18.4195 · Interpellation · 2018-12-12
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Das Thema Lärmschutz in Verbindung mit dem Bedürfnis nach einem attraktiven städtischen (Nacht-)Leben beschäftigt gesamtschweizerisch die Behörden und Vollzugsorgane in den Städten und Gemeinden. Als Richtschnur für diese Vollzugsentscheide dient eine Vollzugshilfe des Cercle Bruit für die Beurteilung des Lärms von Gaststätten und öffentlichen Lokalen. Der Cercle Bruit ist eine private Vereinigung der Lärm-Fachleute von Kantonen, Städten und Gemeinden. In seiner Stellungnahme auf die Ende September 2018 von Nationalrätin Arslan eingereichte Interpellation 18.4065 erachtet der Bundesrat die bestehenden Regelungen als sachgerecht und weitere, detailliertere Regelungen auf Bundesebene als nicht erforderlich. Es sei Aufgabe der Vollzugsbehörden, den Gastrolärm im Einzelfall und im lokalen Kontext sachgerecht zu beurteilen. Die Kantone, Gemeinden und Städte sollen dabei einen gewissen Ermessensspielraum für die Berücksichtigung der lokalen Eigenheiten haben.
Ein aktuelles Bundesgerichtsurteil vom 9. März 2018 (1C_293/2017) wie auch infolge dieses Bundesgerichtsentscheides bereits ergangene kantonale Urteile zeigen jedoch auf, dass die Gerichte der vom Bundesrat postulierten Berücksichtigung des lokalen Kontextes und auch der einzelfallweisen Ermessensausübung keinen Raum geben, sondern den Richtlinien des Cercle Bruit quasi Gesetzesstatus zugestehen. Dies hat zur Folge, dass gerade in urbanen Strukturen die gleichen Lärm-Massstäbe angesetzt werden (müssten) wie in ländlichen Gemeinden. Damit ist die "Stadttauglichkeit" und in letzter Konsequenz auch die rechtliche Legitimation der Richtlinien des Cercle Bruit infrage gestellt.
Aufgrund dieser Ausgangslage bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1. Teilt er nach wie vor die Auffassung, dass die lokalen Vollzugsbehörden den Lärm bei Gaststätten unter Berücksichtigung des lokalen Kontextes und der einzelfallweisen Ermessensausübung beurteilen können müssen?
2. Welche Möglichkeiten sieht er, dass die lokalen Vollzugsbehörden den nötigen Ermessensspielraum wieder zurückbekommen und im lokalen Kontext sachgerecht entscheiden können?
3. Wie stellt er sich zur rechtlichen und demokratischen Legitimation der durch den Cercle Bruit herausgegebenen Richtlinien?
4. Welche Möglichkeiten sieht er, in den Richtlinien des Cercle Bruit der einzelfallweisen Ermessensausübung und der Berücksichtigung des lokalen Kontextes den nötigen Stellenwert zu geben?
Stellungnahme des Bundesrates
Wie in der Antwort des Bundesrates zur Interpellation Arslan 18.4065 erwähnt, geht der Bundesrat von einer tendenziellen Zunahme der Konflikte zwischen Freizeitlärm und Wohnnutzung aus; dies aufgrund zunehmender Siedlungsverdichtung, der Entwicklung zur 24-Stunden-Gesellschaft und der gleichzeitig steigenden Ansprüche an eine gesunde und damit auch ruhige Wohnumgebung. Im vom Bundesrat am 28. Juni 2017 verabschiedeten Nationalen Massnahmenplan zur Verringerung der Lärmbelastung wird deshalb auch die Problematik des Freizeitlärms behandelt.
Der vom Interpellanten erwähnte Bundesgerichtsentscheid vom 9. März 2018 (1C_293/2017) bezieht sich unter anderem auf ein Lärmgutachten, welches sich auf die damals noch nicht überarbeitete Vollzugshilfe des Cercle Bruit stützt. Der Cercle Bruit ist die Vereinigung der Lärm-Fachleute von Kantonen, Städten und Gemeinden. Die Vollzugshilfe des Cercle Bruit wurde in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Umwelt überarbeitet. Die Behörden sammeln jetzt erste Erfahrungen bei der Anwendung der neuen Vollzugshilfe, die bei der Beurteilung von Aussenterrassen erstmals explizit auf städtische Situationen eingeht. Damit steht den Behörden neu ein Werkzeug zur Verfügung, das lokale Gegebenheiten besser berücksichtigen kann.
Zu den konkreten Fragen der Interpellation:
1. Aus obengenannten Gründen erachtet es der Bundesrat weiterhin als sachgerecht, wenn die Vollzugsbehörden vor Ort unter Berücksichtigung des lokalen Kontextes und mit dem nötigen Ermessensspielraum im Einzelfall eine Lärmbeurteilung vornehmen können. Eine starrere Festlegung von Grenzwerten in der Lärmschutzverordnung für die ganze Schweiz würde den Beurteilungsspielraum in Städten noch zusätzlich einengen.
2. Die lokalen Behörden respektive Fachstellen haben einen Ermessensspielraum. Um diesen auszunützen, braucht es aber eine sachgerechte Begründung. Mit der neu überarbeiteten Vollzugshilfe des Cercle Bruit erhalten die Fachstellen eine zusätzliche Möglichkeit zur Beurteilung von Aussenterrassen von Gaststätten.
3. Die Beurteilung der Störwirkung von Lärm hat sich gemäss Artikel 15 des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung zu richten. Wissenschaftliche Untersuchungen zur Störwirkung von Gaststätten sind schwierig zu erstellen. Die Vollzugshilfe der Kantone bietet eine Beurteilungsmöglichkeit basierend auf den Erfahrungen der lokalen Experten, die mit solchen Lärmsituationen regelmässig konfrontiert sind.
4. Die in der Vollzugshilfe des Cercle Bruit enthaltenen Richtwerte stellen im Gegensatz zu den Grenzwerten der Lärmschutzverordnung keine absolute Grenze der Schädlichkeit und der Lästigkeit dar. Bei einer fachgerecht begründeten Berücksichtigung lokaler Besonderheiten kann daher von den Richtwerten abgewichen werden.
Antwort des Bundesrates.