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18.4172 · Motion · 2018-12-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Enthornen von Ziegen oder Zicklein zu verbieten.

Begründung

Das Enthornen von Ziegen und Zicklein ist ein heikler, unnötiger und tierquälerischer Eingriff, der ohne negative Folgen für die Besitzer oder die Tiere verboten werden kann. Denn zum einen belegen Praxis und Forschung, dass die Laufstallhaltung von behornten Ziegen kaum zu Unfällen zwischen Mensch und Ziege führt. In den letzten Jahren wurde viel in die Forschung zur Haltung behornter Ziegen investiert, und es gibt heute stallbauliche Möglichkeiten, behornte Ziegen mit einem minimalen Verletzungsrisiko zu halten. Im Gegenteil gibt es Studien, die festhalten, dass hornlose Ziegen im Vergleich zu behornten im Stirnbereich mehr Verletzungen aufweisen. Zum andern ist die Enthornung bei Ziegen viel anspruchsvoller als z. B. beim Kalb. Der Eingriff muss bei sehr jungen Tieren durchgeführt werden, es braucht eine allgemeine Narkose, die schwierig zu steuern ist, und die Hornanlagen sind im Verhältnis zum Köpfchen sehr gross. Zudem liegt das Gehirn direkt unter der Schädeldecke, was beim Ausbrennen der Hornanlagen zu Verletzungen führen kann. Die kleinen Körper können schnell auskühlen bei ungenügender Betreuung. Mit der 2005/2008 revidierten Tierschutzgesetzgebung wurde das Enthornen von Ziegen und Zicklein der Pflicht zur Schmerzausschaltung unterworfen. Gleichzeitig erhielten Tierhalter die Möglichkeit, die Enthornung selber durchzuführen bei entsprechender Sachkenntnis (theoretischer Kurs und praktisches Üben). Eine Studie der Universität Bern ergab nun, dass bei fast zwei Dritteln der Enthornungen durch die Tierhalter die Schmerzausschaltung ungenügend war.

Und nicht zuletzt stattet die Natur uns Lebewesen selten mit etwas aus, das wir nicht brauchen. So sind die Hörner wichtig für Sozialverhalten, Rangordnung, Körpertemperatur-Regulierung, Körperpflege und Fruchtbarkeit der Hornträger.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Nach geltendem Recht dürfen nur Tierhalterinnen und Tierhalter mit Sachkundenachweis ihre Zicklein selber enthornen, und dies lediglich bis zum Alter von maximal drei Wochen (Art. 32 der Tierschutzverordnung; SR 455.1). Die Enthornung muss unter Vollnarkose durchgeführt werden, welche mittels Injektion einer Kombination eines Sedativums und eines Anästhetikums (Xylazin/Ketamin) erreicht wird.

Eine im Auftrag des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) durchgeführte Studie zur "Evaluation of anaesthesia and analgesia quality during disbudding of goat kids by certified Swiss farmers" der Universität Bern, die am 9. Juli 2018 publiziert wurde (https://bmcvetres.biomedcentral.com/track/pdf/10.1186/s12917-018-1544-7), hat nun gezeigt, dass die Schmerzausschaltung bei über 40 Prozent der Zicklein, welche durch Tierhalterinnen oder Tierhalter enthornt wurden, ungenügend war. Dies zeigt, dass eine vollständige Schmerzausschaltung mittels Vollnarkose durch medizinische Laien nur begrenzt möglich ist. Zudem weist das in Kombination mit Xylazin verwendete Ketamin bei Ziegen ein relativ hohes Risiko für Narkosezwischenfälle auf.

Da Ketamin in vielen Ländern missbräuchlich als Rauschmittel eingesetzt wird, ist geplant, dieses im Rahmen der laufenden Revision der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung (SR 812.121.11) als kontrollierte Substanz der Betäubungsmittelkontrolle zu unterstellen, wie das in 70 Ländern bereits der Fall ist. Das hätte zur Folge, dass künftig dieses Anästhetikum nur noch von Tierärztinnen und Tierärzten eingesetzt werden darf.

Ein absolutes Enthornungsverbot für Ziegen und Zicklein würde auch die Enthornung durch Tierärztinnen und Tierärzte umfassen und wäre unverhältnismässig. Längerfristig anzustreben wäre aber ein freiwilliger Verzicht auf die Enthornung von Zicklein und Wahl der Laufstallhaltung behornter Ziegen. Wissenschaftliche Untersuchungen des BLV zeigen, dass eine tiergerechte und sichere Haltung behornter Ziegen in Laufställen grundsätzlich möglich ist. Eine zusätzliche Feldstudie mit behornten Ziegen in Laufställen wird in den nächsten Monaten durchgeführt, um zu beobachten, welche Infrastruktur dieser Haltungsform am besten entspricht und welches die Faktoren sind, die ein entsprechendes Herdenmanagement begünstigen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.