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18.4185 · Interpellation · 2018-12-12

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die folgenden Fragen stelle ich unter Berücksichtigung der Vernehmlassung zum Ausführungsrecht zum Gesundheitsberufegesetz (GesBG) und im Wissen, dass:

- der Abschluss eines Fachhochschul-Masters in Osteopathie für die Ausübung des Berufs des Osteopathen bzw. der Osteopathin obligatorisch ist;

- die Osteopathie Teil der Grundversorgung ist; und

- die Gesundheit und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten das Fundament des GesBG bilden.

1. Ist es wahr, dass die Kompetenz, ausländische Osteopathie-Diplome anzuerkennen, dem Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) übertragen wird, obwohl die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) auf diesem Gebiet seit vielen Jahren über eine unumstrittene Expertise verfügt?

2. Ist es nicht verwunderlich, dass eine derart komplexe Aufgabe im Bereich der Osteopathie einer Institution übertragen wird, die in diesem Bereich weder über Erfahrung noch über Fachwissen verfügt und die in keiner Verbindung zur Osteopathie steht?

3. Ist es nicht merkwürdig, dass die Aufgabe der Anerkennung ausländischer Diplome für einen Beruf der Grundversorgung, der einen Fachhochschul-Master verlangt, dem SRK zugeteilt wird, obwohl bisher die GDK bzw. ein Gremium aus Expertinnen und Experten, die sich mit den Praktiken auskennen, zuständig war und damit eine grundsolide Institution, die in der Lage ist, die Aufgaben rund um die Anerkennung ausländischer Diplome zu bewältigen und die Sicherheit der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten?

4. Ist es nicht verwunderlich, dass die Verantwortung für diese ganzen Anerkennungen ausländischer Diplome dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) übertragen wird, obwohl das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in vielerlei Hinsicht für die Osteopathie zuständig ist?

Tatsächlich hat das BAG zu Recht folgende Funktionen:

- die Berufsprofile mit der Anerkennung von Diplomen anpassen und die berufsspezifischen Kompetenzen überprüfen (Art. 9 Abs. 1 der Gesundheitsberufekompetenzverordnung);

- das Gesundheitsberuferegister führen (Art. 3 der Registerverordnung GesBG);

- die Haftung für das Gesundheitsberuferegister übernehmen (Art. 4 der Registerverordnung GesBG).

Stellungnahme des Bundesrates

Die Interpellantin bezieht sich auf den Wechsel in der Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Diplome in Osteopathie, der mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe (GesBG; BBl 2015 8781) voraussichtlich 2020 vollzogen wird.

Heute werden ausländische Abschlüsse in Osteopathie durch eine von der GDK eingesetzte Prüfungskommission geprüft. Das GesBG soll die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse für alle Berufe im Geltungsbereich des GesBG einheitlich regeln. Es sieht vor, dass der Bundesrat die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse regelt, wobei er diese Aufgabe auch an Dritte delegieren kann. Die Vernehmlassung zum Ausführungsrecht zum GesBG wurde am 25. Januar 2019 abgeschlossen (www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > abgeschlossene Vernehmlassungen > 2019 > EDI). Der Bundesrat wird den Antrag zur Inkraftsetzung des Gesetzes und des Verordnungsrechts voraussichtlich Ende 2019 verabschieden.

1. Der Entwurf zur Verordnung über die Anerkennung und die Gleichstellung von Bildungsabschlüssen in den Gesundheitsberufen nach dem GesBG (Gesundheitsberufeanerkennungsverordnung, GesBAV) delegiert die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse aller im GesBG geregelten Berufe und damit auch der Osteopathie an das SRK.

2. Das SRK hat bereits bisher im Auftrag des SBFI die Anerkennungsverfahren für ausländische Bildungsabschlüsse in fünfzehn Gesundheitsberufen der Tertiärstufe durchgeführt. Im Sinne kohärenter und effizienter Verfahren verbleiben diese Verfahren beim SRK. Um eine einheitliche Anerkennungspraxis im Bereich des GesBG zu gewährleisten, soll das SRK zudem neu auch die Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in Optometrie und Osteopathie übernehmen.

3. Das SRK ist aufgrund seiner breiten Erfahrung in der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse in den Gesundheitsberufen fachlich in der Lage, sich das nötige Wissen zur Anerkennung der Bildungsabschlüsse in Osteopathie anzueignen. Um die Patientensicherheit zu gewährleisten, wird es den Wissenstransfer in Rücksprache mit der GDK bzw. mit deren Prüfungskommission sicherstellen.

4. Die Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse liegt heute gemäss dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG; SR 414.20) und dem Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10) grundsätzlich beim SBFI. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfügt weder über die Zuständigkeit noch über spezifische Fachkompetenz zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Osteopathie.

Wie die Interpellantin richtigerweise festhält, ist das BAG verantwortlich für die Führung des Gesundheitsberuferegisters. Der Bundesrat kann jedoch Dritte mit der Führung beauftragen. Da die Führung des Gesundheitsberuferegisters sowie die Anerkennung der ausländischen Bildungsabschlüsse durch dieselbe Stelle die effiziente Abwicklung der Abläufe fördert, soll auch die Führung des Gesundheitsberuferegisters an das SRK delegiert werden. Der entsprechende Entwurf zur Verordnung über das Register der Gesundheitsberufe wird momentan aufgrund der Vernehmlassungsergebnisse geprüft.

Antwort des Bundesrates.