondere müssten die Verkaufsstellen für die korrekte Deklaration der Produkte besorgt sein. Zudem würde eine wirksame Deklarationspflicht ressourcenintensive staatliche Kontrollen bedingen.

5. Für die Arten, welche dem Cites-Übereinkommen (SR 0.453) unterstellt sind, ist die Rückverfolgbarkeit sichergestellt. Dies betrifft den grössten Teil der relevanten Arten. Für nicht dem Übereinkommen unterstellte Arten liegt es in der Verantwortung der Branche, die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.

6. Nach dem BGCites können nicht dem Übereinkommen unterstellte Arten wie Haie und Rochen dann einer Kontroll- und Bewilligungspflicht unterstellt werden, wenn der Verdacht besteht, dass diese Arten nicht nachhaltig genutzt werden. Anhand des Produktes lässt sich jedoch nicht feststellen, ob dieses tierquälerisch hergestellt wurde oder nicht.

Antwort des Bundesrates.

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